Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 18 Frist zur Nachrüstung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/18#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/18#abs-2 (2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/18#abs-3 (3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 SysStabV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 17.01.2020 – 30 U 246/18
- LG Dortmund, 16.08.2017 – 10 O 26/17Zitiert von 1
- LG Dortmund, 20.06.2018 – 10 O 102/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.