Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/2#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SysStabV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. 2015 I S. 279
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.