Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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31.07.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
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