§ 9e Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9e#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9e#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9e geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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