§ 15 Anwendungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inhabern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt fort für Strom, der bis zum 31. Dezember 2012 entnommen worden ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 15 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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