§ 10a Datenübermittlung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10a#abs-1 (1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10a#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/10a#abs-3 (3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.