Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 24.12.2025
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 StromPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Nürnberg, 10.09.2024 – 3 U 2510/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 3 Kart 106/25
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. I Nr. 110)
BGBl. 2023 I Nr. 110
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24.12.2022 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.