Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2022
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 10
- OLG Nürnberg, 10.09.2024 – 3 U 2510/23Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 3 StromPBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-1 (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-3 (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.