Gesetze / Strompreisbremsegesetz

StromPBG

§ 3 Anwendungsbereich

Stand: 24.12.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-1 (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/3#abs-3 (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.

§ 2 § 4