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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 110

BGBl. 2023 I Nr. 110 · 6.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 26. April 2023                                    Nr. 110

                                      Gesetz
                    zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes
            sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

                                               Vom 21. April 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Strompreisbremsegesetzes
  Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch folgende Angaben ersetzt:
  „§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung
  § 48b    Evaluierung“.
2. In § 2 Nummer 17 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a beliehene
   juristische Person des Privatrechts“ eingefügt.
3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023“ durch die Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
4. In § 37a Absatz 6 wird das Wort „März“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.
5. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                                                       „§ 48a

                                       Beleihung; Verordnungsermächtigung
     (1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder
  öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen
  Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem
  Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). Von der
  Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1
  Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu
  verfolgen und zu ahnden. Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von
  Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen
  Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. Die Beleihung ist durch das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
    (2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu
  übertragenden Aufgaben bietet.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     (3) Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für
  Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.
  Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht
  festgelegt werden.
    (4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen,
  widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
    (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der
  Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen
  wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.“
6. Der bisherige § 48a wird § 48b.
7. Der Anlage 5 Nummer 1.2 werden folgende Sätze angefügt:
  „Eine Preissicherungsmeldung kann auch für solche Geschäfte erfolgen, die nicht an der EEX gehandelt werden,
  die aber in ihrer Absicherungsfunktion mit den in Satz 1 genannten Absicherungsgeschäften vergleichbar sind.
  Dies gilt auch für Preissicherungsmeldungen, die im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 27. April
  2023 bereits gemeldet wurden, sofern sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen. In den Fällen der Sätze 2
  und 3 kann die Meldung erfolgen, indem für die Preissicherungsmeldung dasjenige EEX-Produkt gewählt wird,
  das dem Geschäft strukturell am ähnlichsten ist. Werden solche Preissicherungsmeldungen für
  unternehmensinterne Absicherungsgeschäfte oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und
  Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von
  erzeugtem Strom sowie die Wahl des EEX-Produkts, über das die Preissicherungsmeldung getätigt wird,
  hinreichend plausibilisierbar sein und intern revisionssicher abgelegt werden.“


                                                   Artikel 2

                      Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
  Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a des
   Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts“ eingefügt.
2. In § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023“ durch die Angabe „31. Juli 2023“ ersetzt.
3. In § 29a Absatz 6 wird das Wort „März“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                 Artikel 3

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 21. April 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 110. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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