Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Änderungsverlauf
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21.04.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. I Nr. 110)
BGBl. 2023 I Nr. 110
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24.12.2022 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.