Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 8 Messeinrichtungen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/8#abs-1 (1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/8#abs-2 (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 18.12.2009 – 19 W 38/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- BGH, 26.02.2013 – EnVR 10/12Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Berechtigung des Anlagenbetreibers zur Selbstvornahme der Messung der eingespeisten Strommenge - Photovoltaik-Anlage
- AG Gütersloh, 17.11.2022 – 10 C 648/21
- LG Duisburg, 30.04.2010 – 7 S 123/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034)
BGBl. 2016 I S. 2034
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.