Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 117 Aufzeichnungen
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 117 StrlSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- BVerfG, 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07Atomrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Endlager für radioaktive Abfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 117 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.