Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 117 Aufzeichnungen
Stand: 17.01.2024
Wird zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- BVerfG, 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07Atomrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Endlager für radioaktive Abfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
5 Entscheidungen zu § 117 StrlSchV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.