Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 117 Aufzeichnungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,

1.
bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
2.
bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/117?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 115 § 117