Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- OVG Niedersachsen, 15.12.2016 – 1 KN 185/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Minden, 30.09.2015 – 7 K 1490/14
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 07.01.2015 – 7 K 203/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StrlSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/6#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, der
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/6#abs-2 (2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.