Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-1 (1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-2 (2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der Änderung im Verhältnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung (§ 6) ist erforderlich bei
Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-3 (3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungsverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a durchzuführen ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei der Änderung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-4 (4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-5 (5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung nicht überschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient oder dienen soll.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/4#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 4 AtVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 27.11.2003 – 7 KS 650/01Zitiert von 2
- VGH Hessen, 21.10.2020 – 6 B 2381/20.TZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AtVfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert, Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.