Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2004 – 10 S 1291/01Zitiert von 3
- BVerfG, 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07Atomrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Endlager für radioaktive Abfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerfG, 05.12.2001 – 2 BvG 1/00Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks Gorleben und Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts durch BundesregierungZitiert von 6
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/78#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung als beruflich exponierte Person mit Einwilligung der betroffenen Person so lange fortgesetzt wird, wie es ein nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigter Arzt zum Schutz der Person für erforderlich erachtet (nachgehende Untersuchung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/78#abs-2 (2) Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die nachgehende Untersuchung mit Einwilligung der betroffenen Person auf Veranlassung des zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in Kopie überlassen werden; auf diese Voraussetzung ist die betroffene Person vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.