Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr

Stand: 09.10.2019

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-1 (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-2 (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-3 (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

§ 54 § 56