Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
Stand: 09.10.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 27.11.1998 – 25 A 6005/96
- OLG Düsseldorf, 30.08.2013 – I-1 U 68/12
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 10/12.AKZitiert von 4
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 8/12.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 19.04.2013 – 20 D 84/12.AKZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-1 (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-2 (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55#abs-3 (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.