Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.