Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 34 Fahrzeugmaße
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/34#abs-1 (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/34#abs-2 (2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/34#abs-3 (3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
| 1. | Breite im Höhenbereich | ||
| a) | bis 3,4 m über Schienenoberkante | 2,65 m, | |
| b) | oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante | 2,25 m; | |
| 2. | Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers | 4,0 m. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/34#abs-4 (4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/34#abs-5 (5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 BOStrab →
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Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.