Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 33 Fahrzeuggestaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-1 (1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme von der Eigenlast und der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-2 (2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
anzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-3 (3) Die Baustoffe und die Konstruktion von Personenfahrzeugen müssen dem Stand der Technik im Brandschutz entsprechen. Insbesondere müssen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-4 (4) Fensterscheiben und sonstige Scheiben müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-5 (5) Fenster von Fahrgasträumen müssen so gestaltet sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-6 (6) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Anzahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-7 (7) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-8 (8) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-9 (9) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-10 (10) Sitzplätze in Fahrgasträumen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-11 (11) In Fahrgasträumen, insbesondere in Türbereichen, müssen Festhalteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-12 (12) Personenfahrzeuge, die auf Strecken ohne Sicherheitsraum eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/33#abs-13 (13) Fahrzeuge, die über einen eingerichteten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 BOStrab →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Bremen, 22.01.2025 – 2 LB 179/24Zitiert von 1
- VG Bremen, 12.12.2022 – 4 K 506/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.