Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.02.1957 – 4 StR 334/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in 2263 046
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Wagenführer und Schaffner Adolf Sc n EB aus Dam EEE, zenoren ar @D. Gib GEB :n GE
wegen fahrlässiger Transpertgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November i957, an der teilgencmmen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender;
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr,Flitner eis beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB bei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteii des Landgerichts in Darmstadt vom 18.Februar 1957, scvreit es den Angeklagten Sch »etri{T;, mis den rFesistel:ungen aufgehoben. In diesem Um-- fenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das „andgericht in Frankfurt a.N. zurückverwi.e-See
Von Rechts wegen
eE ründes
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf fahrlässiger Transportgerfährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden. Die mit Verletzung des sachlichen Sirafrechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft muß £ErfoiLg haben,
Den Uriveilsgründen kann folgender Sachverhalt entnommen werden:
Am 29. Dezember 1655 nach 16.55 Uhr waren auf der Strecke DENE SCHE an der Haltesteile "Pelzschneise" mehrere Züge der dort auf besonderem Bahnkörper verkehrenden Strassenbahn ineinandergefehren, so daß die Strecke 100 m vor äieser Haltesteile blockiert war. Der Angeklagte fuhr mit dem von ihm geführten Straßenbahnzug der Linie i (Triebwagen Nr. 59) auf den Jeizten Anhänger des dor; haltenden Zuges der Linie 8 auf, weil er das Schlußiicht erst auf eine intfernung von 40 m Gesehen hatte und möglicherweise die Strombremse versagte. Kurze Zeit vorher war der Nitangeklagte Lange mit einem Straßenbahnzug der Linie 1 (Triebwagen Nr. 52) en derselben Haltestelle auf den gerade abfahrenden Einsatzwagen Nr. 75 aufgefahren,
Ob und weiche weiteren Straßenbahnzüge - außer dem genennien Zug der Linie 8 — dort von den beiden Unfallzügen auf Gen Gieisen eingeschlossen waren, ferner ob und weshaib sie eiwa chne weiteren Infall zum Halten gebracht werden konnten, iassen die Urteiiseusführungen nicht erkennen, obtwoni diese Frage für die Feststeliung eines Verschuldens des Angeklagten Sch@iuge von Bedeutung sein könnte, Welche UnfaiıTolgen Gurch den, zısamnenstoß herbeigeführt wurden, ist aus dem Urteii ebenfalls nicht ersichtlich,
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2. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Fahrjässigkeit SchD verneint, begegnet durchgreifenden Be denken.o
Nach den Feststellungen näherte sich Sch@B der Haltestelie Pelzschneise mit einer Geschwindigkeit von 40 — 45 a.,86. Er sah das Schlußlicht des Anhängers der linie 8, des ncch aus der Kriegszeit stammte und besonders klein war, erst 406 m davor. Darauf betätigte er die Strombremse, die nach seiner unwiderlegten Einlassung trotz vorhandener Strommarke nicht angesprochen haben soll, und den Sandsweuer, unterließ es aber, die elektrische Schienenbremse zu ziehen,
Das Landgericht meint, die Witterungs-, Sicht- und Lichtverhüitnisse seien so ungünstig gewesen, daß dem Angeklags5en nichi nachgewiesen werden könne, er habe das Schlußlicht und den haltenden Zug auf eine Entfernung sehen müssen, die seibst beim Versagen der Strombremse ausgereicht hätte, seinen Zug rechtzeitig zum Halten zu bringen, Wie es hierzu näher ausführt, regnete es zur Unfallzeit. Die Scheiben waren von innen beschiagen und mußten vom Angeklagten ständig mit einem Lappen blank gerieben werden. in ihnen spiegelten sich infolge der Benetzung von außen die Lichter des rechts am Bahnkörver verbeifiutenden Straßenverkehrs und der Neon-Straßenleuchten. Dadurch wurden so ungenaue Lichtverhältnisse geschaffen, daß auch der aus den haltenden Zügen fallende Lichtschein und die Umrisse der lagen aufge sogen wurden. Im Vegensatz hierzu. steht indes das an anderer Stelle mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung durch den Sachverständigen, nach dem das Schlußlicht schon auf eine Entfernung von 150 m zu sehen ist. Dieser Widerspruch kann aus dem Urteli nicht gelöst werden, weil nicht dargeiegt ist, ob bei. der Probefahrt des Sachverständigen die gleichen Witterungsverhälitnisse und LichtverhäLwnisse herrschten wie zur
Zeit des Unfalles, Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Sachverständige seine Untersuchung nicht unter ähnlichen Verhäitnissen vorgenommen hat,
Eine Bestätigung ihrer Annahme, daß das Schiußiicht für Sch nicht früher sichtbar gewesen sei, sich; die Strafkammer darin, daß auch der während der Fahrt; neben ihm stehende Zeuge VW, der den Bahnkörper beobachtete, den haltenden Zug Test zu gleicher Zeit erkannte vie Schi». Hierbei ist jedech unerörteri geblieben, ob Blickrichtung und Sicht des Zeugen ebenso günstig waren, wie die des Angeklagten. Auch ist nicht berücksichtigt, daß der Zeuge als Fahrgast nicht zur Aufmerksamkeit verpfiichtet war.
3. Nicht £Zrei von Rechtsirrtum ist ferner die nicht näher begründete Armahme des Landgerichts, daß eine Fahrgeschwindigkeit von 40 - 45 km/st, mit der sich der Angeklagte der Haltestelle Peizschneise näherte, der Verkehrslage angemessen gewesen sei,
Da für Straßenbahnen innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Siraße grundsätzlich die für den Straßenverkehr geschaffenen allgemeiner Vorschriften gelten, soweit keine Ausnehmebessimmungen getroffen sind (§ 45 StVO, § 55 DFStrab), müssen sie wie sonstige Fehrzeuge nach § 9 StVO ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen (vgl. EGH VRS 12, 440). -Der Straßenbahnführer muß daher ebenfalls in der Regel veibegrenzter Sicht so langsam fahren, daß er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke vor einem auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten kenn; denn der Betrieb der Straßenbahn ist nicht wie bei der Bundesbahn durch Signalsteliung von Blockstellen aus gesichert. Ob dieser Grundsatz auf Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper uneingeschränkt anzuwenden ist, kann hier
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dahingestellt bleiben. Da das Betreten oder Überqueren des Bahnkörpers nur an den dafür vorgesehenen Stelien gestasiet ist ı$$ Al, 42 BOStrab); könnte es zweifelhaft sein, ob die Pfiicht zur Geschwindigkelisbeschränkung aligemein auch eu? freier Strecke gilt (RE VAE 1942, 97). Bei.der Annäherung an Wegübergünge und Haltestellen müssen die Straßenbahrnführer jedenfeils damit rechnen, daß Züge -- durch irgend. welche Hindernisse zum Verweiien gezwungen - dort unvermutet außerplanmäßig halten, und ihre Fahrgeschwindigkei.t danach einrizhten.
Zur Sicherung des Straßenverkehrs schreibt § 34 BOStrab für Straßenbahnen alier Art vors "Ein Zug dar? einem anderen nur in einem solchen Abstand fcigen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des voreusfahrenden Zuges auch bei unglünstigen Strecken-, Licht-- und Wiiterungsverhältinissen durch Beiriebsbrensung rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann", Diese Bestimmung ist in § 56 Nr. 1 DV5trab wiederhoit und unter Nr, 2 dahin ergänzt worden, daß die Zugfoige, die bei einer Fahrgeschrindigkeit von AC Im/st auf ebener, gerader Bahn bei 'irakenen Schienen 100 m. Dei einer Fahrgeschwindi;gkei.t von 50 km/st 150 m beträgt, mindestens verdoppeit werden muß, wenn die Schienen schlüpfrig oder schmierig sind. In § 8 DFStrab wird sodann engeoränet, daß die Fahrgeschwindigkeit bei ungenügender Sicht sc zu vermindern ist, daß ein Zug auf halbe Sichtweite stillgesetzt werden kenn. Ob diese Di.enstvorschriften unter eilen Umständen auch für Straßenbahnen auf besonderem Babniörper gelten so_ien, kenn ebenfails unerörteri bleiben. Fedenfalls sind sie für den führer einer solchen Streßenbehn denn richtungsweisend, wenn er sich gefährlichen Stellen nähert, dei. dene er erfahrungsgemäß demit rechnen muß, Hindernissen auf dem Bahnkörper zu begegnen. aisc besonders vor Haltestellen unl kegübergingen. .
Wenn Sch infolge des Regens und der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse bei Annäherung an die Haitestelle "Pelzschneise" tatsächlich nur eine Sicht von 40 m gehabt haben solite, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabseizen müssen, deß er den Zug innerhalb dieser Strecke zum Halten bringen konnte. Das Urteii stellt nicht fest, wie lang der Bremsweg seines Straßenhahnzuges bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 — 50 km/st auf der bezeichneten leichten Gefällstrecke war. Es 1&ßt auch nicht mit Sicherheit erken-- nen, ob Sch@b. der seinen Triebwagen 320 m vor der Haltestelle beim Erkennen des bisuen Wernlichts eines aneri- 'kanischen Krankenwagens ohne Strom Laufen ließ, schließlich wieder mit 40 km/st weiterfuhr, Das Landgericht hätte dies näher darlegen und prüfen müssen, ob nicht schon darin ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten zu finden ist, daß er trotz ungenügender Sicht und regennasser Schienen bei Annäherung an die Haltestelle möglicherweise eine Geschwindigkeit von 40 — 45 km/st beibehielt,
4. Rechtlich nicht zu billigen ist schließlich auch die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er beim Versagen der Strombremse nur den Sandstreuer bemitzte, aber von der elektrischen Schienenbrense keinen Gebrauch machte, Bei der Nähe des piötzlich vor ihm aultauchenden Zuges, dessen Entfer- | nung möglicherweise kaum für den Anhaiteweg bei Ansprechen der Strombremse reichte, hätte er sogleich aile ihm zur Ver.- fügung stehenden Bremsmöglichkeiten benutzen müssen (vgl.
WRS 6, 45). Wenn Sch@ie seine Fahrprüfung auch erst einige Monate vorher abgelegt und keine große Fahrpraxis hatte,
so ist Goch die Bedienungs- und Wirkungsweise der verschiedenen Bremsen eine der wichtigsten Fragen, die einem Straßenbahnführer in jeder Lage ohne längere Besinnung geläufig sein muß. Es könnte ihn nicht entschuldigen, wenn er den verant-
vortungssvo,ilen Posten eines Straßenbahnführers übernommer. hötte, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Üherdi.es hätte er mit Rücksicht auf seine geringe Fahrpraxis wegen der ungünstigen Sicht besonders vorsichtig und langsam fahren müssen.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, Dem Sena+ erschien es zweckmäßig, die Sache gemäß § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das benachbarte Landgericht in Franifurt a.M. zurückm-
verweisen .
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwa! ts.
Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner