Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 35 Fahrwerke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-1 (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-2 (2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die Kennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge und des Gleises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-3 (3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.