Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 35 Fahrwerke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-1 (1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-2 (2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die Kennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge und des Gleises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/35#abs-3 (3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.