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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2938

BGBl. 2016 I S. 2938 · 46.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
                                                     Verordnung
                               zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
                                         und der Straßenverkehrs-Ordnung1
                                                          Vom 16. Dezember 2016

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund
– des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit
  Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
  (BGBl. I S. 1690), von denen § 57 Absatz 1 durch
  Artikel 482 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August

  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und

– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des
  Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

  § 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-

  mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I

  S. 1802):

                               Artikel 1
                      Änderung der
          Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
   Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007
(BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“.

  b) Die § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 35 Fahrwerke“.

  c) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem

     Wort „Betriebsgefährdende“ die Wörter „oder
     betriebsstörende“ eingefügt.

  d) In der § 62 betreffenden Zeile wird das Wort

     „Abnahme“ durch die Wörter „Inbetriebnahme-

     genehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge“

     ersetzt.

  e) Die § 64 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 64 Übergangsvorschrift“.
  f) In der § 65 betreffenden Zeile werden die Wörter
     „und Übergangsvorschriften“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Das Bauordnungsrecht der Länder und die
     Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.

     Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaß-
     nahmen der Europäischen Union anzuwenden

     sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne
     der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie
BGBl. 2016, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
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     1. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
        päischen Union oder

     2. in der Türkei

     rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht
     wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in
     einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Ab-
     kommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die
     Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht
     einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung
     oder Umweltschutz entsprechen, das durch die
     in Deutschland geltenden technischen Vorschrif-
     ten gewährleistet ist, soweit diese technischen
     Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG)
     Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes
     und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung
     von Verfahren im Zusammenhang mit der An-
     wendung bestimmter nationaler technischer Vor-
     schriften für Produkte, die in einem anderen Mit-
     gliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht
     worden sind, und zur Aufhebung der Entschei-
     dung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
     S. 21) angewendet werden.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart
     oder Lage auf der gesamten Streckenlänge
     vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrs-
     systemen getrennt.“

  c) In Absatz 4 wird das Wort „Personenbeförde-

     rung“ durch die Wörter „Beförderung von Perso-
     nen“ ersetzt.

  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
         „Bedienstete“ durch das Wort „Beschäftigte“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird das Wort „Bedienstete“
         durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
  e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Fahrzeuge sind

     1. Personenfahrzeuge, die der Beförderung von
        Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
        Personenbeförderungsgesetzes dienen und

     2. Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die
        Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die

        Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für
        Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Un-
        fällen eingesetzt werden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile

     davon müssen so beschaffen sein, dass sie
     den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
     genügen. Die Anforderungen an Betriebsanla-
     gen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als er-
     füllt,

     1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder
        Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
        den für sie unmittelbar geltenden Rechts-
        akten der Europäischen Gemeinschaft oder

        der Europäischen Union und den für sie gel-
        tenden Rechtsvorschriften, mit denen Richt-
        linien der Europäischen Gemeinschaft oder

        der Europäischen Union in deutsches Recht
        umgesetzt sind, entsprechen, oder
     2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht be-
        stehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge
        oder Teile davon nach den Vorschriften dieser
        Verordnung, nach den von der Technischen
        Aufsichtsbehörde und von der Genehmi-
        gungsbehörde getroffenen Anordnungen so-
        wie nach den allgemein anerkannten Regeln
        der Technik gebaut sind und betrieben wer-
        den.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „gewährleistet
     ist“ durch die Wörter „gegenüber der Tech-
     nischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird“
     ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rettung“ durch
         die Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ er-
         setzt.

     bb) In Nummer 7 wird am Satzende der Punkt
         durch ein Komma ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

         „8. Störungen im Betriebsablauf zügig be-
             seitigt werden können.“

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Behinderten, älteren oder ge-
         brechlichen Personen, werdenden Müttern,
         Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern“
         werden durch die Wörter „in ihrer Mobilität
         eingeschränkten Personen“ ersetzt.
     bb) Nach den Wörtern „Benutzung der Betriebs-
         anlagen“ werden die Wörter „nach § 1 Ab-
         satz 7 Nummer 2“ eingefügt.
     cc) Das Wort „Fahrzeuge“ wird durch das Wort
         „Personenfahrzeuge“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Be-
     triebssicherheit wichtige nicht personenbezo-
     gene Daten zu erheben und aufzuzeichnen.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür
     zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig be-
     seitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Er-

     eignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und
     insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit
     zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen be-

     steht.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
     ersetzt:

     „Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbe-
     sondere die erforderlichen Prüfungen durch und
     trifft die notwendigen Anordnungen. Entschei-
     dungen anderer Behörden mit Ausnahme der
     nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrs-
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       behörde, die die Sicherheit und Ordnung des
       Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen
       nur im Einvernehmen mit der Technischen Auf-
       sichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht,

       soweit es sich um Behörden des Bundes han-

       delt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann
       sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht
       anderer sachkundiger Personen oder Stellen be-
       dienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach
       § 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen
       müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig
       von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger
       nach § 7 Absatz 7 sein.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

                        Ausnahmen
    Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den

  Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Aus-
  nahmen genehmigen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „geführt“ durch
     das Wort „durchgeführt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auswahl,“
     die Wörter „Aus- und Fortbildung,“ eingefügt.

  c) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
     ersetzt:

         „(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
       der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben
       ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere,
       dass er

       1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden
          Weisungen erhält und

       2. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des

          Betriebes berühren, Weisungen gegenüber

          den Betriebsbediensteten und sonstigen im

          Betrieb Beschäftigten erteilen kann.
       Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner
       Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme
       nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebs-
       leiter vom Unternehmer umfassend und un-
       verzüglich über die Gründe der Ablehnung in
       schriftlicher oder elektronischer Form zu unter-
       richten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Er-
       füllung der ihm in dieser Verordnung übertrage-
       nen Aufgaben im Unternehmen keine persön-
       lichen Nachteile entstehen.

          (6) Bei Entscheidungen, die die Betriebs-
       führung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß-
       gebend zu beteiligen, insbesondere bei

       1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,

       2. Beschaffung von Fahrzeugen,
       3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediens-

          teten,

       4. Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung
          und Beaufsichtigung der Betriebsbediens-
          teten,

      5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der
         Betriebsbediensteten und den sich daraus
         ergebenden Maßnahmen,

      6. Vereinbarungen über die Übertragung von

         Aufgaben, die die Verantwortung des Be-

         triebsleiters berühren, auf Personen oder
         Stellen, die dem Unternehmen nicht ange-
         hören.“
   d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
      sätze 7 bis 10.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsführung“
      durch die Wörter „Durchführung des Betriebs“
      ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird das Wort „Gemeinschafts-
      verkehr“ durch die Wörter „einem gemeinsamen
      Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke“
      ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestä-
      tigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag
      des Unternehmers, wenn die bestellte Person

      1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Ab-
         schluss der Betriebsleiterprüfung nachge-
         wiesen hat und

      2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die
         Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuver-
         lässig erscheinen lassen.

         (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird
      die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt,
      wenn die bestellte Person

      1. die Große Staatsprüfung für den höheren
         technischen Verwaltungsdienst in einem

         Fachgebiet bestanden hat, zu dem in er-

         heblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb

         spurgebundener Bahnen gehören und

      2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunter-
         nehmen in den für den Bau und Betrieb der
         Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als
         Ingenieur tätig gewesen ist.
      Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen
      auch während des Vorbereitungsdienstes vor
      der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teil-
      weise angerechnet werden.“

   b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis
          nach § 30 des Bundeszentralregistergeset-
          zes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
          beantragt ist,“.

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

         „(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mit-

      gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
      tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind
      von der Technischen Aufsichtsbehörde nach
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      Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungs-
      gesetzes anzuerkennen.“

11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Auf-
   nahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer
   beauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt

   muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
   die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben
   oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutach-
   tungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2
   Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und
   über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in
   seinem Fachgebiet verfügen.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Fahrbedienstete müssen mindestens
      21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:
      1. Auszubildende und Absolventen des staatlich
         anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft
         im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr voll-
         endet haben und die Schienenfahrerlaubnis
         und seit mindestens einem Jahr die straßen-
         verkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B
         besitzen und

      2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahr-
         zeuge ausschließlich in Abstellanlagen und
         Werkstätten bedienen.
      Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung
      der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1
      Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche
      Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10
      Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzu-
      weisen.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
      die Wörter „durch den in § 10 Absatz 2 bezeich-
      neten Arzt spätestens“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 wird

      aa) das Wort „, begleiten“ gestrichen und
      bb) die Wörter „Sofortmaßnahmen am Unfallort“
          durch die Wörter „Erste Hilfe“ ersetzt.

13. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von
   ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahr-
   bedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen
   Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu über-
   prüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und
   die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Auf-

   zeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren auf-

   zubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt

   mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-

   nungen entstanden sind.“

14. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahr-

   betriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der

   Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wie-

   dergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern
   oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen
   Zwecken zu benutzen.“

15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „führen“ werden das Komma
      und das Wort „begleiten“ gestrichen.
   b) Das Wort „Betriebsbedienstete“ wird durch das
      Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sollen
      sich die Geschwindigkeiten“ durch die Wörter
      „soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „technischen“ ge-
      strichen.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bahnkörper sind straßenbündige, beson-
      dere oder unabhängige Bahnkörper. Straßen-
      bündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in
      Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Beson-
      dere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffent-
      licher Straßen, sind jedoch vom übrigen Ver-
      kehrsraum mindestens durch Bordsteine oder
      Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste
      körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonde-
      ren Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge
      nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die
      Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Ab-
      satz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahn-
      körper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder
      Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher
      Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper ge-
      hören auch die Bahnübergänge nach § 20 Ab-
      satz 1 Satz 2.“
   b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

   c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
      Absätze 5 und 6.

   d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) An den für das Überqueren durch Fuß-
      gänger vorgesehenen Stellen über einen beson-
      deren Bahnkörper müssen zwischen diesem und
      unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstell-
      flächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das
      durchgängige Überqueren von Bahnkörper und
      Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist.“
18. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 werden die Wörter „werden können“
      durch das Wort „sein“ ersetzt.
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die

      beweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen

      formschlüssig festgelegt und die nicht befahre-

      nen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindes-

      tens kraftschlüssig festgelegt sind.“

19. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort

      „liegen“ die Wörter „und darin keine Einbauten

      vorhanden sein“ eingefügt.

   b) In Absatz 8 wird das Wort „Bergung“ durch die
      Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                      Bahnübergänge

      (1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreu-
   zungen von besonderen und unabhängigen Bahn-

   körpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahn-
   übergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-

   Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge über un-
   abhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgen-
   den Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnüber-
   gängen oder an Kreuzungen im Bereich straßen-
   bündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass
   der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr
   nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
      (2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
   Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch
   Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist
   vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer
   die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen
   Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung

   der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahn-
   übergang ungefährdet überqueren oder vor ihm
   anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine
   technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5
   ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß-
   und Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren

   auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.

      (3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
   Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen
   nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf
   dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsiche-
   rung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller
   als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahn-
   übergang innerhalb eines Tages in der Regel von
   mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.
      (4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
   Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener

   Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich
   wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzei-
   chenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von
   Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende

   Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage ver-

   zichtet werden, wenn nach den örtlichen Ver-

   hältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die

   Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlauf-
   sperren sind so zu gestalten, dass die Wege-
   benutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn ent-
   gegen gehen müssen.
       (5) Eine technische Sicherung erfordert

   1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach
      Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach
      Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und
   2. Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach An-
      lage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug-
      sicherungsanlagen eingebundene Überwachung
      der Einrichtungen nach Nummer 1.
   Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht
   dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Über-
   wachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4
   unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet
   werden.“

21. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fahr-
          signalanlagen“ durch die Wörter „Signal-
          anlagen für Fahrsignale“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „muß die
          Fahrsignalanlage“ durch die Wörter „müssen

          die Fahrsignale“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Sind Weichen in die Signalanlage für Fahr-
      signale eingebunden, gehören sie zur Gesamt-
      anlage.“
22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „formschlüssig festgelegt“ durch das Wort „ver-
    schlossen“ ersetzt.
23. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Fernseh-
    anlagen zur Erfassung“ durch die Wörter „Video-
    anlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur
    Überwachung“ ersetzt.

24. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden
      aa) die Wörter „Energieversorgungsanlagen für
          Fahrzeuge“ durch das Wort „Fahrstrom-
          versorgungsanlagen“ ersetzt und

      bb) die Wörter „der Fahrleitung“ gestrichen.

   b) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird das
      Wort „Notausstiege“ durch das Wort „Notaus-
      gänge“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 werden
      aa) das Wort „ausreichender“ durch die Wörter
          „geeigneter Entfernung und“ ersetzt und
      bb) nach dem Wort „ortsveränderlicher“ das
          Wort „elektrischer“ eingefügt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Notausgänge,“.
   b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit

      bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Grün-

      den des Arbeitsschutzes keine kürzeren Ein-

      schaltzeiten gefordert werden.“

26. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
         „(5) In einem Tunnel müssen ins Freie füh-
      rende Notausgänge vorhanden und so angelegt
      sein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten
      Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnel-
      mündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist.
      Notausgänge müssen direkt oder über sichere
      Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein,
      wenn der nächste Notausgang oder der nächste
      Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
         (6) Notausgänge müssen außerhalb von Halte-
      stellen durch blaues Licht kenntlich gemacht
      sein.“
   b) In den Absätzen 7 und 9 wird jeweils das Wort
      „Notausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“
      ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2943
   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Not-
          ausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“
          ersetzt.

      bb) Die Nummer 3 wird durch folgende Num-
          mern 3 und 4 ersetzt:
          „3. von innen mit mäßigem Kraftaufwand,

              ohne Hilfsmittel und mit einem selbst-

              erklärenden sowie deutlich gekennzeich-
              neten Mechanismus geöffnet werden
              können und
          4. gegen unbefugtes Öffnen von außen
             gesichert sein.“

27. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
      sätze 3 bis 8.
   c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch die Wör-
          ter „und sicheren Information im Gefahrenfall

          und“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
          angefügt:

          „6. einer Brandmeldeanlage (BMA).“

   d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 3 an-
      gefügt:

      „Die Querneigung des Bahnsteigs soll so aus-

      geführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur
      Bahnsteigkante hin ansteigt.“
   e) Absatz 10 wird aufgehoben.
   f) Der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 9.

   g) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz ange-

      fügt:
      „Die für Rettungswege erforderlichen Breiten
      sind freizuhalten.“

28. § 32 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32
           Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

      An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen,
   Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume
   als Stauräume vorhanden sein.“
29. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Bergung“ durch
          das Wort „Fremdrettung“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „geborgen“
          durch das Wort „gerettet“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13
      eingefügt:

         „(13) Fahrzeuge, die über einen eingerich-
      teten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit
      Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet
      sein.“
30. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden
    nach dem Wort „Rückspiegel“ die Wörter „oder die
    gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des
    § 44 Absatz 4“ eingefügt.

31. In § 35 wird in der Überschrift das Wort „Laufwerke“
    durch das Wort „Fahrwerke“ ersetzt.
32. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
      „Zusammenwirken“ die Wörter „Bremskräfte und“
      eingefügt.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

      fügt:

        „(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energie-
      versorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei
      Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen
      Neigungen aus der örtlich festgelegten Strecken-
      höchstgeschwindigkeit wenigstens einmal ange-
      halten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5
      gesichert werden können.“
   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
      sätze 5 bis 10.
   d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
      „größter“ gestrichen.

   e) In dem neuen Absatz 6 wird im einleitenden

      Satzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe
      „Absatz 7“ ersetzt.

   f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer
      Bremse ausgerüstet sind, dürfen

      1. bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h

         und

      2. bei straßenabhängigen Bahnen höchstens
         30 km/h
      fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren
      Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1

      erreicht werden.“

   g) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter
      „daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschrie-
      bene Bremsvermögen nach den Absätzen 2
      bis 6 erreicht“ durch die Wörter „dass der Zug
      die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Brems-
      eigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 er-
      reicht“ ersetzt.

   h) Der neue Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
          „(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrich-
      tungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im
      Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-
      Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtun-
      gen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und
      in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum
      Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Be-
      tätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahr-
      zeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren
      Streckenabschnitten darf diese Notbremsüber-
      brückung wirksam bleiben, wenn der Betriebs-
      leiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Ab-
      satz 2 eingeführt hat.“

   i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeug-
      führer muss im Fall einer Entgleisung das Fahr-
      zeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand
      abbremsen können.“
BGBl. 2016, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2944
33. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen
       müssen vorhanden sein:
       1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal),
          wobei die beiden unteren Leuchten des Zug-
          signals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein
          müssen, die

         a) den Gleisbereich ausreichend beleuchten
            können,

         b) sich gleichzeitig und gleichmäßig abblen-
            den lassen,
         c) sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
       2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeu-
          gen an beiden Seiten, Geber für das Zug-
          signal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3
          (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
       3. Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungs-
          signal) an beiden Längsseiten mindestens
          vorn und hinten,
       4. Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal)
          an beiden Längsseiten mindestens vorn und
          hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.“

   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3.
   d) Der Absatz 6 wird aufgehoben.
   e) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 4.
34. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern

      „Auf jeder“ die Wörter „mit Fahrgasttüren ver-

      sehenen“ eingefügt.

   b) In Absatz 7 wird das Wort „Bergung“ durch das

      Wort „Fremdrettung“ ersetzt.

35. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „und Fahrt-
      schreibern“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rück-
      spiegel“ die Wörter „oder eine mindestens
      gleichwertige technische Einrichtung“ eingefügt.

36. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch
      das Wort „müssen“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
      gefügt:

           „(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht
       mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen
       ständig verfügbare Einrichtungen für eine Not-
       fall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und
       dem Fahrzeugführer haben.“
   c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.
37. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen,
       die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Perso-
       nen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vor-
       zusehen sind,“.

38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „haben“ durch die
      Wörter „und eine Warnweste mitführen“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
      Ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
39. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonde-
      rem oder unabhängigem Bahnkörper soll und
      auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem
      Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts
      gefahren werden.“
   b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach
      § 21 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Wörter „Fahrsignale
      nach § 21 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
40. § 50 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. beim Befahren von nicht verschlos-
       senen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.“
41. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Weichen“ werden die
          Wörter „, die nicht in Zugsicherungsanlagen
          eingebunden sind,“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Zeigen der Weichensignale ist nicht
          erforderlich, wenn diese in Zugsicherungs-
          anlagen eingebunden sind oder ein Fahr-

          signal abhängig von der Weichenlage ge-

          steuert wird und entsprechend gekennzeich-

          net ist.“

   b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-

      fügt:

         „(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen
      müssen so ausgestattet sein, dass Informa-
      tionen über die Weichenlage an eine Licht-
      zeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen
      werden können, wenn eine solche Übertragung
      infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen
      kann.“

   c) Die bisherigen Absätze 12 bis 18 werden die
      Absätze 13 bis 19.

   d) In dem neuen Absatz 17 wird der Satz 1 wie folgt
      gefasst:

      „Zeigt das Überwachungssignal für den Bahn-
      übergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahn-
      übergang zu halten.“

42. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
      gefügt:
      „3. mögliche Entgleisungen sicher im System
          erkannt werden können,“.

   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
      Nummern 4 und 5.
   c) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „gebor-
      gen“ durch das Wort „gerettet“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 20“
    durch die Wörter „im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4
    und 6“ ersetzt.

44. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Bergung“ durch
    das Wort „Rettung“ ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

          „10. Aufzüge, Fahrtreppen

               und Fahrsteige                 1 Jahr,“.

      bb) In Nummer 11 wird hinter der Angabe
          „8 Jahren“ der Punkt durch ein Komma
          ersetzt.
      cc) Die folgende Nummer 12 wird angefügt:
          „12. brandschutztechnische
               Anlagen                         1 Jahr.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „schweren Unfäl-
      len“ durch die Wörter „Unfällen oder Zwischen-
      fällen“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Be-
      richten, Untersuchungen oder Gutachten hin-
      reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
      bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Be-
      triebssicherheit gefährdet sein kann, kann die
      Technische Aufsichtsbehörde abweichend von
      Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.“

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer

      zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die

      für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen

      Unterlagen beizugeben, insbesondere die In-
      betriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebs-
      anlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungs-
      bescheid zu Grunde gelegen haben.“
   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Die Dokumentation über die Instand-
      haltung ist vom Unternehmer bis zur Außer-
      betriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahr-
      zeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Doku-
      mentation über die Wartung bis zur nächsten
      Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzu-
      bewahren.“
46. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete
   sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, so-
   weit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch
   dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor
   allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahn-
   körper nur an den dafür bestimmten Stellen über-
   queren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zu-
   lassen.“
47. § 59 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 59

                  Betriebsgefährdende
            oder betriebsstörende Handlungen
      Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
   zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre
   Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder
   zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder an-

   dere betriebsgefährdende Handlungen vorzuneh-
   men. Dazu ist es insbesondere untersagt,

   1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbrem-
      sung von Fahrzeugen missbräuchlich zu be-
      tätigen und
   2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der
      Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen
      sowie unter den überdachten Bereichen ober-
      irdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahr-

      gastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer

      zu entfachen oder brennende oder glimmende
      Gegenstände wegzuwerfen.“

48. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Betriebsanlagen“ werden
          die Wörter „, die nach § 62 Absatz 1 einer
          Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen,“ ein-
          gefügt.
      bb) Nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluß“
          werden die Wörter „, eine Plangenehmigung“
          eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Prü-
      fung einen“ die Wörter „schriftlichen oder nach
      Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungs-
      gesetz elektronischen“ eingefügt.

   c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dazu können auch Ausführungszeichnungen,
      Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sons-

      tige, für die Beurteilung der Sicherheit wesent-

      liche Beschreibungen und Berechnungen ge-

      hören.“

   d) In Absatz 10 wird das Wort „Abnahme“ durch
      das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ er-
      setzt.
49. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Betriebsanlagen“ die Wörter „und Fahrzeugen“
      eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Baustelle“
      die Wörter „oder Fertigungsstelle“ eingefügt.
50. § 62 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 62

                Inbetriebnahmegenehmigung
            für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
      (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und
   Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Ge-
   brauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die
   Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme
   genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsan-
   lagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich
   auf die Betriebssicherheit auswirken können. In-
   standhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit glei-
   cher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedür-
   fen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante
   Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen
   und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichts-
   behörde in schriftlicher oder elektronischer Form
   anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der
BGBl. 2016, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
  geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine
  Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten
  Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Aus-

  wirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen.

  Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Tech-

  nische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maß-

  nahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann.

  Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst

  nach der Entscheidung der Technischen Aufsichts-
  behörde begonnen werden. Stellt die Technische
  Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Ein-

  stufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter
  Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung
  zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes
  bleibt unberührt.
     (2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die In-
  betriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung
  nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder
  das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unter-
  lagen übereinstimmt und unter den örtlichen Ein-
  satzbedingungen sicher betrieben werden kann.
  Die Entscheidung ist auf Grund des technischen
  Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
  anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung
  mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische
  Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt
  des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die
  Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
  Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen
  Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer
  vorgelegt werden.

     (3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 be-
  zeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anfor-
  derungen an die Beschaffenheit von Betriebs-
  anlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebs-
  anlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müs-
  sen die Prüfungen und die Entscheidung über die
  Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung
  mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstim-
  mung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
  Satz 3 getroffen werden.
     (4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei
  der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher
  oder elektronischer Form zu beantragen. Die In-
  betriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu
  beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen;
  dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der
  Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.
     (5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen be-
  antragt, die serienmäßig nach denselben Bauunter-
  lagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen
  nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten
  Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere
  Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach In-
  betriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in
  Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer
  zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des

  jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstel-

  lers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem

  genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Tech-
  nischen Aufsichtsbehörde vorlegt.
     (6) Die Genehmigung oder die Versagung der In-
  betriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elek-
  tronischen Bescheid der Technischen Aufsichts-

   behörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Perso-
   nenbeförderungsgesetzes.

      (7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebs-

   sicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder

   das erste Fahrzeug einer Serie vor der Genehmi-

   gung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb ge-

   nommen werden, wenn die Technische Aufsichts-

   behörde nichts anderes bestimmt hat.“

51. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
          triebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb
          nimmt.“
   b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außen-
          tür oder eine Einrichtung zur Notbremsung
          betätigt.“
52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:

                           „§ 64
                   Übergangsvorschrift

      Werden in dieser Verordnung an den Bau von
   Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforde-
   rungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016
   geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende
   oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-
   zeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht an-
   gepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbe-
   hörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die
   Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1
   gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu
   stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
   sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu
   stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
   acht Jahren.“

53. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Über-
      gangsvorschriften“ gestrichen.
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

54. In der Überschrift zu Anlage 1 werden hinter der
    Angabe „zu § 20“ die Wörter „Absatz 5 Nummer 1“
    ergänzt.
55. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Vorbemerkung werden im Satz 1 die
      Wörter „auf geradem ebenem Gleis“ durch die
      Wörter „auf geradem, ebenem und trockenem
      Gleis“ ersetzt.

   b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeich-
      nung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6“ durch die
      Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7“ ersetzt.

   c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeich-

      nung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3“ durch die

      Angabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.

56. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 4 (zu
      den §§ 21, 40, 51)“ durch die Angabe „Anlage 4
      (zu den §§ 20, 21, 40, 51)“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947

b) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie folgt zu fassen:

  „ Z3                   Am Zugschluss zwei rote Lichter                          Bremssignal




                                                                                                   “.


                                                       Artikel 2
                                                Änderung der
                                          Straßenverkehrs-Ordnung
                In § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I
             S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016
             (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
             fügt:
             „Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt
             Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der
             Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zustän-
             digen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt.“

                                                       Artikel 3
                                                    Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                Berlin, den 16. Dezember 2016

                                          Der Bundesminister
                            f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                 A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6b2c6ba8471e9715….