Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2938
BGBl. 2016 I S. 2938 · 46.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
und der Straßenverkehrs-Ordnung1
Vom 16. Dezember 2016
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund
– des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit
Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), von denen § 57 Absatz 1 durch
Artikel 482 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
§ 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Num-
mer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802):
Artikel 1
Änderung der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007
(BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“.
b) Die § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Fahrwerke“.
c) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem
Wort „Betriebsgefährdende“ die Wörter „oder
betriebsstörende“ eingefügt.
d) In der § 62 betreffenden Zeile wird das Wort
„Abnahme“ durch die Wörter „Inbetriebnahme-
genehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge“
ersetzt.
e) Die § 64 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Übergangsvorschrift“.
f) In der § 65 betreffenden Zeile werden die Wörter
„und Übergangsvorschriften“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Das Bauordnungsrecht der Länder und die
Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.
Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaß-
nahmen der Europäischen Union anzuwenden
sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne
der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder
2. in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in
einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die
Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht
einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung
oder Umweltschutz entsprechen, das durch die
in Deutschland geltenden technischen Vorschrif-
ten gewährleistet ist, soweit diese technischen
Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung
von Verfahren im Zusammenhang mit der An-
wendung bestimmter nationaler technischer Vor-
schriften für Produkte, die in einem anderen Mit-
gliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht
worden sind, und zur Aufhebung der Entschei-
dung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 21) angewendet werden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart
oder Lage auf der gesamten Streckenlänge
vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrs-
systemen getrennt.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Personenbeförde-
rung“ durch die Wörter „Beförderung von Perso-
nen“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„Bedienstete“ durch das Wort „Beschäftigte“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Bedienstete“
durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Fahrzeuge sind
1. Personenfahrzeuge, die der Beförderung von
Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes dienen und
2. Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die
Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die
Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für
Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Un-
fällen eingesetzt werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile
davon müssen so beschaffen sein, dass sie
den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
genügen. Die Anforderungen an Betriebsanla-
gen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als er-
füllt,
1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder
Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
den für sie unmittelbar geltenden Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union und den für sie gel-
tenden Rechtsvorschriften, mit denen Richt-
linien der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union in deutsches Recht
umgesetzt sind, entsprechen, oder
2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht be-
stehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge
oder Teile davon nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach den von der Technischen
Aufsichtsbehörde und von der Genehmi-
gungsbehörde getroffenen Anordnungen so-
wie nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik gebaut sind und betrieben wer-
den.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „gewährleistet
ist“ durch die Wörter „gegenüber der Tech-
nischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rettung“ durch
die Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ er-
setzt.
bb) In Nummer 7 wird am Satzende der Punkt
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Störungen im Betriebsablauf zügig be-
seitigt werden können.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Behinderten, älteren oder ge-
brechlichen Personen, werdenden Müttern,
Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern“
werden durch die Wörter „in ihrer Mobilität
eingeschränkten Personen“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „Benutzung der Betriebs-
anlagen“ werden die Wörter „nach § 1 Ab-
satz 7 Nummer 2“ eingefügt.
cc) Das Wort „Fahrzeuge“ wird durch das Wort
„Personenfahrzeuge“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Be-
triebssicherheit wichtige nicht personenbezo-
gene Daten zu erheben und aufzuzeichnen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür
zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig be-
seitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Er-
eignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und
insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit
zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen be-
steht.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbe-
sondere die erforderlichen Prüfungen durch und
trifft die notwendigen Anordnungen. Entschei-
dungen anderer Behörden mit Ausnahme der
nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrs-

behörde, die die Sicherheit und Ordnung des
Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen
nur im Einvernehmen mit der Technischen Auf-
sichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht,
soweit es sich um Behörden des Bundes han-
delt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann
sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht
anderer sachkundiger Personen oder Stellen be-
dienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach
§ 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen
müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig
von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger
nach § 7 Absatz 7 sein.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ausnahmen
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den
Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Aus-
nahmen genehmigen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „geführt“ durch
das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auswahl,“
die Wörter „Aus- und Fortbildung,“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
ersetzt:
„(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere,
dass er
1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden
Weisungen erhält und
2. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des
Betriebes berühren, Weisungen gegenüber
den Betriebsbediensteten und sonstigen im
Betrieb Beschäftigten erteilen kann.
Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme
nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebs-
leiter vom Unternehmer umfassend und un-
verzüglich über die Gründe der Ablehnung in
schriftlicher oder elektronischer Form zu unter-
richten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Er-
füllung der ihm in dieser Verordnung übertrage-
nen Aufgaben im Unternehmen keine persön-
lichen Nachteile entstehen.
(6) Bei Entscheidungen, die die Betriebs-
führung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß-
gebend zu beteiligen, insbesondere bei
1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
2. Beschaffung von Fahrzeugen,
3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediens-
teten,
4. Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung
und Beaufsichtigung der Betriebsbediens-
teten,
5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der
Betriebsbediensteten und den sich daraus
ergebenden Maßnahmen,
6. Vereinbarungen über die Übertragung von
Aufgaben, die die Verantwortung des Be-
triebsleiters berühren, auf Personen oder
Stellen, die dem Unternehmen nicht ange-
hören.“
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
sätze 7 bis 10.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsführung“
durch die Wörter „Durchführung des Betriebs“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Gemeinschafts-
verkehr“ durch die Wörter „einem gemeinsamen
Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke“
ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestä-
tigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag
des Unternehmers, wenn die bestellte Person
1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Ab-
schluss der Betriebsleiterprüfung nachge-
wiesen hat und
2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die
Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuver-
lässig erscheinen lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird
die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt,
wenn die bestellte Person
1. die Große Staatsprüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst in einem
Fachgebiet bestanden hat, zu dem in er-
heblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb
spurgebundener Bahnen gehören und
2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunter-
nehmen in den für den Bau und Betrieb der
Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als
Ingenieur tätig gewesen ist.
Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen
auch während des Vorbereitungsdienstes vor
der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teil-
weise angerechnet werden.“
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis
nach § 30 des Bundeszentralregistergeset-
zes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
beantragt ist,“.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind
von der Technischen Aufsichtsbehörde nach

Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes anzuerkennen.“
11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Auf-
nahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer
beauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt
muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben
oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutach-
tungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2
Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und
über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in
seinem Fachgebiet verfügen.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fahrbedienstete müssen mindestens
21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:
1. Auszubildende und Absolventen des staatlich
anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft
im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben und die Schienenfahrerlaubnis
und seit mindestens einem Jahr die straßen-
verkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B
besitzen und
2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahr-
zeuge ausschließlich in Abstellanlagen und
Werkstätten bedienen.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung
der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1
Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche
Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10
Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzu-
weisen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“
die Wörter „durch den in § 10 Absatz 2 bezeich-
neten Arzt spätestens“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird
aa) das Wort „, begleiten“ gestrichen und
bb) die Wörter „Sofortmaßnahmen am Unfallort“
durch die Wörter „Erste Hilfe“ ersetzt.
13. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von
ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahr-
bedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen
Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu über-
prüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und
die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Auf-
zeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren auf-
zubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt
mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-
nungen entstanden sind.“
14. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahr-
betriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der
Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wie-
dergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern
oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen
Zwecken zu benutzen.“
15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „führen“ werden das Komma
und das Wort „begleiten“ gestrichen.
b) Das Wort „Betriebsbedienstete“ wird durch das
Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sollen
sich die Geschwindigkeiten“ durch die Wörter
„soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „technischen“ ge-
strichen.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bahnkörper sind straßenbündige, beson-
dere oder unabhängige Bahnkörper. Straßen-
bündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in
Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Beson-
dere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffent-
licher Straßen, sind jedoch vom übrigen Ver-
kehrsraum mindestens durch Bordsteine oder
Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste
körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonde-
ren Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge
nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die
Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Ab-
satz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahn-
körper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder
Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher
Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper ge-
hören auch die Bahnübergänge nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 2.“
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die
Absätze 5 und 6.
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) An den für das Überqueren durch Fuß-
gänger vorgesehenen Stellen über einen beson-
deren Bahnkörper müssen zwischen diesem und
unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstell-
flächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das
durchgängige Überqueren von Bahnkörper und
Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist.“
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „werden können“
durch das Wort „sein“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die
beweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen
formschlüssig festgelegt und die nicht befahre-
nen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindes-
tens kraftschlüssig festgelegt sind.“
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„liegen“ die Wörter „und darin keine Einbauten
vorhanden sein“ eingefügt.
b) In Absatz 8 wird das Wort „Bergung“ durch die
Wörter „Selbst- oder Fremdrettung“ ersetzt.

20. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bahnübergänge
(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreu-
zungen von besonderen und unabhängigen Bahn-
körpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahn-
übergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-
Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge über un-
abhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgen-
den Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnüber-
gängen oder an Kreuzungen im Bereich straßen-
bündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass
der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch
Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist
vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer
die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen
Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahn-
übergang ungefährdet überqueren oder vor ihm
anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine
technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5
ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß-
und Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren
auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.
(3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen
nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf
dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsiche-
rung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller
als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahn-
übergang innerhalb eines Tages in der Regel von
mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.
(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener
Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich
wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzei-
chenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von
Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende
Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage ver-
zichtet werden, wenn nach den örtlichen Ver-
hältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die
Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlauf-
sperren sind so zu gestalten, dass die Wege-
benutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn ent-
gegen gehen müssen.
(5) Eine technische Sicherung erfordert
1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach
Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach
Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und
2. Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach An-
lage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug-
sicherungsanlagen eingebundene Überwachung
der Einrichtungen nach Nummer 1.
Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht
dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Über-
wachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4
unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet
werden.“
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fahr-
signalanlagen“ durch die Wörter „Signal-
anlagen für Fahrsignale“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „muß die
Fahrsignalanlage“ durch die Wörter „müssen
die Fahrsignale“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sind Weichen in die Signalanlage für Fahr-
signale eingebunden, gehören sie zur Gesamt-
anlage.“
22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„formschlüssig festgelegt“ durch das Wort „ver-
schlossen“ ersetzt.
23. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Fernseh-
anlagen zur Erfassung“ durch die Wörter „Video-
anlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur
Überwachung“ ersetzt.
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden
aa) die Wörter „Energieversorgungsanlagen für
Fahrzeuge“ durch das Wort „Fahrstrom-
versorgungsanlagen“ ersetzt und
bb) die Wörter „der Fahrleitung“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird das
Wort „Notausstiege“ durch das Wort „Notaus-
gänge“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden
aa) das Wort „ausreichender“ durch die Wörter
„geeigneter Entfernung und“ ersetzt und
bb) nach dem Wort „ortsveränderlicher“ das
Wort „elektrischer“ eingefügt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Notausgänge,“.
b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit
bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Grün-
den des Arbeitsschutzes keine kürzeren Ein-
schaltzeiten gefordert werden.“
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) In einem Tunnel müssen ins Freie füh-
rende Notausgänge vorhanden und so angelegt
sein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten
Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnel-
mündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist.
Notausgänge müssen direkt oder über sichere
Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein,
wenn der nächste Notausgang oder der nächste
Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
(6) Notausgänge müssen außerhalb von Halte-
stellen durch blaues Licht kenntlich gemacht
sein.“
b) In den Absätzen 7 und 9 wird jeweils das Wort
„Notausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“
ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Not-
ausstiege“ durch das Wort „Notausgänge“
ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird durch folgende Num-
mern 3 und 4 ersetzt:
„3. von innen mit mäßigem Kraftaufwand,
ohne Hilfsmittel und mit einem selbst-
erklärenden sowie deutlich gekennzeich-
neten Mechanismus geöffnet werden
können und
4. gegen unbefugtes Öffnen von außen
gesichert sein.“
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
sätze 3 bis 8.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch die Wör-
ter „und sicheren Information im Gefahrenfall
und“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. einer Brandmeldeanlage (BMA).“
d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 3 an-
gefügt:
„Die Querneigung des Bahnsteigs soll so aus-
geführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur
Bahnsteigkante hin ansteigt.“
e) Absatz 10 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 9.
g) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die für Rettungswege erforderlichen Breiten
sind freizuhalten.“
28. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen,
Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume
als Stauräume vorhanden sein.“
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Bergung“ durch
das Wort „Fremdrettung“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „geborgen“
durch das Wort „gerettet“ ersetzt.
b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13
eingefügt:
„(13) Fahrzeuge, die über einen eingerich-
teten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit
Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet
sein.“
30. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden
nach dem Wort „Rückspiegel“ die Wörter „oder die
gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des
§ 44 Absatz 4“ eingefügt.
31. In § 35 wird in der Überschrift das Wort „Laufwerke“
durch das Wort „Fahrwerke“ ersetzt.
32. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Zusammenwirken“ die Wörter „Bremskräfte und“
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energie-
versorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei
Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen
Neigungen aus der örtlich festgelegten Strecken-
höchstgeschwindigkeit wenigstens einmal ange-
halten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5
gesichert werden können.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
sätze 5 bis 10.
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
„größter“ gestrichen.
e) In dem neuen Absatz 6 wird im einleitenden
Satzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe
„Absatz 7“ ersetzt.
f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer
Bremse ausgerüstet sind, dürfen
1. bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h
und
2. bei straßenabhängigen Bahnen höchstens
30 km/h
fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren
Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1
erreicht werden.“
g) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter
„daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschrie-
bene Bremsvermögen nach den Absätzen 2
bis 6 erreicht“ durch die Wörter „dass der Zug
die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Brems-
eigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 er-
reicht“ ersetzt.
h) Der neue Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrich-
tungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im
Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-
Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtun-
gen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und
in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum
Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Be-
tätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahr-
zeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren
Streckenabschnitten darf diese Notbremsüber-
brückung wirksam bleiben, wenn der Betriebs-
leiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Ab-
satz 2 eingeführt hat.“
i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeug-
führer muss im Fall einer Entgleisung das Fahr-
zeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand
abbremsen können.“

33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen
müssen vorhanden sein:
1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal),
wobei die beiden unteren Leuchten des Zug-
signals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein
müssen, die
a) den Gleisbereich ausreichend beleuchten
können,
b) sich gleichzeitig und gleichmäßig abblen-
den lassen,
c) sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeu-
gen an beiden Seiten, Geber für das Zug-
signal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3
(Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
3. Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungs-
signal) an beiden Längsseiten mindestens
vorn und hinten,
4. Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal)
an beiden Längsseiten mindestens vorn und
hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3.
d) Der Absatz 6 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 4.
34. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Auf jeder“ die Wörter „mit Fahrgasttüren ver-
sehenen“ eingefügt.
b) In Absatz 7 wird das Wort „Bergung“ durch das
Wort „Fremdrettung“ ersetzt.
35. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „und Fahrt-
schreibern“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rück-
spiegel“ die Wörter „oder eine mindestens
gleichwertige technische Einrichtung“ eingefügt.
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch
das Wort „müssen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
„(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht
mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen
ständig verfügbare Einrichtungen für eine Not-
fall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und
dem Fahrzeugführer haben.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
37. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen,
die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Perso-
nen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vor-
zusehen sind,“.
38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „haben“ durch die
Wörter „und eine Warnweste mitführen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
39. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonde-
rem oder unabhängigem Bahnkörper soll und
auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem
Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts
gefahren werden.“
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Wörter „Fahrsignale
nach § 21 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
40. § 50 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. beim Befahren von nicht verschlos-
senen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.“
41. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Weichen“ werden die
Wörter „, die nicht in Zugsicherungsanlagen
eingebunden sind,“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Zeigen der Weichensignale ist nicht
erforderlich, wenn diese in Zugsicherungs-
anlagen eingebunden sind oder ein Fahr-
signal abhängig von der Weichenlage ge-
steuert wird und entsprechend gekennzeich-
net ist.“
b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
fügt:
„(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen
müssen so ausgestattet sein, dass Informa-
tionen über die Weichenlage an eine Licht-
zeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen
werden können, wenn eine solche Übertragung
infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen
kann.“
c) Die bisherigen Absätze 12 bis 18 werden die
Absätze 13 bis 19.
d) In dem neuen Absatz 17 wird der Satz 1 wie folgt
gefasst:
„Zeigt das Überwachungssignal für den Bahn-
übergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahn-
übergang zu halten.“
42. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. mögliche Entgleisungen sicher im System
erkannt werden können,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
c) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „gebor-
gen“ durch das Wort „gerettet“ ersetzt.

43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 20“
durch die Wörter „im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4
und 6“ ersetzt.
44. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Bergung“ durch
das Wort „Rettung“ ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Aufzüge, Fahrtreppen
und Fahrsteige 1 Jahr,“.
bb) In Nummer 11 wird hinter der Angabe
„8 Jahren“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
cc) Die folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. brandschutztechnische
Anlagen 1 Jahr.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „schweren Unfäl-
len“ durch die Wörter „Unfällen oder Zwischen-
fällen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Be-
richten, Untersuchungen oder Gutachten hin-
reichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Be-
triebssicherheit gefährdet sein kann, kann die
Technische Aufsichtsbehörde abweichend von
Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer
zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die
für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen
Unterlagen beizugeben, insbesondere die In-
betriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebs-
anlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungs-
bescheid zu Grunde gelegen haben.“
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Dokumentation über die Instand-
haltung ist vom Unternehmer bis zur Außer-
betriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahr-
zeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Doku-
mentation über die Wartung bis zur nächsten
Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzu-
bewahren.“
46. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete
sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, so-
weit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch
dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor
allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahn-
körper nur an den dafür bestimmten Stellen über-
queren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zu-
lassen.“
47. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Betriebsgefährdende
oder betriebsstörende Handlungen
Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre
Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder
zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder an-
dere betriebsgefährdende Handlungen vorzuneh-
men. Dazu ist es insbesondere untersagt,
1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbrem-
sung von Fahrzeugen missbräuchlich zu be-
tätigen und
2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der
Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen
sowie unter den überdachten Bereichen ober-
irdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahr-
gastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer
zu entfachen oder brennende oder glimmende
Gegenstände wegzuwerfen.“
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Betriebsanlagen“ werden
die Wörter „, die nach § 62 Absatz 1 einer
Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen,“ ein-
gefügt.
bb) Nach dem Wort „Planfeststellungsbeschluß“
werden die Wörter „, eine Plangenehmigung“
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Prü-
fung einen“ die Wörter „schriftlichen oder nach
Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungs-
gesetz elektronischen“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu können auch Ausführungszeichnungen,
Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sons-
tige, für die Beurteilung der Sicherheit wesent-
liche Beschreibungen und Berechnungen ge-
hören.“
d) In Absatz 10 wird das Wort „Abnahme“ durch
das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ er-
setzt.
49. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Betriebsanlagen“ die Wörter „und Fahrzeugen“
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Baustelle“
die Wörter „oder Fertigungsstelle“ eingefügt.
50. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Inbetriebnahmegenehmigung
für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und
Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Ge-
brauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die
Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme
genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsan-
lagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich
auf die Betriebssicherheit auswirken können. In-
standhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit glei-
cher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedür-
fen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante
Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen
und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichts-
behörde in schriftlicher oder elektronischer Form
anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der

geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine
Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten
Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Aus-
wirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen.
Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Tech-
nische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maß-
nahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann.
Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst
nach der Entscheidung der Technischen Aufsichts-
behörde begonnen werden. Stellt die Technische
Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Ein-
stufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter
Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung
zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes
bleibt unberührt.
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die In-
betriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung
nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder
das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unter-
lagen übereinstimmt und unter den örtlichen Ein-
satzbedingungen sicher betrieben werden kann.
Die Entscheidung ist auf Grund des technischen
Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung
mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische
Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt
des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die
Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer
vorgelegt werden.
(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 be-
zeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anfor-
derungen an die Beschaffenheit von Betriebs-
anlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebs-
anlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müs-
sen die Prüfungen und die Entscheidung über die
Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung
mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstim-
mung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
Satz 3 getroffen werden.
(4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei
der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher
oder elektronischer Form zu beantragen. Die In-
betriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu
beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen;
dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.
(5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen be-
antragt, die serienmäßig nach denselben Bauunter-
lagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen
nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten
Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere
Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach In-
betriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in
Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer
zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des
jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstel-
lers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem
genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Tech-
nischen Aufsichtsbehörde vorlegt.
(6) Die Genehmigung oder die Versagung der In-
betriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elek-
tronischen Bescheid der Technischen Aufsichts-
behörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Perso-
nenbeförderungsgesetzes.
(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebs-
sicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder
das erste Fahrzeug einer Serie vor der Genehmi-
gung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb ge-
nommen werden, wenn die Technische Aufsichts-
behörde nichts anderes bestimmt hat.“
51. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
triebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb
nimmt.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außen-
tür oder eine Einrichtung zur Notbremsung
betätigt.“
52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
„§ 64
Übergangsvorschrift
Werden in dieser Verordnung an den Bau von
Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforde-
rungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016
geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende
oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-
zeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht an-
gepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbe-
hörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die
Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1
gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu
stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu
stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von
acht Jahren.“
53. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Über-
gangsvorschriften“ gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
54. In der Überschrift zu Anlage 1 werden hinter der
Angabe „zu § 20“ die Wörter „Absatz 5 Nummer 1“
ergänzt.
55. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung werden im Satz 1 die
Wörter „auf geradem ebenem Gleis“ durch die
Wörter „auf geradem, ebenem und trockenem
Gleis“ ersetzt.
b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeich-
nung die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 6“ durch die
Angabe „§ 36 Absatz 3 und 7“ ersetzt.
c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeich-
nung die Angabe „§ 36 Abs. 5 Nr. 3“ durch die
Angabe „§ 36 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.
56. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 4 (zu
den §§ 21, 40, 51)“ durch die Angabe „Anlage 4
(zu den §§ 20, 21, 40, 51)“ ersetzt.

b) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie folgt zu fassen:
„ Z3 Am Zugschluss zwei rote Lichter Bremssignal
“.
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
In § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I
S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt
Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der
Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zustän-
digen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6b2c6ba8471e9715….