Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 8 Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.02.2020 – IX R 23/19Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEGZitiert von 3
- BFH, 26.11.2008 – X R 20/07Zitiert von 13
- FG Hessen, 11.04.2011 – 10 K 3043/07Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- FG Thüringen, 21.02.2019 – 3 K 401/18Zitiert von 1
- BFH, 12.12.2007 – X R 31/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- BFH, 01.10.2014 – II R 6/13Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEGZitiert von 3
- BFH, 11.10.2013 – VIII R 26/10Strafbefreiungserklärung und Verlustvortrag - Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/8#abs-1 (1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/8#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/8#abs-3 (3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren.