Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz

StraBEG

§ 9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.

←§ 8 →§ 10