Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 9 Persönlicher Umfang der Abgeltungswirkung
Stand: 10.06.2019
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- FG Köln, 19.07.2005 – 9 K 1884/05Zitiert von 1
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- FG Düsseldorf, 17.02.2011 – 14 K 2780/09 E
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Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.