Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 6 Steuerordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- BFH, 01.10.2014 – II R 6/13Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEGZitiert von 3
- FG Münster, 09.08.2007 – 6 K 5364/04 AOZitiert von 1
- BFH, 31.08.2010 – VIII R 11/08Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte - Besteuerungsgleichheit - Verfassungskonforme Auslegung einer Norm - Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei Einkünften aus selbständiger ArbeitZitiert von 6
- BFH, 09.03.2010 – VIII R 50/07StraBEG: Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers - Erscheinen des Prüfers "zur steuerlichen Prüfung" - Prüfungen an Amtsstelle - Ort der PrüfungZitiert von 2
- BFH, 12.12.2007 – X R 31/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- BFH, 19.06.2007 – VIII R 99/04Zitiert von 12
- FG Köln, 17.03.2005 – 12 V 96/05
9 Entscheidungen zu § 6 StraBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.