Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 29.11.2012 – 1 K 184/09
- BFH, 28.06.2011 – VIII R 25/08(Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 3 StraBEG - Abgabe einer Strafbefreiungserklärung während einer laufenden Außenprüfung - Änderung von Einkommensteuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 AO nach Abgabe einer Strafbefreiungserklärung ohne erlöschende Wirkung i.S. des § 8 StraBEG)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- FG Köln, 22.12.2009 – 1 K 3559/06Zitiert von 2
- BFH, 04.02.2020 – IX R 23/19Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEGZitiert von 3
- BFH, 17.05.2011 – VIII R 31/08Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEGZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 21.02.2019 – 3 K 401/18Zitiert von 1
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- FG Münster, 14.03.2018 – 3 K 2271/16 E, F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-1 (1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit
Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-2 (2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-3 (3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-4 (4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-5 (5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-6 (6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/1#abs-7 (7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.