Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 3 Inhalt, Form und Adressat der strafbefreienden Erklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- BFH, 28.06.2011 – VIII R 25/08(Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 3 StraBEG - Abgabe einer Strafbefreiungserklärung während einer laufenden Außenprüfung - Änderung von Einkommensteuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 AO nach Abgabe einer Strafbefreiungserklärung ohne erlöschende Wirkung i.S. des § 8 StraBEG)Zitiert von 2
- FG Schleswig, 22.11.2006 – 2 K 152/04Zitiert von 1
- BFH, 26.11.2008 – X R 20/07Zitiert von 13
- BFH, 22.05.2007 – IX R 55/06Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 26.01.2011 – 3 K 12074/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- BFH, 26.02.2013 – VIII R 6/11(Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung - Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG)Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2013 – VIII R 7/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.02.2013 VIII R 6/11 - Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung - Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/3#abs-1 (1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Ist der Erklärende nicht zugleich Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueransprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu bezeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Vordruck für die strafbefreiende Erklärung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/3#abs-2 (2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.