Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 17.02.2011 – 14 K 4872/09 U
- FG Düsseldorf, 17.02.2011 – 14 K 2780/09 E
- FG Niedersachsen, 26.01.2011 – 3 K 12074/07
- BFH, 12.12.2007 – X R 31/06Zitiert von 13
- BFH, 26.11.2008 – X R 20/07Zitiert von 13
- BFH, 09.03.2010 – VIII R 50/07StraBEG: Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers - Erscheinen des Prüfers "zur steuerlichen Prüfung" - Prüfungen an Amtsstelle - Ort der PrüfungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.02.2014 – X R 10/11Reichweite des Sperrgrunds der Verfahrenseinleitung bei einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
- BFH, 26.02.2013 – VIII R 7/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.02.2013 VIII R 6/11 - Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung - Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG)
- BFH, 26.02.2013 – VIII R 6/11(Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung - Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG)Zitiert von 1
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Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6
1.
a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.