Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 10 Besondere Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 29.11.2012 – 1 K 184/09
- BFH, 04.02.2020 – IX R 23/19Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEGZitiert von 3
- FG Thüringen, 21.02.2019 – 3 K 401/18Zitiert von 1
- BFH, 07.11.2007 – X B 103/05Zitiert von 4
- BFH, 14.11.2018 – II R 8/16(Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG)
- FG Hessen, 11.04.2011 – 10 K 3043/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 01.10.2014 – II R 6/13Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEGZitiert von 3
- BFH, 25.02.2014 – X R 10/11Reichweite des Sperrgrunds der Verfahrenseinleitung bei einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
- BFH, 11.10.2013 – VIII R 26/10Strafbefreiungserklärung und Verlustvortrag - Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum
35 Entscheidungen zu § 10 StraBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-1 (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-2 (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-3 (3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-4 (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.