Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz

StraBEG

§ 10 Besondere Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-1 (1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-2 (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-3 (3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/10#abs-4 (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

§ 9 § 11