# § 10 StraBEG — Besondere Vorschriften

Strafbefreiungserklärungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 10 StraBEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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