Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 13 Verwendungsbeschränkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Offenburg, 12.04.2005 – 3 Qs 120/04
- BFH, 07.11.2007 – X B 103/05Zitiert von 4
- BFH, 19.06.2007 – VIII R 99/04Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- FG Köln, 19.07.2005 – 9 K 1884/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.11.2005 – 21d A 2894/04.OZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.12.2006 – 21d A 3905/05.OZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StraBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/13#abs-1 (1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBEG/13#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden.