Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz

StrFinG

Art 2 Vorfinanzierung

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

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