Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz
StrFinGArt 2 Vorfinanzierung
Stand: 01.01.2021
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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26.06.1973 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 9 § 1 iVm § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1973 (BGBl. I 676)
BGBl. 1973 I S. 676
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28.02.1972 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 § 1 iVm § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1972 (BGBl. I 201)
BGBl. 1972 I S. 201
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