Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz
StrFinGArt 3 Verwendung der Straßenbaumittel
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/3#abs-1 (1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/3#abs-2 (2) Der Straßenbauplan umfaßt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/3#abs-3 (3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/3#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.