Gesetze / Straßenbaufinanzierungsgesetz

StrFinG

Art 2 Vorfinanzierung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen einer Gesellschaft des privaten Rechts vertraglich zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährsleistungen bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrFinG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen des Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2 Sicherheit leistet, sowie der erste Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen die Gesellschaft sind von der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.

Art 1 Art 3