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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1973, S. 676
BGBl. 1973 I S. 676 · 76.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Steueränderungsgesetz 1973
Vom 26.
Lk r Ht11Hll:sl ,,tJ li<1 t rn i I Zusl i mmung des Bundes-
1,il c•c; <ldc, lnlcwnd(' Gc~set.z beschlossen:
Artikel l
Einkommensteuergesetz
Dc1s Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom l. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung
des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergeset-
zes vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird
wie folgt geänderl:
1. § 7 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
,, (5) Bei. Gebäuden und Eigentumswohnungen,
die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt
worden sind und
1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
vor dem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder
2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 vom Hun-
dert auf Wohnungen entfälH, die mi,t öffent-
lichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder
nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne
des § 4 Abs. l oder nach § 51 a des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland, gefördert wor-
den sind,
kann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
abziehen:
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
11 Jahren
jeweils 3,5 vom Hundert,
in den daraultolgenden 20 Jahren
jeweils 2 vom Hundert,
in den darauffolgenden 18 Jahren
jeweils 1 vom Hundert
der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge-
stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom
Hundert Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember
1964 der 9. Oktober 1962 tritt, wenn für die Ge-
bäude oder Eigentumswohnungen erhöhte Abset-
zungen na,ch § 7 b oder § 54 nicht zulässig sind."
2. In § 9 b Abs. 2 werden hinter den Worten „Abs. 8
Nr. 3" die Worte „oder Nr. 4 oder § 15 a" einge-
fügt.
3. In § 10 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Schuld-
zinsen und" gestrichen.
Juni 1973
4. § 34 a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im
ersten Satz die Worte ,, , wenn der Arbeits-
lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
nicht übersteigt" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weichen die gezahlten Zuschläge von den
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlä-
gen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als sie
sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifver-
trages halten."
c) In Absatz 3 wird die Ziffer 1 gestrichen. Die
bi,sherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 1
bis 3.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 11 werden die folgenden Ab-
sätze 11 a und 11 b eingefügt:
,, (11 a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1973
anzuwenden.
(11 b) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 1
des Einkommensteuergesetzes 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881) ist hinsichtlich des Abzugs
von Schuldzinsen letztmals für den Veranla-
gungszei1traum 1973 anzuwenden."
b) Absatz 23 erhält die folgende Fassung:
„Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für
das Kalenderjahr 1973 anzuwenden."
Artikel 2
Berliniörderungsgesetz
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
,, (2) Bei Rohmassen (Marzipan-, Persipan-
und Nougatmassen) und Kernpräparaten (ge-
schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-
nüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsich-
kerne) findet die Kürzung nach § 1 Abs. 1
nur auf das um 7 vom Hundert gekürzte Ent-
gelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 nur auf
das um 50 vom Hundert gekürzte Verrech-
nungsentgelt Anwendung. Für den Erwerb
dieser Gegenstände wird die Kürzung nach
§ 2 Abs. l nicht gewährt.
(3) Bei Trinkbranntweinen im Sinne des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)
in der jeweils geltenden Fassung und bei

Nr. 51 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 677
lialblcJbrikal.en zur Trinkbranntweinherstel-
lung, ausgenommen Essenzen, soweit sie nicht
unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11
fallen, finden Anwendung
1. die Kürzun~J fü:1ch § l Abs. l nur auf das
um 20 vom Hundert gekürzte Entgelt; das
Entgelt ist um 14 vorn Hundert zu kürzen,
wenn die GegensUinde von einem Berliner
Unternehmer h(~rges1.ellt worden sind, des-
sen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
lelzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom
Hundert des auf Berlin (West) entfallen-
den wirtschaftlichen Umsatzes betragen
hat;
2. die Kürzung nach § l a Abs. 1 nur auf das
um 56 vom Hundert gekürzte Verrech-
nungsentgelt.
Für den Erwerb dieser Gegenstände wird die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer l wird die Zahl „58" durch
die Zahl „65" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „50" durch
die Zahl „58" ersetzt.
d) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:
,, (6) Bei Rauchtabak finden die Kürzungen
nach § 1 Abs l, § l a Abs. 1 und § 2 Abs. l
jeweils nur auf das um 15 vom Hundert ge-
kürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt An-
wendung."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Antrag"
die Worte „des Berliner Unternehmers" ein-
gefügt.
h) Folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Der Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Ber-
liner Unternehmern auf Antrag gestatten, die
Ursprungsbescheinigung selbst auszustellen."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Schiffrm ist die Vorschrift des Satzes
Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Zeitraums von drei Jahren
ein Zeitraum von acht Jahren tritt; im Falle
der Anschaffung eines Schiffs ist weitere
Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
satzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-
stand vom :Hersteller erworben worden ist."
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind
im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf-
gewendet. Werden Anzahlungen durch Hin-
gabe eines Wechsels geleistet, so sind. sie in
dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem
Lieferanten durch Diskontierung oder Ein-
lösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
fließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle
von Geld ein Scheck hingegeben wird."
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes l
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
der folgende Halbsatz angefügt:
„bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums
von drei Jahren ein Zeitraum von acht
Jahren."
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz an-
gefügt:
,,§ 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
chend."
c) In Absatz 6 Satz 2 und Sa,tz 4 Nr. 2 werden
hinter den Worten „nicht mindestens drei
Jahre" jeweils die Worte ,, (bei Schiffen nicht
mindestens acht Jahre)" eingefügt.
5. Abschnitt III erhält die Uberschrift „Schluß-
vorschriften"; die bisherige Uberschrift „An-
wendungsbereich" wird die Uberschrift des § 31.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter
der Zahl „2" und in Nummer 3 hinter den
Worten „und 4" jeweils die Worte „in
der Fassung des Berlinförderungsgesetzes
vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1481)" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem
Wort „werden" durch einen Beistrich er-
setzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Vorschrift des § 4 Abs. 3, 5 und 6
in der Fassung des Steueränderungs-
gesetzes 1.973 auf Umsätze und In-
nenumsätze, die nach dem 29. Juni
1973 ausgeführt werden."
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgen-
den Absatz 4 ersetzt:
,, (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz und des § 19 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hin-
sichtlich des Zeitraums von acht Jahren erst-
mals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind. Das gilt nicht für Schiffe, die vom
Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne
des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
16. Mai 1973 bestem worden sind oder mit
deren Herstellung der Steuerpflichtige vor
dem 16. Mai 1973 begonnen hat."
7. Der folgende § 32 wird eingefügt:
,,§ 32
Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils

678 Bundesgesetzblatt,
geltenden Fc1sstmg mil neuem Datum, unter
neuer Ubcrsch ri ft und in neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen."
8. Der bisherige § 32 wird § 33.
Artikel 3
lnvestilionszulagengesetz
Das Investitionszulagengesetz vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 erhält d iE~ folgende Fassung:
,,§ 1
Jnvestilionszuläge für Investitionen im
Zonenrandgebiet
und in anderen förderungsbedürftigen
Gebieten
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergeset-
zes, die
l. durch eine Bescheinigung nach § 2 nach-
weisen,
a) daß sie in einem förderungsbedürftigen
Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte er-
richten oder erweitern und
b) daß die Errichtung oder Erweiterung volks-
wirtschaftlich besonders förderungswürdig
ist und den Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung und Landesplanung ent-
spricht, und
2. den Gewinn des Gewerbebetriebes, zu dem
die errichtete oder erweiterte Betriebstätte
gehört, auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ermitteln,
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit
der Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-
stätte vorgenommenen Investitionen eine Inve-
stitionszulage gewährt. Wird eine Betriebstätte
von einer Gese1lschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2
des Einkommensteuergesetzes errichtet oder er-
weitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt
wird.
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag
auch für Investitionen gewährt, die im Zusam-
menhang mit der Umstellung oder grundlegen-
den Rationaüsierung einer im Zonenrandgebiet
belegenen gewerblichen Betriebstätte vorge-
nommen werden, wenn durch eine Bescheini-
gung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Um-
stellung oder grundlegende Rationalisierung
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig
ist und den Zielen und Grundsätzen der Raum-
ordnung und Landesplanung entspricht. Für In-
vestitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und
Vermögenslage nachhaltig so günstig ist, daß
eine Finanzierungshilfe durch Gewährung der
Investitionszulage auch unter Berücksichtigung
Jahrgang 1973, Teil I
der besonderen Verhältnisse des Zonenrandge-
biets nicht vertretbar erscheint. Ist das Unter-
nehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an die-
ser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder
miUelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß
ihm di,e Mehrheit der Anteile gehört, so sind
für die Anwendung des Satzes 3 auch die Ertrags-
und Vermögensverhältnisse des anderen Unter-
nehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt im
übrigen sinngemäß.
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2
sind
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nkht zu den
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in der Betrieb-
stätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und
2. die Herstellung von
a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens,
b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-
deteilen und
c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-
lagevermögen gehörenden Gebäuden oder
Gebäudeteilen,
die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstel-
lung vom Steuerpflichtigen zu mindestens
90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwek-
ken verwendet werden.
(4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschaff-
ten oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbau-
ten und Erweiterungen, die Investiti011en im
Sinne des Absatzes 3 sind.
(5) Die Investitionszulage kann bereits für die
im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-
kosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und
Erweiterungen gewährt werden, die Investitionen
im Sinne des Absaitzes 3 sind. Der Gesamtbetrag
der Investitionszulage darf jedoch 7,5 vom Hun-
dert der begünstigten Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten nicht übersteigen. Anzahlungen
auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden An-
zahlungen durch Hingabe eines Wechsels ge-
leistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,
in dem dem Lieferanten durch Di,skontierung oder
Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
fließt. Entsprechendes gfü, wenn an Stelle von
Geld ein Scheck hingegeben wird."
2. Hinter § werden die folgenden §§ 2 und 3 ein-
gefügt:
,,§ 2
Nachweis der Förderungswürdigkeit
(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs.
Nr. 1 Buchstaben a und b und Abs. 2 Satz 1 letz-

Nr. 51 · Tag der Ausgabe:
ter Satzteil IH~Z(~ichnc~len Voraussetzungen vor-
liegen, erteilt der Bundesminister für Wirtschaft
im Benehmen rn it der von der Landesregierung
bestimm len S!clle. Der Bundesminister für Wirt-
schaft kann seine Befugnisse auf das Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
(2) Die Errichtun~l, Erweiterung, Umstellung
oder grundlegende Rationalisierung einer Be-
triebslütte (lnvestitionsvorhaben) ist volkswirt-
schafllich besonders fördcrungswürdig im Sinne
dieses Gesetzes, wenn
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-
serung der regionalen Wirtschaftsstruk-
tur" vom 6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1861) -~ Rahmenplan - ausgewiesenen
Schwerpunktort eines förderungsbedürfti-
gen Gebiets
aa) eine Betriebstätte errichtet oder
bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem
31. Dezember 1971 errichtete oder er-
worbene Betriebstätte erweitert wird;
der Rahmenplan ist insoweit im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen,
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine
vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar
1972 errichtete oder erworbene Betrieb-
stätte erweitert wird oder
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte
umgestellt oder grundlegend rationalisiert
wird;
für Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr
oder als Kurheime, Sanatorien oder als ähn-
liche Einrichtungen dienen, gilt Buchstabe a
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Schwerpunktortes ein durch Rechtsverord-
nung nach § 3 Abs. 2 bestimmtes Fremden-
verkehrsgebiet tritt,
2. in der Betriebstätte überwiegend Güter her-
gestellt oder Leistungen erbracht werden, die
ihrer Art nach regelmäfüg überregional ab-
gesetzt werden, und das Investitionsvorhaben
somit geeignet ist, unmittelbar und auf die
Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweili-
gen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu
erhöhen,
3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder
bei einer im Zusammenhang mi,t einer Be-
triebsverlagerung innerhalb der förderungs-
bedürftigen Gebiete stehenden Errichtung
einer Betriebstätte die Zahl der bestehenden
Dauerarbeitsplätze um mindestens 20 vom
Hundert erhöht wird oder mindestens 50 zu-
sätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wer-
den oder bei Betriebstätten im Sinne der Num-
mer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird,
4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung
oder grundlegende Rationalisierung für den
Fortbestand der Betriebstätte und zur Siche-
rung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze
erforderlich ist,
Bonn, den 28. Juni 1973 679
5. die Investitionskosten je geschaffenem oder
gesichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißig-
fache der durchschnittlichen Investitions-
kosten je gefördertem Arbeitsplatz in den
förderungsbedürftigen Gebieten in den vor-
angegangenen drei Kalenderjahren nicht über-
steigen,
6. der Subventionswert der für das Investitions-
vorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten
Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten
Finanzhilfen einschließlich der beantragten
Investitionszulagen die im Rahmenplan fest-
gelegten Höchstsätze nicht überschreitet; der
Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger
bekanntzumachen,
7. nicht zu besorgen ist, daß
a) das Investitionsvorhaben die Abhängig-
keit des jeweiligen Wirt,schaftsraumes von
Unternehmen bestimmter Wirtschafts-
zweige erheblich verstärkt oder in ähn-
licher Weise die Wirtschaftsstruktur ver-
schlechtert,
b) die Gewährung der Investitionszulage zu
unangemessenen Wettbewerbsvorteilen ge-
genüber anderen in dem jeweiligen Wirt-
schaftsraum ansäs,sigen Unternehmen führt.
Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der
gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaft-
lichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese
Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vor-
zunehmen.
(3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung
aus Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann
unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen ver-
bunden werden.
(4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Inve-
stitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang
nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvor-
haben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenom-
men werden.
§ 3
Förderungsbedürftige Gebiete
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
Gesetzes sind
1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des
Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237),
2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne
des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur
Anpassung und Gesundung des deutschen
Steinkohlenbergbaus und der deutschen Stein-
kohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365) und

680 Bundesgesetzblatt,
:r Gebiete,
il) deren Wirlsdldllskrntt erheblich unter dem
Bunck~sclurchschnit:t liegt oder erheblich
darunter abzusinken droht oder
b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,
die vom Strukturwandel in einer Weise
betroffen oder bedroht sind, daß negative
Rückwirkungen auf das Gebiet in erheb-
lichem Umfang eingetreten oder absehbar
sind.
Die Bundesregierun~J wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die nach der Nummer 3 begün-
stigten Gebiete zu bestimmen und bei nach-
haltigen .Änderungen der regionalen Wirt-
schaftsstruktur diese Bestimmung den ver-
änderten Verhältnissen anzupassen.
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungs-
bedürftige Gebiete, die nach Lage, Klima, Land-
schaft, Art der Besiedlung oder ähnlicher Um-
stände in besonderem Maße für den Fremden-
verkehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die nach Satz 1 begünstig-
ten Gebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen
.Änderungen der regionalen Wirtschaftsstruktur
diese Bestimmung den vPränderten Verhältnis-
sen anzupassen."
3. Die bisherigen§§ 2 und 3 werden§§ 4 und 5.
4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 wer-
den die Worte „ 10 vom Hundert" jeweils
durch die Worte „7,5 vom Hundert" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-
fügt:
,, § 1 Abs. 5 Salz 3 bis 5 ~Jill entsprechend."
5. Der neue§ 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Dberschrift werden die Worte ,,§§ 1
und 2" durch die Worte ,,§§ l bis 4" ersetzt.
b) In Absatz l Satz 2 wird das Worte „Berlinhilfe-
gesetzes" durch das Wort „Berlinförderungs-
gesetzes" und in den Absätzen 1 und 2 die Pa-
ragraphenbezei chnung „2" jeweils durch die
Parngraphenbezeichnung ,,4" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
,,Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter,
deren Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bei der Bemessung der Investi-
tionszulage berücksichtigt worden sind,
nicht mindestens drei Jahre seit ihrer An-
schaffung oder Herstellung
l. im Fall des § 1,
a) soweit es sich um bewe,gliche
Wirtschaftsgüter handelt, in der
Betriebstätte des Steuerpflichtigen
verblieben sind,
Jahrgang 1973, Teil 1
b) soweit es sich um unbewegliche
Wirtschaftsgüter handelt, vom
Steuerpflichtigen zu mindestens 90
vom Hundert zu eigenbetrieblichen
Zwecken verwendet worden sind,
2. im Fall des § 4
in dem erforderlichen Umfang der For-
schung oder Entwicklung im Betrieb
des Steuerpflichtigen gedient haben."
bb) In Satz 4 erhält die Nummer 2 die fol-
gende Fassung:
,, 2. wenn die bei Bemessung der Inve-
stitionszulage nach § 1 berücksich-
tigten
a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht
mindestens drei Jahre seit ihrer
Anschaffung oder Herstellung in
der Betriebstätte des Steuerpflich-
tigen verblieben sind,
mit dem Ausscheiden der be-
weglichen Wirtschaftsgüter aus
der Betriebstätte,
b) unbeweglichen Wirtschaftsgüter
nicht mindestens drei Jahre seit
ihrer Herstellung vom Steuer-
pflichtigen zu mindestens 90 vom
Hundert zu eigenbetrieblichen
Zwecken verwendet worden sind,
mit Ablauf des 'Wirtschafts-
jahres, in dem die unbeweg-
lichen Wirtschaftsgüter erst-
mals nicht zu mindestens 90
vom Hundert eigenbetrieblichen
Zwecken des Steuerpflichtigen
gedient haben;".
cc) In Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach
§ 2" durch die Worte „nach § 4" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden hinter den Worten „der
Finanzrechtsweg" die Worte ,, , gegen die
Versagung der Bescheinigung nach § 2 der
Verwaltungsrechtsweg" eingefügt.
6. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende § 6 ein-
gefügt:
,,§ 6
Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
unter neuer Dberschrift und in neuer Paragra-
phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim--
migkeiten des Wortlauts zu be,seitigen."
7. Die bisherigen§§ 4 und 5 werden§§ 7 und 8.
8. Der neue § 8 erhält die folgende Fassung:
,,§ 8
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni
1973 an anzuwenden.

Nr. !:>1 • Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 681
('2) Die Vorsclnif ten der §§ 1 und 4 sind erst-
111als auf Wirtsclwfls~Jül.er, Ausbauten und Erwei-
terungen anzuwenden, d i(~ nach dem 18. Februar
1973 an!ieschcifft ocler hergestellt werden. § 1 des
fn vcst.i l.ionszuldgengesetzes vom 18. August 1969
(BundesgE~selzbl. J S. 1211) ist jedoch weiter an-
zuwendE~n c.1uf Wirl.schaftsqül.er, Ausbauten und
Erweiterungen,
die nach weislich vor dem 19. Februar 1973
bestellt worden sind oder mit deren Herstel-
lung vor di(:sem Zei Lrnrn k ! begonnen worden
ist,
2. die im Zusanrn1enhcm9 lllit einem Investitions-
vorhaben angeschafft oder hergestellt worden
sind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine
Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des
Investitionszulagengesel.zes vom 18. August
1969 beantragt worden ist, wenn die Liefe-
rung oder Herstelhm~J der Wirtschaftsgüter,
Ausbauten oder Erweiterungen vor dem
l. Januar 1976 erfolgt..
Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und flrweite-
rungen, bei denen die Voraussetzungen des Sat-
zes 2 Nr. 1 vorliegen, ist. auch § 2 des Investi-
tionszulagengeselzes vom 18. August 1969 wei-
ter anzuwenden. Als Beginn der Herstellung gilt
bei Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der
Zeitpunkt, in dem der Antrcig auf Baugenehmi-
gung gest~llt worden ist."
Artikel 4
Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
für die Kalenderjahre 1973 und 1974
(Stabil i tä lszu sc hlaggesetz StabZG)
§ 1
Erhebung des Zuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
für die Kalenderjc1hrP 1973 und J 974 wird ein Zu-
schlaq erhoben.
§2
Bemessungsgrundlage
Der Zuschlag bemißt sich,
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
oder zur Körperschaftstcuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1973
und 1974 feslgesetzten Einkommensteuer- oder
Körperschaftsteuerschuld. Sind in den Einkünften
solche aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4
Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes ent-
halten, für die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlin-
förderungsgesetzes die Errnäßigung der Einkom-
mensteuer durch die für den Veranlagungszeit-
raum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
des Berlinförderungsgesetzes abgegolten ist, so
ist für die Bemessung des Zuschlags auch die auf
diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer um
30 vom Hundert zu ermäßigen;
2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu-
nehmen ist:
nach der Lohnsteuer, die bei Lohnzahlungen in
der Zeit nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
1. Juli 1974 zu entrichten ist. Bei Arbeitnehmern,
die Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23
Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes
beziehen und bei denen im übrigen die Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs-
gesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert
ermäßigte Lohnsteuer maßgebend. Der Zuschlag
ist nicht zu erheben, soweit es sich um Lohn-
steuer handelt, die nach Maßgabe der zu § 42 a
Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes er-
lassenen Rechtsverordnung erhoben wird oder
die auf Grund des § 42 a Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz be-
rechnet wird;
3. soweit der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzu-
nehmen ist:
nach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer,
soweit diese von Kapitalerträgen zu erheben ist,
die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem 1. Juli
1974 zufließen;
4. soweit der Steuerabzug von Einkünften bei be-
schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein-
kommensteuergesetzes vorzunehmen ist:
nach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag,
soweit dieser von Einkünften zu erheben ist, die
nach dem 30. Juni 1973 und vor dem l. Juli 1974
zufließen.
§3
Höhe des Zuschlags
(1) Der Zuschlag beträgt vorbehaltlich der Ab-
sätze 3, 5 und 6 5 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage.
(2) Der Zuschlag zur veranlagten Einkommen-
steuer ist im Falle der unbeschränkten Einkommen-
steuerpflicht nur zu erheben, wenn die Steuerschuld
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
nach § 32 a Abs. 2, 3 oder 4 des Einkommen-
steuergesetzes zu ermitteln ist, 11 774 Deutsche
Mark,
2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 falJen,
5 887 Deutsche Mark
oder mehr beträgt.
(3) Abweichend von Absatz l beträgt der Zu-
schlag
l. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
bei einer Steuerschuld vom
bis Hundert
Deutsche Mark
12 110 0,5
12 496 1
12 884 1,5
13 254 2
13 648 2 ,.::>r::.
14 046 3
14 424 3,5
14 828 4
15 234 4,5

682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. in den Ftillt!n dt-s Absc1t:;.(!S 2 Nr. 2
bei einer Sletwrschu ld
bis
Deutsche Mark
6 055
6 248
6 442
6 627
6 824
7 023
7 212
7 414
7 617
monatlichen
(4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
des Zuschlags ergeben, bleiben in den Fällen des § 2
Nr. 1 unberücksichtigt.
vom
Hundert
(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn wird der
Zuschlag zur Lohnsteuer bei den Lohnzahlungen er-
0,5 hoben, die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
1 1. Juli 1974 geleistet werden. Auf die Bemessungs-
1,5
grundlage (§ 2 Nr. 2) sind die in der nachstehenden
2
Tabelle ausgewiesenen Vomhundertsätze anzuwen-
2,5
3 den.
3,5
4
4,5
Bemessungsgrundlage bei
wöchentlichen täglichen
Vom-
t-----------------,---L_o_h_n_z_ah_l_u_ng_s_z_e1_·tr_ä_u_m_e_n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,hundert-
in den Steuerklassen
in den Steuerklassen in den Steuerklassen satz
I und II I III bis VI I und II I III bis VI I und II ! III bis VI
DM DM
ab 490,50 981,10
bis 504,50 l 009, 10
von 504,51 1 009,11
bis 520,60 1 041,30
von 520,61 1 041,31
bis 536,80 1 073,60
von 536,81 1 073,61
bis 552,20 1 104,50
von 552,21 1 104,51
bis 568,60 l 137,30
DM DM DM DM
113,21 226,42 18,86 37,73
116,44 232,88 19,40 38,81
116,45 232,89 19,41 38,82
2
120,15 240,30 20,02 40,05
120,16 240,31 20,03 40,06
3
123,88 247,76 20,64 41,29
123,89 247,77 20,65 41,30
4
127,44 254,88 21,24 42,48
127,45 254,89 21,25 42,49
5
131,23 262,46 21,87 43,74
1----'-----------------------------------------;--------1
von 568,61 1 137,31
bis 585,20 1 170,50
von 585,21 1 170,51
bis 601,-- 1 202,---
von 601,01 1 202,01
bis 617,80 1 235,60
von 617,81 1 235,61
bis 634,70 l 269,50
131,24 262,47 21,88 43,75
6
135,05 270, 11 22,50 45,01
135,06 270,12 22,51 45,02
7
138,69 277,38 23,11 46,23
138,70 277,39 23,12 46,24
8
142,57 285,15 23,76 47,52
142,58 285,16 23,77 47,53
9
146,48 292,96 24,41 48,82
1-------':---------------------------------------------'-----1
über 1 634,70 1 269,50
146,48 292,96 24,41 48,82 1 10
Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.

Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 683
(6) Beim SLeuerc1 bzuq vom Kapitalertrag (§ 2
Nr. 3) und bej rn Steueri:lbzuq von Einkünften bei be-
schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Einkom-
mensteuergesetzes (§ 2 Nr. 4) ist. der Zuschlag mit
10 vom Hundert zu erheben. Absätze 2 und 3 finden
keine Anwendung. Absatz 5 letzter Satz gilt ent-
sprechend.
§4
Abgeltung
Ist die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
steuer für Einkünfte, die (-Ünem Steuerabzug im
Sinne des § 2 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den
Steuerabzug abgegollen oder bleiben solche Ein-
künfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
oder zur Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-
Jahresausgleich außer Betracht, so gilt dies für den
Zuschlag entsprechend.
§5
Verfahren
Auf die Veranlagung, Festsetzung und Entrich-
tung des Zuschlags finden die für die Einkommen-
steuer und die Körperschaftsteuer geltenden Vor-
schriften Anwendung.
§6
Vorauszahlungen
(1) Die Vorauszahlungen auf den Zuschlag zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind
mit den Vorauszahlungen zum 10. September 1973,
10. Dezember 1973, 10. März 1974 und 10. Juni 1974
auf die Einkommensteuer und die Körperschaft-
steuer zu entrichten. § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der
Vorauszahlungen auf den Zuschlag nicht erteilt
worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
dere Aufforderung in Höhe von 10 vom Hundert der
jeweiligen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer
und die Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt
nicht bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Personen, wenn die für den laufenden Veranla-
gungszeitraum insgesamt zu entrichtenden Voraus-
zahlungen auf die Einkommensteuer im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 15 234 Deutsche Mark, im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 7 617 Deutsche Mark nicht über-
steigen.
§7
Bemessungsgrundlage für Kirchensteuern
Der Zuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrund-
lage für die Kirchensteuern.
§8
Rechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag
kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Zu-
schlag angegriffen werden.
(2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so
ändert sich der Zuschlag entsprechend.
§9
Stillegung bei der Deutschen Bundesbank
(1) Das Aufkommen aus dem Zuschlag zur Ein-
kommen- und Körperschaftsteuer wird als Kon-
junkturausgleichsrücklage laufend auf Sonderkon-
ten bei der Deutschen Bundesbank angesammelt.
Dabei werden der dem Bund zustehende An-
teil und die übrigen in den einzelnen Ländern auf-
kommenden Beträge, letztere jeweils getrennt nach
dem Aufkommen aus dem Zuschlag zur Lohnsteuer
und zur veranlagten Einkommensteuer einerseits
und nach dem Aufkommen aus dem Zuschlag zu
den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und zur
Körperschaftsteuer andererseits, jeweils besonderen
Konten zugeführt.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 angesammelten Mit-
tel können durch Gesetz mit Zustimmung des Bun-
desrates freigegeben werden. Dies ist nur zur Förde-
rung der Ziele des § 1 de,s Gesetzes zur. Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geän-
dert durch das Finanzanpassungsgesetz vom
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuläs-
sig; keines dieser Ziele darf durch die Freigabe be-
einträchtigt werden.
(3) Werden die nach Absatz 1 angesammelten
Mittel freigegeben, so erfolgt die Verteilung der
den Ländern und Gemeinden zustehenden Mittel
entsprechend den Anteilen, die zum Zeitpunkt der
Freigabe bei der Verteilung des laufenden Aufkom-
mens aus der Einkommensteuer und Körperschaft-
steuer zugrunde zu legen sind.
§ 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 5
Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
§ 3 des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), ge-
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom
23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird
wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Der Zuschlag auf Grund des Gesetzes über
die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommen-
steuer und zur Körperschaftsteuer für die Kalen-
derjahre 1973 und 1974 vom 26. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 676, 681) gehört nicht zur Be-
messungsgrundlage."

684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 6
Umsatzsteuer
§ 1
Andl~run~J des Urnsd lzsleuergesetzes
Dt1:-, U,nsatzsteuergesetv. (Mehrwertsteuer) vom
29. M<1 i 1967 (Bundesgesülzbl. I S. 545), zuletzt geän-·
dert durch die Zweite Verordnung zur Anpassung
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den
Zolllurif vorn 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 4.57),
wird wie iol~JI ~Je~inderl:
In § J Ab:-i. 10 wird hin l<'r Sa l.:t. 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Die der Werbung oder der Offentlichkeits-
arbeit dienenden sonstigen Leistungen der Wer-
bungsmittler und der Werbeagenturen sowie
entsprechender Unternehmer der Offentlich-
keitsarbeil: gelten als dort ausgeführt, wo die
Werbung oder die Offentlichkeitsarbeit von den
Adressaten überwiegend wahrgenommen wer-
den soll."
2. § 4 w ircl w ic folgt geändert:
c1) Am Schluß der Nummer 1 wird der Strich-
punkt durch einen Punkt ersetzt; folgender
Satz wird angefügt:
„Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung zur Durchführung und nach Maß-
gabe von Rechtsakten des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften die Steuerbefrei-
ung ausschließen oder von anderen oder
zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ma-
chen;".
b) Am Schluß der Nummern 2 und 3 wird je-
weils der Strichpunkt durch einen Punkt er-
setzt; folgender Satz wird jeweils angefügt:
,,Nummer l Satz 2 gilt entsprechend;".
c) In Nummer 4 werden hinter den Worten „Er-
werb durch die Seeschiffahrt" die Worte
,,oder der Rettung Schiffbrüchiger" einge-
fügt.
cl) Nummer J4 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
gefügt:
,,Steuerfrei sind auch die sonstigen Lei-
stungen von Gemeinschaften, deren Mit-
glieder Angehörige der in Satz 1 be-
zeichneten Berufe sind, gegenüber ihren
Mitgliedern, soweit diese Leistungen
unmittelbar zur Ausführung der nach
Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet
werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
folgt geändert:
Die Worte „Das gilt nicht" werden durch
die Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht" ersetzt; Buchstabe a erhält fol-
gende Fa,ssung:
„a) für die Umsätze aus der Tätigkeit
als Tierarzt und für die Umsätze
von Gemeinschaften, deren Mitglie-
11
der Tierärzte sind, •
e) In Nummer 19 Buchstabe a wird am Schluß
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
folgender Satz 4 wird angefügt:
,,Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Liefe-
rungen von Mineralölen und Branntweinen,
wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mine-
ralölsteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
richten hat; 11
•
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Schluß der Nummer 10
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
folgende Nummer l l wird angefügt:
„ l 1. die üblicherweise und ausschließlich
der Werbung oder der Offentlichkeits-
arbeit dienenden sonstigen Leistungen.
Das gilt nicht, wenn sie überwiegend
für Led.stungen der in § 4 Nr. 8 bis 12
bezeichneten Art ausgeführt werden. 11
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wie ausländische Auftraggeber sind
zu behandeln
1. ein inländischer Unternehmer der See-
schiffahrt, wenn die in Absatz 1 Nr. 3
bis 8 und 10 bezeichneten Leistungen an
ihn für Zwecke der Seeschiffahrt bewirkt
werden;
2. die Deutsche Ge,sellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger, wenn die in Absatz 1
Nr. 7 und 10 bezeichneten Leistungen an
sie ausgeführt werden."
4. In § 10 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-
gende Fassung:
,,Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-
ferung oder sonstigen Leistung (Leistungsemp-
fänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt
gehört auch, was ein anderer als der Leistungs-
empfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt."
5. In § 15 Abs. 8 wird am Schluß der Nummer 3 der
Punkt durch das Wort „und" ersetzt; folgende
Nummer 4 wird angefügt:
,,4. in welchen Fällen zur Vermeidung von
Härten oder ungerechtfertigten Steuervor-
teilen an die Stelle des in Abs.atz 7 bezeich-
neten Berichtigungszeitraums ein der üb-
lichen Verwendungsdauer entsprechender
längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwanzig
Jahre nicht überschreiten darf."
6. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
„Berichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 15 a
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die
Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmali-
gen Verwendung für den Vorsteuerabzug maß-

Nr. 51 Tag der Ausgabe:
\JCbcncl w,.11Pn, i nnerl1t11 b von fünf Jahren seit
dem Bc~Jinn der Verwendung, so ist für jedes
KalendcrjcJhr der Andcrung ein Ausgleich durch
eine Berichti~JLmg des Abzugs der auf die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten entfallen-
den Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund-
stücken <:inschließlich ihrer wesentlichen Be-
sl.,mcltci lc, bei Bernchtigungen, für die die Vor-
schriften des bürgerl ichcn Rechts über Grund-
stücke gc:1Hen, bei Gebüuclen auf fremdem Boden
und bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt an
die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein
solcher von zehn Jahren.
(2) Bei der Ber.ichtigung nach Absatz 1 ist für
jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen
des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fäl-
len des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das
Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge
auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer
ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Ver-
wendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,
daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezo-
gen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-
beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß
anzuwenden.
(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt
auch vor, wenn das noch verwendungsfähige
Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absät-
zen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeit-
raums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent-
nommen wird und dieser Umsatz für den
Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die
Verwendung im ersten Kalenderjahr.
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Ver-
äußerung oder Entnahme im Kalenderjahr der
erstmaligen Verwendung stattfindet.
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4
und 5 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirt-
schaftsgut in der Zeit von der Veräußerung
oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeb-
lichen Berichtigungszeitraums unter entspre-
chend geänderten Verhältnissen weiterhin für
das Unternehmen verwendet worden.
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
J . wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6
durchzuführen ist und in welchen Fällen er
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-
rens, zur Vermeidung von Härten oder unge-
rechtfertigten Steuervorteilen zu unterblei-
ben hat;
2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Här-
ten oder ungerechtfertigten Steuervorteilen
an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten
Zeiträume von fünf oder zehn Jahren ein der
üblichen Verwendungsdauer des Wirtschafts-
gut.es entsprechender längerer Zeitraum tritt,
der jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten
darf;
Bonn, den 28. Juni 197] 685
3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines
ungerechtfertigten Steuervorteils bei einer
unentgeltlichen Veräußerung oder Uberlas-
sung eines Wirtschaftsgut.es
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in
entsprechender Anwendung der Absätze
1 bis 6 auch dann durchzuführen ist,
wenn eine Änderung der Verhältnisse
nicht vorliegt,
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei
einer gleichmäßigen Verteilung auf den
in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum
entfällt, vom Unternehmer geschuldet
wird,
c) der Unternehmer den nach den Absätzen
1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten
Betrag dem Leistungsempfänger wie eine
Steuer in Rechnung stellen und dieser
den Betrag als Vorsteuer abziehen kann."
7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird die Zahl „ 1 200" durch die
Zahl „2 400" und
b) in Satz 8 wird die Zahl „360" durch die Zahl
,,600" ersetzt.
8. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden hinter den Wor-
ten ,,§ 15 Abs. 7" die Worte „oder § 15 a" ein-
gefügt.
9. In § 25 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,, (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann
der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in
denen ein Unternehmer im Inland weder einen
Wohnsitz noch seinen Sitz hat, im Abzugsver-
fahren durch den Leistungsempfänger zu ent-
richten ist. Dabei können insbesondere geregelt
werden:
1. die Art und Weise der Berechnung der ein-
zubehaltenden und abzuführenden Steuer und
der Ausschluß der§§ 19 und 24,
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungs-
empfängers und seine Verpflichtung zur Aus-
stellung einer Bescheinigung über die einbe-
haltene oder abgeführte Steuer,
3. die Haftung des Leistungsempfängers für die
einzubehaltende und abzuführende Steuer
sowie die Zahlungspflicht des Leistungsemp-
fängers oder eines Dritten bei der Ausstel-
lung e,iner unrichtigen Bescheinigung,
4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unter-
nehmers,
5. die Pflicht. des Unternehmers, die Steuer für
die dem Abzugsverfahren unterliegenden
Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu
berechnen,
6. die Anrechnung der einbehaltenen oder ab-
geführten Steuer bei der Besteuerung des
Unternehmers."

686 Bundesgesetzblatt,
10. fn § 2G wird folqcnder /\liscil.z !:i ,rngefügt:
,, (.5) Der Bunclc)srninisler der Finanzen wird
c~rmüchtiql., den WortLrnl. dieses Gesetzes und
der zu diesem Ccsetz crlc1ssenen Durchführungs-
verordnunwm in der jeweils geltenden Fassung
mit neuem Da lurn, un t.er neuer Uberschrift und
in neuer Paraqraphenfolge bekanntzumachen
und dabei UnslirmniqkeiU'n des Wortlauts zu
beseitigen."
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) ln der Uberschrift wird das Wort „Uber-
gangsvorschriften" durch die Worte „Uber-
gangs- und Anwendungsvorschriften" er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „ist"
ein Beistrich gesetzt und folgender Ne-
bensatz eingefügt:
„soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist,".
bb) In Satz 3 werden hinter den Worten „in
§ 30 Abs. 1" die Worte „in der Fassung
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-
steuer) vom 29. Mai 1967" eingefügt.
c) Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6
bis 13 eingefügt:
,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1973 ausgeführt werden.
(7) Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1973 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1971 ausgeführt werden.
(8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 19 Buch-
stabe a in der Fassung des Steueränderungs-
gesetzes 1973 ist auf Umsätze anzuwenden,
die nach dem 29. Juni 1973 ausgeführt
werden.
(9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 in
der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1973 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 1973 ausgeführt werden.
(10) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1971 ausgeführt werden.
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1973 ausgeführt werden.
(12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf
Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer nach
dem 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung
von Umsätzen verwendet, nicht mehr anzu-
wenden.
(13) Die Vorschrift des § 15 a in der Fas-
sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist
auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der
Unternehmer nach dem 8. Mai 1973 erstmalig
Jahrgang 1973, Teil I
zur Ausführung von Umsätzen verwendet.
Entsprechendes gilt bei nachträglichen An-
schaffungs- oder Herstellungskosten für die
Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer be-
reits vor dem 9. Mai 1973 zur Ausführung
von Umsätzen verwendet hat.
Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer
in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum
8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von
Umsätzen verwendet hat, gilt außerdem fol-
gendes:
1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der
nach § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15
Abs. 8 Nr. 4 in Betracht kommende Be-
richtigungszeitraum, so ist wie in den Fäl-
len des § 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu
verfahren.
2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Un-
ternehmer nach dem 8. Mai 1973 ver-
äußert, überlassen oder zum Eigenver-
brauch entnommen, so ist auf diese Um-
sätze § 15 a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3
entsprechend anzuwenden.
Die Vorschrift des § 15 a findet jedoch für
den Unternehmer keine Anwendung, bei dem
die Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
auf das Wirtschaftsgut anzuwenden ist."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 14.
e) Hinter Absatz 14 wird folgender Absatz 15
angefügt:
,, (15) Die Vorschrift des § 30 in der Fas-
sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist
auf den Selbstverbrauch anzuwenden, der in
der Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 30. April
1975 bewirkt wird. Hat der Unternehmer in
diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut bestellt
oder mit dessen Herstellung begonnen, so
entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in
Satz 1 bezeichnete Befristung für die Anwen-
dung des § 30. Die Vorschrift des § 30 ist
jedoch nicht anzuwenden, wenn der Selbst-
verbrauch auf ein Wirt,schaftsgut entfällt,
das vom Unternehmer nachweislich vor dem
9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit des-
sen Herstellung der Unternehmer vor die-
sem Zeitpunkt begonnen hat. Sätze 2 und 3
gelten sinngemäß für nachträgliche Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten bei Wirt-
schaftsgütern, die bereits der Verwendung
oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei
Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung
der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-
genehmigung gestellt wird."
12. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
Vorübergehende Erhebung der Steuer für den
Selbstverbrauch zum Ausschluß des Vorsteuer-
abzugs bei Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens
(1) Neben den in § l Abs. 1 bezeichneten
Umsätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch
der Umsatzsteuer.

Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 687 (2) Sclbslvcrbrnuch liegt vor, wenn ein Un- ternehmer c1 bnu l.zbd r<) körperliche Wirtschafts- güter, die nicht zu den geringwertigen Wirt- schall.sg Li Lern j rn Sinne des § 6 Abs. 2 des Ein- kommensteuc!rgcset.zcs qehören, im Inland der Verwendunq oder Nutzung als Anlagevermö- qcn zuführ!. Satz 1 ist für nachträgliche An- schuffungs- oder l lersLelhrngskosten bei Wirt- schaflsgüLcrn der in Sulz l bezeichneten Art sjnngemäß unzu wenden. Die Sätze 1 und 2 gel- len auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die• nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. (3) Die Steuerpflicht Lrilt nicht ein, wenn 1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4 Nr. 4 bezeichneten Arl handelt, 2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch einen nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuer- freien Umsatz erworben hat, 3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die nach § 15 Abs. 2 zum Ausschluß vom Vor- steuerabzug führen, oder 4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder § 24 anzuwenden ist. Liegen für den Unternehmer die Voraussetzun- gen des § 15 Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuer- pflicht insoweit nicht ein, als er zum Vor- steuerabzug nicht berechtigt ist. (4) Bemessungsgrundlage sind die nach e:in- kommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittel- ten tatsächlichen und nicht um empfangene Zu- schüsse geminderten Anschaffungs- oder Her- stellungskosten, jedoch ohne die Steuer für den Selbstverbrauch. Bei Wirtschaftsgütern, für die tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten nicht vorliegen oder die in ein Be.triebs- vermögen ejngelegt werden, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der 1 eilwerl im Zeitpunkt der Zuführung zur Ver- wendung oder Nutzung als Anlagevermögen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 treten an die Stelle dE-)r Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des Absat- zes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs- grundlage auszugehen, zu dem der Unterneh- mer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (5) Die Steuer für den Selbstverbrauch be- trägt elf vom Hunclert der Bemessungsgrund- lage. Sie ermäßigt sich auf fünfundeinhalb vom Hundert für den Selbstverbrauch der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. (6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unter- nehmer den Seibstverbrauch ausgeführt hat. (7) Der Unternehmer kann die von ihm ge- schuldete Steuer für clen Selbstverbrauch kür- zen, wenn er das Wirtschaftsgut, das bei ihm nach dem 8. Mai 1973 der Steuer für den Selbst- verbrauch unterlegen hat, vor dem 1. Mai 1975 1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch entnimmt und der Umsatz steuerpflichtig oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei ist, 2. im Ausland liefert oder 3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen- dung des für den Selbstverbrauch maßgeblichen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nach § 10, höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 für den Selbstverbrauch anzu- setzen war. Werden die Steuersätze auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 9 gesenkt, ist in den steuerpflichtigen Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Steuersatz maßgeblich, der im Zeit- punkt der Lieferung oder Entnahme zum Eigen- verbrauch gilt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 10 der Teilwert, der in dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer bei einem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2 Satz 2 erhoben worden, so berechnet sich der Kürzungsbetrag von dem Anteil, zu dem die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten in dem nach Satz 2 oder 4 maßgeb- lichen Wert enthalten sind. War im Jahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzuwenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag um den An- teil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist. (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Vor- anmeldung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1 bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entspre- chend anzuwenden. Das Finanzamt kann ver- langen, daß der Unternehmer die Steuererklä- rung und die Voranmeldung für die Steuer auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf- zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs- grundlage und der Zeitpunkt des Selbstver- brauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen sein müssen. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 5 bezeichneten Steuersätze gleichmäßig zu senken oder zu be- stimmen, daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzu- wenden sind, wenn Störungen des gesamtwirt- schaftlichen Gleichgewichts nicht mehr bestehen oder die gesamtwirtschaftliche Lage, insbeson- dere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti- gungsstandes und eines angemessenen Wirt- schaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung, daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind, darf nicht für den Selbstverbrauch getroffen werden, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die vom Unternehmer vor dem Tage bestellt wor- den sind, von dem ab diese Regelung Anwen- dung findet. Entsprechendes gilt für Wirt- schaftsgüter, mit deren Herstellung der Unter- nehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.

688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Für nachLrä~Jliche AnsclrnJfungs- oder Herstel-
lungskosten bei Wirtsch,tltsgütern, die bereits
der Vc)rW<)ndunq oder Nutzung zugeführt wor-
den sind, qcltr.n die) S~ilzc 2 und 3 sinngemäß."
§ 2
Stillc!qunq des Au[komnwt1s aus der Steuer
für den Selbstverbrauch
(1) Das Aufkommen aus der Steuer für den Selbst-
verbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer) vom 29. Mai :1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 545) in der Fassun~J dieses Gesetzes wird
d1s Konjunkturnusqleichsrückli:.19e auf Sonderkonten
bei der Deutschen Bundesbank angesammelt, und
zwar für Bund und Li:inder uetrennt, entsprechend
dem jeweils gellenden Anteilsverhältnis gemäß § 1
des Gesetzes über den Fincmz1msgleich zwischen
Bund und Ländern.
(2) Werden die nach Absatz l angesammelten Mit-
tel in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung
der den Ländern zustehenden Mittel auf die einzel-
nen Länder entsprechend den Anteilen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern errech-
nen.
§ 3
/\ ufhebunq von l)urchfühnmgsvorschriften
In der Dritten Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 28. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1377), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Dritten
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 6. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1022), werden die tJberschrift vor § 1 a
und § 1 a qestrichen.
Artikel 7
Verkehrsfinanzgesetz 1971
Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar
1972 (Bundesgesetzbl. l S. 201) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 2 <-:r:hi:ilt tolgende Fassung:
"§ 1
Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs
mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer
(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird
eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes
Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und ver-
steuertes Erdgas, das
a) im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
nach den § § 42 und 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder
b} bei Beförderungen von Schülern nach§ l Nr. 4
Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4
Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung
vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),
geändert durch Verordnung vom 16. Juni
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),
verbraucht worden ist.
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen
können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalb-
jahres für das zurückliegende Halbjahr (Abrech-
nungszeitraum) gestellt werden.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden
für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushalts-
plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für
die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begün-
stigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas
und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vor-
angegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für
je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen
1. des Absatzes 1 für Gasöl 49,65 Deutsche Mark,
2. des Absatzes 1 für Flüssiggas und Erdgas
61,25 Deutsche Mark
angesetzt.
(3) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne
des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen
im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf
denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung das Nähere über
l. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-
satzes 1,
2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung
der Beihilfen sowie
3. das Verfahren. Dabei kann sie den Antrag-
stellern auferlegen, die Anträge längstens ein
Jahr nach Entstehung des Anspruchs zu stel-
len, ausreichende Nachweise zu führen und
die Nachprüfung der betrieblichen Unter-
lagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundes-
regierung kann anordnen, daß Betriebsbei-
hilfen zu versagen sind, wenn der Antrag-
steller die ihm nach dem vorstehenden Satz
auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann da-
von abhängig gemacht werden, daß diese einen
Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrech-
nungszeitraum übersteigen.
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Be-
triebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der
Gewährung an mit vier vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bunde,sbank zu ver-
zinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich
oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so ent-
steht für das auf die Antragstellung folgende
Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.

Ni. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 689
§ 2
Ulwr~Jcmgsregelung
( J) Für Gdsöl, das vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezo-
gen wurde und für das E~in Verbilligungsbetrag
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist,
verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65
Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt
nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2
des Gesetzes zur .Anderung des Mineralölsteuer-
gesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 691) nachversteuert wurde.
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Bei-
hilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein
Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilli-
gungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und
Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das
nach Artikel l § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
26. Juni 1973 nachversteuerl: wurde. 11
2. Artikel 3 erhül 1. folgende Fassung:
„Zweckbindung des Mehraufkommens
der Mineralölsteuer
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer das
sich infolge der .Anderung des § 2 Abs. 1
des
Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 die-
ses GesetzE)S ergibt, ist in Höhe von einem Vier-
tel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben
auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens
zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übri-
gen, soweit es ---- mit Ausnahme der Betriebs-
beihilfen für Fahrzeuge der Deut.sehen Bundes-
bahn und der Deutschen Bundespost - einen An-
teil von 43,65 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm
Gasöl und 61,25 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm
Flüssiggas oder Erdgas der nach Artikel 2 § 1
Abs. l zu leistenden Betriebsbeihilfen und einen
Anteil von 20,90 Deut.sehe Mark je 100 Kilo-
gramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienen-
gebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personen-
nahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach
§ 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierung,s-
gesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestim-
mungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes zu verwenden."
Artikel 8
§ 1
Verkehrsfinanzgesetz 1955
Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgeset-
zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134),
wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 wird der Betrag von „22,75 Deut-
sche Mark" ersetzt durch „49,65 Deutsche Mark".
§ 2
Ubergangsregelung
Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen
wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, wird nur
ein Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für
100 Kilogramm gewährt. Dies gilt nicht für das Gas-
öl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691) nachversteuert wurde.
Artikel 9
§ 1
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Artikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom
28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt ge-
ändert durch das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom
28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 letzter Satz wird der Betrag von
,,4,70 Deutsche Mark" ersetzt durch „8,30 Deut-
sche Mark".
2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann
davon abhängig gemacht werden, daß diese
einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Ab-
11
rechnungszeitraum übersteigen.
§ 2
Ubergangsregelung
Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes von einem Beihilfeberechtigten nach der
Gasöl-Betriebsbeihilf e-VO-Werkf ernverkehr vom
20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fas-
sung der .Anderungsverordnung vom 18. Dezember
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2505) bezogen wurde und
für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem
Verbilligungssatz von 4,70 Deutsche Mark für 100
Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach
Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über
das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 691) nach versteuert wurde.
Artikel 10
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
In § 10 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
des zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
- GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501) wird folgen-
der Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können
die Länder bis zu 10 vom Hundert ihres Anteils
nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind."
Artikel 11
Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
§ 1
Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -
Landwirtschaft
Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),
zuletzt geändert durch das Verkehrsfinanzgesetz
1971 vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201),
wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Angabe „36,15 Deutsche Mark" er-
setzt durch „41,15 Deutsche Mark".
§ 2
Ubergangsregelung
(1) Gasöl, das sich im Besitz von nach dem Gasöl-
Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Begünstigten
befindet und das für nach dem genannten Gesetz
begünstigte Arbeiten bestimmt ist, unterliegt nicht
der Nachsteuer nach Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691).
(2) Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes von einem Begünstigten bezogen wurde und für
das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Ver-
billigungssatz von 36, 15 Deutsche Mark für 100 1
Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilli-
gungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bezogenes Gasöl entsprechend.
Artikel 12
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
des Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-
lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 13
Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 6 und der Artikel 12 treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, die
Artikel 7 bis 11 am 1. Juli 1973 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1973 I S. 676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes af68925a14ec8cbc….