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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1973, S. 676

BGBl. 1973 I S. 676 · 76.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1973, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
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676                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
                                               Steueränderungsgesetz 1973
                                                          Vom 26.

    Lk r Ht11Hll:sl ,,tJ li<1 t rn i I Zusl i mmung   des Bundes-
1,il c•c; <ldc, lnlcwnd(' Gc~set.z beschlossen:

                            Artikel l

                  Einkommensteuergesetz

  Dc1s Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom l. Dezember 1971 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Ge-

setz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung

des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergeset-
zes vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird
wie folgt geänderl:

1. § 7 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:

      ,, (5) Bei. Gebäuden und Eigentumswohnungen,
   die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt
   worden sind und

   1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
      vor dem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder
   2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 vom Hun-
       dert auf Wohnungen entfälH, die mi,t öffent-
       lichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder
       nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
       im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne
       des § 4 Abs. l oder nach § 51 a des Wohnungs-

       baugesetzes für das Saarland, gefördert wor-
       den sind,

   kann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als
   Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
   abziehen:

   im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
   11 Jahren

                                    jeweils 3,5 vom Hundert,

   in den daraultolgenden 20 Jahren
                                    jeweils 2     vom Hundert,

   in den darauffolgenden 18 Jahren
                                    jeweils 1     vom Hundert

   der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und

   Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
   Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge-
   stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom
   Hundert Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit
   der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember

   1964 der 9. Oktober 1962 tritt, wenn für die Ge-
   bäude oder Eigentumswohnungen erhöhte Abset-
   zungen na,ch § 7 b oder § 54 nicht zulässig sind."

2. In § 9 b Abs. 2 werden hinter den Worten „Abs. 8

   Nr. 3" die Worte „oder Nr. 4 oder § 15 a" einge-
   fügt.

3. In § 10 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Schuld-
   zinsen und" gestrichen.
Juni 1973

  4. § 34 a wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im
       ersten Satz die Worte ,, , wenn der Arbeits-
       lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
       nicht übersteigt" gestrichen.

    b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Weichen die gezahlten Zuschläge von den

        gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlä-

        gen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als sie

        sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifver-

        trages halten."
    c) In Absatz 3 wird die Ziffer 1 gestrichen. Die
       bi,sherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 1
       bis 3.

  5. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Hinter Absatz 11 werden die folgenden Ab-
       sätze 11 a und 11 b eingefügt:
        ,, (11 a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 ist
       erstmals für den Veranlagungszeitraum 1973
       anzuwenden.
           (11 b) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 1
       des Einkommensteuergesetzes 1971 (Bundes-
       gesetzbl. I S. 1881) ist hinsichtlich des Abzugs
       von Schuldzinsen letztmals für den Veranla-
       gungszei1traum 1973 anzuwenden."

    b) Absatz 23 erhält die folgende Fassung:

        „Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für
       das Kalenderjahr 1973 anzuwenden."

                        Artikel 2

                 Berliniörderungsgesetz

    Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
       ersetzt:

         ,, (2) Bei Rohmassen (Marzipan-, Persipan-

        und Nougatmassen) und Kernpräparaten (ge-
        schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-
        nüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsich-
        kerne) findet die Kürzung nach § 1 Abs. 1
        nur auf das um 7 vom Hundert gekürzte Ent-

        gelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 nur auf
        das um 50 vom Hundert gekürzte Verrech-
        nungsentgelt Anwendung. Für den Erwerb
        dieser Gegenstände wird die Kürzung nach
        § 2 Abs. l nicht gewährt.

           (3) Bei Trinkbranntweinen im Sinne des
        Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
        8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)
        in der jeweils geltenden Fassung und bei
BGBl. 1973, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
                              Nr. 51 ··   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                         677

      lialblcJbrikal.en zur Trinkbranntweinherstel-
      lung, ausgenommen Essenzen, soweit sie nicht
      unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11
      fallen, finden Anwendung
      1. die Kürzun~J fü:1ch § l Abs. l nur auf das

         um 20 vom Hundert gekürzte Entgelt; das
         Entgelt ist um 14 vorn Hundert zu kürzen,
         wenn die GegensUinde von einem Berliner
         Unternehmer h(~rges1.ellt worden sind, des-
         sen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
         lelzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom
         Hundert des auf Berlin (West) entfallen-
         den wirtschaftlichen Umsatzes betragen
         hat;

      2. die Kürzung nach § l a Abs. 1 nur auf das
         um 56 vom Hundert gekürzte Verrech-
         nungsentgelt.

      Für den Erwerb dieser Gegenstände wird die
      Kürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt."
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:
      aa) In Nummer l wird die Zahl „58" durch
           die Zahl „65" ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Zahl „50" durch
           die Zahl „58" ersetzt.

  d) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:

      ,, (6) Bei Rauchtabak finden die Kürzungen

     nach § 1 Abs l, § l a Abs. 1 und § 2 Abs. l

     jeweils nur auf das um 15 vom Hundert ge-

     kürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt An-

     wendung."

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Antrag"
     die Worte „des Berliner Unternehmers" ein-
     gefügt.
  h) Folgender Satz 4 wird angefügt:
     ,,Der Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Ber-
     liner Unternehmern auf Antrag gestatten, die
     Ursprungsbescheinigung selbst auszustellen."

3. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Bei Schiffrm ist die Vorschrift des Satzes
     Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
     die Stelle des Zeitraums von drei Jahren
     ein Zeitraum von acht Jahren tritt; im Falle
     der Anschaffung eines Schiffs ist weitere
     Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
     satzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-
     stand vom :Hersteller erworben worden ist."

  b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind
     im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf-
     gewendet. Werden Anzahlungen durch Hin-
     gabe eines Wechsels geleistet, so sind. sie in
     dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem

      Lieferanten durch Diskontierung oder Ein-
      lösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
      fließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle
      von Geld ein Scheck hingegeben wird."

4. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes l
      der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
      der folgende Halbsatz angefügt:
      „bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums
      von drei Jahren ein Zeitraum von acht
      Jahren."

   b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz an-
      gefügt:
      ,,§ 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
      chend."

   c) In Absatz 6 Satz 2 und Sa,tz 4 Nr. 2 werden
      hinter den Worten „nicht mindestens drei
      Jahre" jeweils die Worte ,, (bei Schiffen nicht
      mindestens acht Jahre)" eingefügt.

5. Abschnitt III erhält die Uberschrift „Schluß-
   vorschriften"; die bisherige Uberschrift „An-
   wendungsbereich" wird die Uberschrift des § 31.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter
          der Zahl „2" und in Nummer 3 hinter den

          Worten „und 4" jeweils die Worte „in

          der Fassung des Berlinförderungsgesetzes

          vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I

          S. 1481)" eingefügt.

      bb) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem

          Wort „werden" durch einen Beistrich er-
          setzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. die Vorschrift des § 4 Abs. 3, 5 und 6
              in der Fassung des Steueränderungs-
              gesetzes 1.973 auf Umsätze und In-
              nenumsätze, die nach dem 29. Juni
              1973 ausgeführt werden."
   b) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgen-
      den Absatz 4 ersetzt:
       ,, (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2
      erster Halbsatz und des § 19 Abs. 2 Satz 1
      und Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hin-
      sichtlich des Zeitraums von acht Jahren erst-
      mals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
      15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt wor-
      den sind. Das gilt nicht für Schiffe, die vom
      Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne
      des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
      von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
      16. Mai 1973 bestem worden sind oder mit
      deren Herstellung der Steuerpflichtige vor
      dem 16. Mai 1973 begonnen hat."

7. Der folgende § 32 wird eingefügt:
                           ,,§ 32

                     Ermächtigung
     Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
  tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
BGBl. 1973, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
678                                 Bundesgesetzblatt,

  geltenden Fc1sstmg mil neuem Datum, unter
  neuer Ubcrsch ri ft und in neuer Paragraphenfolge
  bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
  des Wortlauts zu beseitigen."

8. Der bisherige § 32 wird § 33.

                       Artikel 3
              lnvestilionszulagengesetz

  Das Investitionszulagengesetz vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 erhält d iE~ folgende Fassung:
                           ,,§ 1

         Jnvestilionszuläge für Investitionen im

                    Zonenrandgebiet

         und in anderen förderungsbedürftigen

                        Gebieten

     (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-

  steuergesetzes und des Körperschaftsteuergeset-
  zes, die

   l. durch eine Bescheinigung nach § 2 nach-

      weisen,

      a) daß sie in einem förderungsbedürftigen

         Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte er-

         richten oder erweitern und

      b) daß die Errichtung oder Erweiterung volks-
         wirtschaftlich besonders förderungswürdig

         ist und den Zielen und Grundsätzen der

         Raumordnung und Landesplanung ent-

         spricht, und
  2. den Gewinn des Gewerbebetriebes, zu dem
     die errichtete oder erweiterte Betriebstätte
     gehört, auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
     rung ermitteln,

  wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit
  der Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-
  stätte vorgenommenen Investitionen eine Inve-
  stitionszulage gewährt. Wird eine Betriebstätte
  von einer Gese1lschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2
  des Einkommensteuergesetzes errichtet oder er-
  weitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
  Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt
  wird.

     (2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag
  auch für Investitionen gewährt, die im Zusam-
  menhang mit der Umstellung oder grundlegen-
  den Rationaüsierung einer im Zonenrandgebiet
  belegenen gewerblichen Betriebstätte vorge-
  nommen werden, wenn durch eine Bescheini-
  gung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Um-
  stellung oder grundlegende Rationalisierung
  volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig
  ist und den Zielen und Grundsätzen der Raum-
  ordnung und Landesplanung entspricht. Für In-
  vestitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
  wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1
  gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und

  Vermögenslage nachhaltig so günstig ist, daß
  eine Finanzierungshilfe durch Gewährung der
  Investitionszulage auch unter Berücksichtigung
Jahrgang 1973, Teil I

     der besonderen Verhältnisse des Zonenrandge-
     biets nicht vertretbar erscheint. Ist das Unter-
     nehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an die-
     ser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder
     miUelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß
     ihm di,e Mehrheit der Anteile gehört, so sind
     für die Anwendung des Satzes 3 auch die Ertrags-
     und Vermögensverhältnisse des anderen Unter-
     nehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt im
     übrigen sinngemäß.

        (3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2
     sind
     1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen
        abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
        des Anlagevermögens, die nkht zu den
        geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne

        des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

        gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer

        Anschaffung oder Herstellung in der Betrieb-

        stätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und

     2. die Herstellung von

        a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-
            gütern des Anlagevermögens,

        b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-

            deteilen und

        c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-

            lagevermögen gehörenden Gebäuden oder

            Gebäudeteilen,

        die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstel-
        lung vom Steuerpflichtigen zu mindestens

        90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwek-

        ken verwendet werden.

       (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
     dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
     1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschaff-
     ten oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbau-
     ten und Erweiterungen, die Investiti011en im
     Sinne des Absatzes 3 sind.

        (5) Die Investitionszulage kann bereits für die
     im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen
     auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-
     kosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und
     Erweiterungen gewährt werden, die Investitionen
     im Sinne des Absaitzes 3 sind. Der Gesamtbetrag
     der Investitionszulage darf jedoch 7,5 vom Hun-
     dert der begünstigten Anschaffungs- oder Her-
     stellungskosten nicht übersteigen. Anzahlungen
     auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der
     tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden An-
     zahlungen durch Hingabe eines Wechsels ge-
     leistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,
     in dem dem Lieferanten durch Di,skontierung oder
     Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
     fließt. Entsprechendes gfü, wenn an Stelle von
     Geld ein Scheck hingegeben wird."

  2. Hinter §    werden die folgenden §§ 2 und 3 ein-
     gefügt:
                            ,,§ 2

            Nachweis der Förderungswürdigkeit

       (1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs.
     Nr. 1 Buchstaben a und b und Abs. 2 Satz 1 letz-
BGBl. 1973, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
                         Nr. 51   · Tag der Ausgabe:

ter Satzteil IH~Z(~ichnc~len Voraussetzungen vor-
liegen, erteilt der Bundesminister für Wirtschaft
im Benehmen rn it der von der Landesregierung
bestimm len S!clle. Der Bundesminister für Wirt-
schaft kann seine Befugnisse auf das Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft übertragen.

   (2) Die Errichtun~l, Erweiterung, Umstellung
oder grundlegende Rationalisierung einer Be-
triebslütte (lnvestitionsvorhaben) ist volkswirt-
schafllich besonders fördcrungswürdig im Sinne
dieses Gesetzes, wenn

1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz
     über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-
     serung der regionalen Wirtschaftsstruk-
     tur" vom 6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
     S. 1861) -~ Rahmenplan - ausgewiesenen
     Schwerpunktort eines förderungsbedürfti-
     gen Gebiets
     aa) eine Betriebstätte errichtet oder
     bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem
          31. Dezember 1971 errichtete oder er-

          worbene Betriebstätte erweitert wird;

     der Rahmenplan ist insoweit im Bundes-
     anzeiger bekanntzumachen,

  b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine
     vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar

     1972 errichtete oder erworbene Betrieb-

     stätte erweitert wird oder

  c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte
     umgestellt oder grundlegend rationalisiert
     wird;
  für Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr
  oder als Kurheime, Sanatorien oder als ähn-
  liche Einrichtungen dienen, gilt Buchstabe a
  mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
  Schwerpunktortes ein durch Rechtsverord-
  nung nach § 3 Abs. 2 bestimmtes Fremden-
  verkehrsgebiet tritt,
2. in der Betriebstätte überwiegend Güter her-
   gestellt oder Leistungen erbracht werden, die
   ihrer Art nach regelmäfüg überregional ab-
   gesetzt werden, und das Investitionsvorhaben
   somit geeignet ist, unmittelbar und auf die
   Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweili-
   gen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu
   erhöhen,
3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder
   bei einer im Zusammenhang mi,t einer Be-
   triebsverlagerung innerhalb der förderungs-
   bedürftigen Gebiete stehenden Errichtung
   einer Betriebstätte die Zahl der bestehenden
   Dauerarbeitsplätze um mindestens 20 vom
   Hundert erhöht wird oder mindestens 50 zu-
   sätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wer-
   den oder bei Betriebstätten im Sinne der Num-
   mer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um
   mindestens 20 vom Hundert erhöht wird,

4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung
   oder grundlegende Rationalisierung für den
   Fortbestand der Betriebstätte und zur Siche-
   rung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze
   erforderlich ist,
Bonn, den 28. Juni 1973                         679

  5. die Investitionskosten je geschaffenem oder
     gesichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißig-
     fache der durchschnittlichen Investitions-
     kosten je gefördertem Arbeitsplatz in den
     förderungsbedürftigen Gebieten in den vor-
     angegangenen drei Kalenderjahren nicht über-
     steigen,

  6. der Subventionswert der für das Investitions-
     vorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten
     Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten
     Finanzhilfen einschließlich der beantragten
     Investitionszulagen die im Rahmenplan fest-
     gelegten Höchstsätze nicht überschreitet; der
     Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger
     bekanntzumachen,

  7. nicht zu besorgen ist, daß
     a) das Investitionsvorhaben die Abhängig-
        keit des jeweiligen Wirt,schaftsraumes von
        Unternehmen       bestimmter   Wirtschafts-
        zweige erheblich verstärkt oder in ähn-
        licher Weise die Wirtschaftsstruktur ver-
        schlechtert,

     b) die Gewährung der Investitionszulage zu

        unangemessenen Wettbewerbsvorteilen ge-
        genüber anderen in dem jeweiligen Wirt-
        schaftsraum ansäs,sigen Unternehmen führt.

  Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der

  Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der

  gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaft-
  lichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese
  Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vor-
  zunehmen.
    (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
  vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
  Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
  sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
  Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung
  aus Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann
  unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen ver-
  bunden werden.
     (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
  gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Inve-
  stitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang
  nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
  dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvor-
  haben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
  vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenom-
  men werden.

                          § 3
            Förderungsbedürftige Gebiete

   (1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
  Gesetzes sind
  1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des
    Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
    1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237),

  2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne
     des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur
     Anpassung und Gesundung des deutschen
     Steinkohlenbergbaus und der deutschen Stein-
     kohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
     desgesetzbl. I S. 365) und
BGBl. 1973, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
680                                   Bundesgesetzblatt,

  :r Gebiete,
      il) deren Wirlsdldllskrntt erheblich unter dem
         Bunck~sclurchschnit:t liegt oder erheblich
         darunter abzusinken droht oder
      b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,

         die vom Strukturwandel in einer Weise
         betroffen oder bedroht sind, daß negative
         Rückwirkungen auf das Gebiet in erheb-
         lichem Umfang eingetreten oder absehbar
         sind.

      Die Bundesregierun~J wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung     mit   Zustimmung   des
      Bundesrates die nach der Nummer 3 begün-
      stigten Gebiete zu bestimmen und bei nach-
      haltigen .Änderungen der regionalen Wirt-
      schaftsstruktur diese Bestimmung den ver-
      änderten Verhältnissen anzupassen.
     (2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2
  Abs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungs-
  bedürftige Gebiete, die nach Lage, Klima, Land-
  schaft, Art der Besiedlung oder ähnlicher Um-
  stände in besonderem Maße für den Fremden-
  verkehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
  mung des Bundesrates die nach Satz 1 begünstig-
  ten Gebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen
  .Änderungen der regionalen Wirtschaftsstruktur
  diese Bestimmung den vPränderten Verhältnis-
  sen anzupassen."
3. Die bisherigen§§ 2 und 3 werden§§ 4 und 5.

4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 wer-
     den die Worte „ 10 vom Hundert" jeweils
     durch die Worte „7,5 vom Hundert" ersetzt.
  b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-
      fügt:
      ,, § 1 Abs. 5 Salz 3 bis 5 ~Jill entsprechend."

5. Der neue§ 5 wird wie folgt geändert:

  a) In der Dberschrift werden die Worte ,,§§ 1
     und 2" durch die Worte ,,§§ l bis 4" ersetzt.

  b) In Absatz l Satz 2 wird das Worte „Berlinhilfe-
     gesetzes" durch das Wort „Berlinförderungs-
     gesetzes" und in den Absätzen 1 und 2 die Pa-
     ragraphenbezei chnung „2" jeweils durch die
     Parngraphenbezeichnung ,,4" ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      a a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
          ,,Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter,
          deren Anschaffungs- oder Herstellungs-
          kosten bei der Bemessung der Investi-

          tionszulage berücksichtigt worden sind,
          nicht mindestens drei Jahre seit ihrer An-
          schaffung oder Herstellung

              l. im Fall des § 1,
                a) soweit es sich um bewe,gliche
                   Wirtschaftsgüter handelt, in der
                   Betriebstätte des Steuerpflichtigen
                   verblieben sind,
Jahrgang 1973, Teil 1

               b) soweit es sich um unbewegliche
                  Wirtschaftsgüter    handelt,  vom
                  Steuerpflichtigen zu mindestens 90
                  vom Hundert zu eigenbetrieblichen

                  Zwecken verwendet worden sind,
            2. im Fall des § 4
               in dem erforderlichen Umfang der For-
               schung oder Entwicklung im Betrieb
               des Steuerpflichtigen gedient haben."

        bb) In Satz 4 erhält die Nummer 2 die fol-
            gende Fassung:

            ,, 2. wenn die bei Bemessung der Inve-
                  stitionszulage nach § 1 berücksich-
                  tigten
                a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht
                   mindestens drei Jahre seit ihrer
                   Anschaffung oder Herstellung in
                   der Betriebstätte des Steuerpflich-
                   tigen verblieben sind,
                      mit dem Ausscheiden der be-
                      weglichen Wirtschaftsgüter aus
                      der Betriebstätte,
                b) unbeweglichen     Wirtschaftsgüter
                   nicht mindestens drei Jahre seit
                   ihrer Herstellung vom Steuer-
                   pflichtigen zu mindestens 90 vom
                   Hundert     zu  eigenbetrieblichen
                   Zwecken verwendet worden sind,
                     mit Ablauf des 'Wirtschafts-
                     jahres, in dem die unbeweg-
                     lichen Wirtschaftsgüter erst-
                     mals nicht zu mindestens 90
                     vom Hundert eigenbetrieblichen
                     Zwecken des Steuerpflichtigen
                     gedient haben;".
        cc) In Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach
            § 2" durch die Worte „nach § 4" ersetzt.

    d) In Absatz 7 werden hinter den Worten „der
       Finanzrechtsweg" die Worte ,, , gegen die
       Versagung der Bescheinigung nach § 2 der
       Verwaltungsrechtsweg" eingefügt.

  6. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende § 6 ein-
     gefügt:
                          ,,§ 6

                        Ermächtigung
      Der Bundesminister der Finanzen wird er-
    mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der

    jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
    unter neuer Dberschrift und in neuer Paragra-
    phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim--
    migkeiten des Wortlauts zu be,seitigen."

  7. Die bisherigen§§ 4 und 5 werden§§ 7 und 8.

  8. Der neue § 8 erhält die folgende Fassung:

                            ,,§ 8

                   Anwendungsbereich
       (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
    ist vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni
    1973 an anzuwenden.
BGBl. 1973, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
                               Nr. !:>1 •   Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                              681

     ('2) Die Vorsclnif ten der §§ 1 und 4 sind erst-
  111als auf Wirtsclwfls~Jül.er, Ausbauten und Erwei-
  terungen anzuwenden, d i(~ nach dem 18. Februar
  1973 an!ieschcifft ocler hergestellt werden. § 1 des
  fn vcst.i l.ionszuldgengesetzes vom 18. August 1969
  (BundesgE~selzbl. J S. 1211) ist jedoch weiter an-
  zuwendE~n c.1uf Wirl.schaftsqül.er, Ausbauten und
  Erweiterungen,
      die nach weislich vor dem 19. Februar 1973
      bestellt worden sind oder mit deren Herstel-
      lung vor di(:sem Zei Lrnrn k ! begonnen worden
      ist,

  2. die im Zusanrn1enhcm9 lllit einem Investitions-

      vorhaben angeschafft oder hergestellt worden

      sind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine

      Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des
      Investitionszulagengesel.zes vom 18. August
      1969 beantragt worden ist, wenn die Liefe-
      rung oder Herstelhm~J der Wirtschaftsgüter,
      Ausbauten oder Erweiterungen vor dem
      l. Januar 1976 erfolgt..
  Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und flrweite-
  rungen, bei denen die Voraussetzungen des Sat-
  zes 2 Nr. 1 vorliegen, ist. auch § 2 des Investi-
  tionszulagengeselzes vom 18. August 1969 wei-
  ter anzuwenden. Als Beginn der Herstellung gilt
  bei Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der
  Zeitpunkt, in dem der Antrcig auf Baugenehmi-
  gung gest~llt worden ist."

                      Artikel 4

     Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags
 zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
        für die Kalenderjahre 1973 und 1974
       (Stabil i tä lszu sc hlaggesetz StabZG)
                         § 1

              Erhebung des Zuschlags
  Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
für die Kalenderjc1hrP 1973 und J 974 wird ein Zu-
schlaq erhoben.

                         §2
               Bemessungsgrundlage
  Der Zuschlag bemißt sich,
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
   oder zur Körperschaftstcuer vorzunehmen ist:
   nach der für die Veranlagungszeiträume 1973
   und 1974 feslgesetzten Einkommensteuer- oder
   Körperschaftsteuerschuld. Sind in den Einkünften
   solche aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4
   Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes ent-
   halten, für die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlin-

   förderungsgesetzes die Errnäßigung der Einkom-
   mensteuer durch die für den Veranlagungszeit-
   raum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
   des Berlinförderungsgesetzes abgegolten ist, so
   ist für die Bemessung des Zuschlags auch die auf
   diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer um
   30 vom Hundert zu ermäßigen;
2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu-
   nehmen ist:

  nach der Lohnsteuer, die bei Lohnzahlungen in
  der Zeit nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
  1. Juli 1974 zu entrichten ist. Bei Arbeitnehmern,
  die Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23
  Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes
  beziehen und bei denen im übrigen die Voraus-
  setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs-
  gesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert
  ermäßigte Lohnsteuer maßgebend. Der Zuschlag
  ist nicht zu erheben, soweit es sich um Lohn-
  steuer handelt, die nach Maßgabe der zu § 42 a
  Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes er-
  lassenen Rechtsverordnung erhoben wird oder

  die auf Grund des § 42 a Abs. 2 des Einkommen-

  steuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz be-

  rechnet wird;

3. soweit der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzu-
  nehmen ist:
  nach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer,
  soweit diese von Kapitalerträgen zu erheben ist,
  die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem 1. Juli
  1974 zufließen;
4. soweit der Steuerabzug von Einkünften bei be-
   schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein-
   kommensteuergesetzes vorzunehmen ist:

   nach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag,
   soweit dieser von Einkünften zu erheben ist, die
   nach dem 30. Juni 1973 und vor dem l. Juli 1974
   zufließen.

                           §3

                Höhe des Zuschlags
  (1) Der Zuschlag beträgt vorbehaltlich der Ab-
sätze 3, 5 und 6 5 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage.
   (2) Der Zuschlag zur veranlagten Einkommen-
steuer ist im Falle der unbeschränkten Einkommen-
steuerpflicht nur zu erheben, wenn die Steuerschuld
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
    nach § 32 a Abs. 2, 3 oder 4 des Einkommen-
    steuergesetzes zu ermitteln ist, 11 774 Deutsche
    Mark,
2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 falJen,
    5 887 Deutsche Mark
oder mehr beträgt.
  (3) Abweichend von Absatz l beträgt der Zu-
schlag
l. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1

    bei einer Steuerschuld          vom
              bis                  Hundert
        Deutsche Mark

            12 110                      0,5

            12 496                      1
            12 884                      1,5
            13 254                      2
            13 648                      2 ,.::>r::.
            14 046                      3
            14 424                      3,5
            14 828                      4
            15 234                      4,5
BGBl. 1973, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

2. in den Ftillt!n dt-s Absc1t:;.(!S 2 Nr. 2

      bei einer Sletwrschu ld

                bis

          Deutsche Mark

               6 055
               6 248
               6 442

               6 627

               6 824
               7 023
               7 212
               7 414
               7 617

                       monatlichen

                         (4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
                       des Zuschlags ergeben, bleiben in den Fällen des § 2
                       Nr. 1 unberücksichtigt.
 vom

Hundert
                          (5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn wird der
                       Zuschlag zur Lohnsteuer bei den Lohnzahlungen er-
  0,5                  hoben, die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
  1                    1. Juli 1974 geleistet werden. Auf die Bemessungs-
  1,5
                       grundlage (§ 2 Nr. 2) sind die in der nachstehenden
  2
                       Tabelle ausgewiesenen Vomhundertsätze anzuwen-
  2,5
  3                    den.
  3,5
  4
  4,5

        Bemessungsgrundlage bei
             wöchentlichen                       täglichen
                                                             Vom-
           t-----------------,---L_o_h_n_z_ah_l_u_ng_s_z_e1_·tr_ä_u_m_e_n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,hundert-
                   in den Steuerklassen
in den Steuerklassen        in den Steuerklassen     satz
                 I und II   I       III bis VI     I und II     I  III bis VI  I und II    !   III bis VI
                   DM                  DM

    ab           490,50              981,10
    bis          504,50          l 009, 10

   von           504,51          1 009,11

    bis          520,60          1 041,30

   von           520,61          1 041,31

    bis          536,80          1 073,60

   von           536,81          1 073,61

    bis          552,20          1 104,50

   von           552,21          1 104,51

    bis          568,60          l 137,30
DM                DM        DM                DM

  113,21          226,42         18,86               37,73
  116,44          232,88         19,40               38,81

  116,45          232,89         19,41               38,82
                                                                 2
  120,15          240,30         20,02               40,05

  120,16          240,31         20,03               40,06
                                                                 3
  123,88          247,76         20,64               41,29

  123,89          247,77         20,65               41,30
                                                                 4
  127,44          254,88         21,24               42,48

  127,45          254,89         21,25               42,49
                                                                 5
  131,23          262,46         21,87               43,74
1----'-----------------------------------------;--------1
   von           568,61           1 137,31

    bis          585,20          1 170,50

   von           585,21          1 170,51

    bis          601,--          1 202,---

   von           601,01          1 202,01

    bis          617,80          1 235,60

   von           617,81          1 235,61

    bis          634,70          l 269,50
131,24          262,47         21,88               43,75
                                                               6
135,05          270, 11        22,50               45,01

135,06          270,12         22,51               45,02
                                                               7
138,69          277,38         23,11               46,23

138,70          277,39         23,12               46,24
                                                               8
142,57          285,15         23,76               47,52

142,58          285,16         23,77               47,53
                                                               9
146,48          292,96         24,41               48,82
1-------':---------------------------------------------'-----1

   über    1     634,70           1 269,50

146,48          292,96         24,41               48,82   1   10
Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.
BGBl. 1973, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
                              Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                          683

  (6) Beim SLeuerc1 bzuq vom Kapitalertrag (§ 2
Nr. 3) und bej rn Steueri:lbzuq von Einkünften bei be-

schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Einkom-
mensteuergesetzes (§ 2 Nr. 4) ist. der Zuschlag mit
10 vom Hundert zu erheben. Absätze 2 und 3 finden
keine Anwendung. Absatz 5 letzter Satz gilt ent-
sprechend.

                         §4

                     Abgeltung

  Ist die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
steuer für Einkünfte, die (-Ünem Steuerabzug im
Sinne des § 2 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den
Steuerabzug abgegollen oder bleiben solche Ein-
künfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
oder zur Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-

Jahresausgleich außer Betracht, so gilt dies für den

Zuschlag entsprechend.

                         §5
                     Verfahren

  Auf die Veranlagung, Festsetzung und Entrich-
tung des Zuschlags finden die für die Einkommen-

steuer und die Körperschaftsteuer geltenden Vor-

schriften Anwendung.

                         §6

                 Vorauszahlungen
   (1) Die Vorauszahlungen auf den Zuschlag zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind
mit den Vorauszahlungen zum 10. September 1973,
10. Dezember 1973, 10. März 1974 und 10. Juni 1974
auf die Einkommensteuer und die Körperschaft-
steuer zu entrichten. § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

   (2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der
Vorauszahlungen auf den Zuschlag nicht erteilt
worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
dere Aufforderung in Höhe von 10 vom Hundert der
jeweiligen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer
und die Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt
nicht bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Personen, wenn die für den laufenden Veranla-
gungszeitraum insgesamt zu entrichtenden Voraus-
zahlungen auf die Einkommensteuer im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 15 234 Deutsche Mark, im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 7 617 Deutsche Mark nicht über-
steigen.

                         §7
     Bemessungsgrundlage für Kirchensteuern

  Der Zuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrund-

lage für die Kirchensteuern.

                         §8

 Rechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage

  (1) Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag

kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Zu-

schlag angegriffen werden.

  (2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so
ändert sich der Zuschlag entsprechend.

                         §9

     Stillegung bei der Deutschen Bundesbank

   (1) Das Aufkommen aus dem Zuschlag zur Ein-
kommen- und Körperschaftsteuer wird als Kon-
junkturausgleichsrücklage laufend auf Sonderkon-
ten bei der Deutschen Bundesbank angesammelt.
Dabei werden der dem Bund zustehende An-
teil und die übrigen in den einzelnen Ländern auf-
kommenden Beträge, letztere jeweils getrennt nach

dem Aufkommen aus dem Zuschlag zur Lohnsteuer
und zur veranlagten Einkommensteuer einerseits
und nach dem Aufkommen aus dem Zuschlag zu
den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und zur
Körperschaftsteuer andererseits, jeweils besonderen
Konten zugeführt.

   (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 angesammelten Mit-

tel können durch Gesetz mit Zustimmung des Bun-

desrates freigegeben werden. Dies ist nur zur Förde-
rung der Ziele des § 1 de,s Gesetzes zur. Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geän-
dert durch das Finanzanpassungsgesetz vom
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuläs-

sig; keines dieser Ziele darf durch die Freigabe be-

einträchtigt werden.

  (3) Werden die nach Absatz 1 angesammelten

Mittel freigegeben, so erfolgt die Verteilung der
den Ländern und Gemeinden zustehenden Mittel
entsprechend den Anteilen, die zum Zeitpunkt der
Freigabe bei der Verteilung des laufenden Aufkom-
mens aus der Einkommensteuer und Körperschaft-
steuer zugrunde zu legen sind.

                         § 10
                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                         § 11
                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.

                     Artikel 5

      Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur
   Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
   § 3 des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), ge-
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom

23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird

wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
    ,, (2) Der Zuschlag auf Grund des Gesetzes über

   die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommen-

   steuer und zur Körperschaftsteuer für die Kalen-

   derjahre 1973 und 1974 vom 26. Juni 1973 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 676, 681) gehört nicht zur Be-
   messungsgrundlage."
BGBl. 1973, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

                          Artikel 6
                        Umsatzsteuer

                              § 1

            Andl~run~J des Urnsd lzsleuergesetzes

  Dt1:-,  U,nsatzsteuergesetv. (Mehrwertsteuer) vom
29. M<1 i 1967 (Bundesgesülzbl. I S. 545), zuletzt geän-·
dert durch die Zweite Verordnung zur Anpassung
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den
Zolllurif vorn 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 4.57),
wird wie iol~JI ~Je~inderl:

      In § J Ab:-i. 10 wird hin l<'r Sa l.:t. 1 folgender Satz
      eingefügt:

      ,,Die der Werbung oder der Offentlichkeits-
      arbeit dienenden sonstigen Leistungen der Wer-
      bungsmittler und der Werbeagenturen sowie
      entsprechender Unternehmer der Offentlich-
      keitsarbeil: gelten als dort ausgeführt, wo die
      Werbung oder die Offentlichkeitsarbeit von den
      Adressaten überwiegend wahrgenommen wer-
      den soll."

 2. § 4 w ircl w ic folgt geändert:

      c1) Am Schluß der Nummer 1 wird der Strich-
           punkt durch einen Punkt ersetzt; folgender
           Satz wird angefügt:
           „Der Bundesminister der Finanzen kann mit
           Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
           verordnung zur Durchführung und nach Maß-
           gabe von Rechtsakten des Rates der Euro-
           päischen Gemeinschaften die Steuerbefrei-
           ung ausschließen oder von anderen oder
           zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ma-
           chen;".

      b) Am Schluß der Nummern 2 und 3 wird je-
           weils der Strichpunkt durch einen Punkt er-
           setzt; folgender Satz wird jeweils angefügt:

           ,,Nummer l Satz 2 gilt entsprechend;".
      c) In Nummer 4 werden hinter den Worten „Er-
           werb durch die Seeschiffahrt" die Worte
           ,,oder der Rettung Schiffbrüchiger" einge-
           fügt.

      cl) Nummer J4 wird wie folgt geändert:
           aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
               gefügt:
               ,,Steuerfrei sind auch die sonstigen Lei-
               stungen von Gemeinschaften, deren Mit-
               glieder Angehörige der in Satz 1 be-
               zeichneten Berufe sind, gegenüber ihren
               Mitgliedern, soweit diese Leistungen
               unmittelbar zur Ausführung der nach
               Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet
               werden."

           bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
               folgt geändert:
               Die Worte „Das gilt nicht" werden durch
               die Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten
               nicht" ersetzt; Buchstabe a erhält fol-
               gende Fa,ssung:

            „a) für die Umsätze aus der Tätigkeit
                als Tierarzt und für die Umsätze
                von Gemeinschaften, deren Mitglie-
                                  11
                der Tierärzte sind,    •

  e) In Nummer 19 Buchstabe a wird am Schluß

      der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
      folgender Satz 4 wird angefügt:
      ,,Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Liefe-
      rungen von Mineralölen und Branntweinen,
      wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mine-
      ralölsteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
      richten hat; 11
                        •

3. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird am Schluß der Nummer 10
     der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
     folgende Nummer l l wird angefügt:
     „ l 1. die üblicherweise und ausschließlich
            der Werbung oder der Offentlichkeits-
            arbeit dienenden sonstigen Leistungen.
            Das gilt nicht, wenn sie überwiegend
            für Led.stungen der in § 4 Nr. 8 bis 12
            bezeichneten Art ausgeführt werden.   11

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, (3) Wie ausländische Auftraggeber sind
     zu behandeln
     1. ein inländischer Unternehmer der See-
           schiffahrt, wenn die in Absatz 1 Nr. 3
           bis 8 und 10 bezeichneten Leistungen an
           ihn für Zwecke der Seeschiffahrt bewirkt
           werden;
     2. die Deutsche Ge,sellschaft zur Rettung
           Schiffbrüchiger, wenn die in Absatz 1
           Nr. 7 und 10 bezeichneten Leistungen an
           sie ausgeführt werden."

4. In § 10 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-
  gende Fassung:

  ,,Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-
  ferung oder sonstigen Leistung (Leistungsemp-
  fänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
  jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt
  gehört auch, was ein anderer als der Leistungs-
  empfänger dem Unternehmer für die Leistung
  gewährt."

5. In § 15 Abs. 8 wird am Schluß der Nummer 3 der
   Punkt durch das Wort „und" ersetzt; folgende
   Nummer 4 wird angefügt:
  ,,4. in welchen Fällen zur Vermeidung von
      Härten oder ungerechtfertigten Steuervor-
      teilen an die Stelle des in Abs.atz 7 bezeich-
      neten Berichtigungszeitraums ein der üb-
      lichen Verwendungsdauer entsprechender
      längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwanzig
      Jahre nicht überschreiten darf."

6. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:

            „Berichtigung des Vorsteuerabzugs
                          § 15 a
    (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die
  Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmali-
  gen Verwendung für den Vorsteuerabzug maß-
BGBl. 1973, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
                           Nr. 51   Tag der Ausgabe:

\JCbcncl w,.11Pn, i nnerl1t11 b von fünf Jahren seit
dem Bc~Jinn der Verwendung, so ist für jedes
KalendcrjcJhr der Andcrung ein Ausgleich durch
eine Berichti~JLmg des Abzugs der auf die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten entfallen-
den Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund-
stücken <:inschließlich ihrer wesentlichen Be-
sl.,mcltci lc, bei Bernchtigungen, für die die Vor-
schriften des bürgerl ichcn Rechts über Grund-
stücke gc:1Hen, bei Gebüuclen auf fremdem Boden

und bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt an

die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein

solcher von zehn Jahren.

   (2) Bei der Ber.ichtigung nach Absatz 1 ist für
jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen
des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fäl-
len des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das
Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge
auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer
ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Ver-
wendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,
daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezo-
gen wird.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-
beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß
anzuwenden.
  (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt
auch vor, wenn das noch verwendungsfähige
Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absät-
zen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeit-
raums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent-
nommen wird und dieser Umsatz für den

Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die

Verwendung im ersten Kalenderjahr.

  (5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Ver-
äußerung oder Entnahme im Kalenderjahr der
erstmaligen Verwendung stattfindet.

   (6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4
und 5 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirt-
schaftsgut in der Zeit von der Veräußerung

oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeb-

lichen Berichtigungszeitraums unter entspre-

chend geänderten Verhältnissen weiterhin für
das Unternehmen verwendet worden.

  (7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

J . wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6
  durchzuführen ist und in welchen Fällen er
  zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-
  rens, zur Vermeidung von Härten oder unge-
  rechtfertigten Steuervorteilen zu unterblei-
  ben hat;

2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Här-
   ten oder ungerechtfertigten Steuervorteilen
   an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten
   Zeiträume von fünf oder zehn Jahren ein der
   üblichen Verwendungsdauer des Wirtschafts-
   gut.es entsprechender längerer Zeitraum tritt,
   der jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten
   darf;
Bonn, den 28. Juni 197]                          685

     3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines
        ungerechtfertigten Steuervorteils bei einer
        unentgeltlichen Veräußerung oder Uberlas-
        sung eines Wirtschaftsgut.es
        a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in
           entsprechender Anwendung der Absätze
           1 bis 6 auch dann durchzuführen ist,
           wenn eine Änderung der Verhältnisse
           nicht vorliegt,

        b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei

           einer gleichmäßigen Verteilung auf den

           in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum

           entfällt, vom Unternehmer geschuldet
           wird,
        c) der Unternehmer den nach den Absätzen
           1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten
           Betrag dem Leistungsempfänger wie eine
           Steuer in Rechnung stellen und dieser
           den Betrag als Vorsteuer abziehen kann."

  7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 6 wird die Zahl „ 1 200" durch die
       Zahl „2 400" und

    b) in Satz 8 wird die Zahl „360" durch die Zahl
       ,,600" ersetzt.

  8. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden hinter den Wor-
     ten ,,§ 15 Abs. 7" die Worte „oder § 15 a" ein-
     gefügt.

  9. In § 25 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

      ,, (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann

    der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-

    mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
    bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in
    denen ein Unternehmer im Inland weder einen
    Wohnsitz noch seinen Sitz hat, im Abzugsver-
    fahren durch den Leistungsempfänger zu ent-
    richten ist. Dabei können insbesondere geregelt
    werden:

    1. die Art und Weise der Berechnung der ein-

          zubehaltenden und abzuführenden Steuer und

          der Ausschluß der§§ 19 und 24,

    2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungs-
       empfängers und seine Verpflichtung zur Aus-
       stellung einer Bescheinigung über die einbe-
       haltene oder abgeführte Steuer,

    3. die Haftung des Leistungsempfängers für die
       einzubehaltende und abzuführende Steuer
       sowie die Zahlungspflicht des Leistungsemp-
       fängers oder eines Dritten bei der Ausstel-
       lung e,iner unrichtigen Bescheinigung,

    4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unter-
       nehmers,

    5. die Pflicht. des Unternehmers, die Steuer für
       die dem Abzugsverfahren unterliegenden
       Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu
       berechnen,
    6. die Anrechnung der einbehaltenen oder ab-
       geführten Steuer bei der Besteuerung des
       Unternehmers."
BGBl. 1973, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
686                                    Bundesgesetzblatt,

10. fn § 2G wird folqcnder /\liscil.z !:i ,rngefügt:
       ,, (.5) Der Bunclc)srninisler der Finanzen wird
      c~rmüchtiql., den WortLrnl. dieses Gesetzes und
      der zu diesem Ccsetz crlc1ssenen Durchführungs-
      verordnunwm in der jeweils geltenden Fassung
      mit neuem Da lurn, un t.er neuer Uberschrift und
      in neuer Paraqraphenfolge bekanntzumachen
      und dabei UnslirmniqkeiU'n des Wortlauts zu
      beseitigen."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

      a) ln der Uberschrift wird das Wort „Uber-
         gangsvorschriften" durch die Worte „Uber-
         gangs- und Anwendungsvorschriften" er-
         setzt.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „ist"
             ein Beistrich gesetzt und folgender Ne-
             bensatz eingefügt:
             „soweit in den folgenden Absätzen
             nichts anderes bestimmt ist,".

         bb) In Satz 3 werden hinter den Worten „in
             § 30 Abs. 1" die Worte „in der Fassung
             des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-
             steuer) vom 29. Mai 1967" eingefügt.

      c) Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6
         bis 13 eingefügt:
           ,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 in der
         Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973

         ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem

         30. Juni 1973 ausgeführt werden.

           (7) Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14
         in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
         1973 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach
         dem 31. Dezember 1971 ausgeführt werden.
            (8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 19 Buch-
         stabe a in der Fassung des Steueränderungs-
         gesetzes 1973 ist auf Umsätze anzuwenden,
         die nach dem 29. Juni 1973 ausgeführt
         werden.

           (9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 in
         der Fassung des Steueränderungsgesetzes
         1973 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach

         dem 30. Juni 1973 ausgeführt werden.

            (10) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 in der
         Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
         ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
         31. Dezember 1971 ausgeführt werden.
            (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 in der
         Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
         ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
         30. Juni 1973 ausgeführt werden.

           (12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf
         Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer nach
         dem 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung
         von Umsätzen verwendet, nicht mehr anzu-
         wenden.
           (13) Die Vorschrift des § 15 a in der Fas-
         sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist
         auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der
         Unternehmer nach dem 8. Mai 1973 erstmalig
Jahrgang 1973, Teil I

         zur Ausführung von Umsätzen verwendet.
         Entsprechendes gilt bei nachträglichen An-
         schaffungs- oder Herstellungskosten für die
         Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer be-
         reits vor dem 9. Mai 1973 zur Ausführung
         von Umsätzen verwendet hat.
         Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer
         in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum
         8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von
         Umsätzen verwendet hat, gilt außerdem fol-

         gendes:
         1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der
            nach § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15
            Abs. 8 Nr. 4 in Betracht kommende Be-
            richtigungszeitraum, so ist wie in den Fäl-
            len des § 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu
            verfahren.
         2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Un-
            ternehmer nach dem 8. Mai 1973 ver-
            äußert, überlassen oder zum Eigenver-
            brauch entnommen, so ist auf diese Um-
            sätze § 15 a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3
            entsprechend anzuwenden.

         Die Vorschrift des § 15 a findet jedoch für
         den Unternehmer keine Anwendung, bei dem
         die Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 in der
         Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
         auf das Wirtschaftsgut anzuwenden ist."
      d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 14.

      e) Hinter Absatz 14 wird folgender Absatz 15

         angefügt:

           ,, (15) Die Vorschrift des § 30 in der Fas-
         sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist
         auf den Selbstverbrauch anzuwenden, der in
         der Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 30. April
         1975 bewirkt wird. Hat der Unternehmer in
         diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut bestellt
         oder mit dessen Herstellung begonnen, so
         entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in
         Satz 1 bezeichnete Befristung für die Anwen-
         dung des § 30. Die Vorschrift des § 30 ist
         jedoch nicht anzuwenden, wenn der Selbst-
         verbrauch auf ein Wirt,schaftsgut entfällt,
         das vom Unternehmer nachweislich vor dem

         9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit des-

         sen Herstellung der Unternehmer vor die-
         sem Zeitpunkt begonnen hat. Sätze 2 und 3
         gelten sinngemäß für nachträgliche Anschaf-
         fungs- oder Herstellungskosten bei Wirt-
         schaftsgütern, die bereits der Verwendung
         oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei
         Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung
         der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-
         genehmigung gestellt wird."

  12. § 30 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 30
      Vorübergehende Erhebung der Steuer für den
      Selbstverbrauch zum Ausschluß des Vorsteuer-
                abzugs bei Wirtschaftsgütern
                     des Anlagevermögens
         (1) Neben den in § l Abs. 1 bezeichneten
      Umsätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch
      der Umsatzsteuer.
BGBl. 1973, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
                           Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                         687

   (2) Sclbslvcrbrnuch liegt vor, wenn ein Un-
ternehmer c1 bnu l.zbd r<) körperliche Wirtschafts-
güter, die nicht zu den geringwertigen Wirt-
schall.sg Li Lern j rn Sinne des § 6 Abs. 2 des Ein-

kommensteuc!rgcset.zcs qehören, im Inland der
Verwendunq oder Nutzung als Anlagevermö-
qcn zuführ!. Satz 1 ist für nachträgliche An-
schuffungs- oder l lersLelhrngskosten bei Wirt-
schaflsgüLcrn der in Sulz l bezeichneten Art
sjnngemäß unzu wenden. Die Sätze 1 und 2 gel-
len auch für entsprechende Wirtschaftsgüter,
die• nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

  (3) Die Steuerpflicht Lrilt nicht ein, wenn

1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4

   Nr. 4 bezeichneten Arl handelt,

2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch
   einen nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuer-
   freien Umsatz erworben hat,
3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur
   Ausführung von Umsätzen verwendet, die
   nach § 15 Abs. 2 zum Ausschluß vom Vor-
   steuerabzug führen, oder

4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder
   § 24 anzuwenden ist.
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzun-
gen des § 15 Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuer-
pflicht insoweit nicht ein, als er zum Vor-
steuerabzug nicht berechtigt ist.

   (4) Bemessungsgrundlage sind die nach e:in-
kommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittel-
ten tatsächlichen und nicht um empfangene Zu-
schüsse geminderten Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten, jedoch ohne die Steuer für den
Selbstverbrauch. Bei Wirtschaftsgütern, für die
tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten nicht vorliegen oder die in ein Be.triebs-
vermögen ejngelegt werden, tritt an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
1 eilwerl im Zeitpunkt der Zuführung zur Ver-
wendung oder Nutzung als Anlagevermögen.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 treten an
die Stelle dE-)r Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten die nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. In den Fällen des Absat-
zes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs-
grundlage auszugehen, zu dem der Unterneh-
mer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

   (5) Die Steuer für den Selbstverbrauch be-
trägt elf vom Hunclert der Bemessungsgrund-
lage. Sie ermäßigt sich auf fünfundeinhalb vom
Hundert für den Selbstverbrauch der in der
Anlage 1 bezeichneten Gegenstände.

  (6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem der Unter-
nehmer den Seibstverbrauch ausgeführt hat.

  (7) Der Unternehmer kann die von ihm ge-
schuldete Steuer für clen Selbstverbrauch kür-
zen, wenn er das Wirtschaftsgut, das bei ihm
nach dem 8. Mai 1973 der Steuer für den Selbst-
verbrauch unterlegen hat, vor dem 1. Mai 1975

1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch
   entnimmt und der Umsatz steuerpflichtig
   oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei ist,

2. im Ausland liefert oder

3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt.

Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen-
dung des für den Selbstverbrauch maßgeblichen
Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nach
§ 10, höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4
Sätze 1 und 2 für den Selbstverbrauch anzu-
setzen war. Werden die Steuersätze auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Absatz 9 gesenkt,
ist in den steuerpflichtigen Fällen des Satzes 1

Nr. 1 der Steuersatz maßgeblich, der im Zeit-

punkt der Lieferung oder Entnahme zum Eigen-
verbrauch gilt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage
nach § 10 der Teilwert, der in dem Zeitpunkt
gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer
bei einem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2
Satz 2 erhoben worden, so berechnet sich der
Kürzungsbetrag von dem Anteil, zu dem die
nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten in dem nach Satz 2 oder 4 maßgeb-
lichen Wert enthalten sind. War im Jahr des
Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzuwenden,
so mindert sich der Kürzungsbetrag um den An-
teil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen
ist.

(8) Für die Berechnung, Veranlagung, Vor-
anmeldung und Entrichtung der Steuer sind
§ 16 Abs. 1 bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entspre-
chend anzuwenden. Das Finanzamt kann ver-
langen, daß der Unternehmer die Steuererklä-
rung und die Voranmeldung für die Steuer
auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf-
zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs-
grundlage und der Zeitpunkt des Selbstver-
brauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen
sein müssen.

   (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die in Absatz 5 bezeichneten
Steuersätze gleichmäßig zu senken oder zu be-
stimmen, daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzu-
wenden sind, wenn Störungen des gesamtwirt-
schaftlichen Gleichgewichts nicht mehr bestehen
oder die gesamtwirtschaftliche Lage, insbeson-
dere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti-
gungsstandes und eines angemessenen Wirt-
schaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung,
daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind,
darf nicht für den Selbstverbrauch getroffen
werden, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die
vom Unternehmer vor dem Tage bestellt wor-
den sind, von dem ab diese Regelung Anwen-
dung findet. Entsprechendes gilt für Wirt-
schaftsgüter, mit deren Herstellung der Unter-
nehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
BGBl. 1973, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

      Für nachLrä~Jliche AnsclrnJfungs- oder Herstel-
      lungskosten bei Wirtsch,tltsgütern, die bereits
      der Vc)rW<)ndunq oder Nutzung zugeführt wor-
      den sind, qcltr.n die) S~ilzc 2 und 3 sinngemäß."

                            § 2
       Stillc!qunq des Au[komnwt1s aus der Steuer
                  für den Selbstverbrauch

  (1) Das Aufkommen aus der Steuer für den Selbst-

verbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer) vom 29. Mai :1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 545) in der Fassun~J dieses Gesetzes wird
d1s Konjunkturnusqleichsrückli:.19e auf Sonderkonten
bei der Deutschen Bundesbank angesammelt, und
zwar für Bund und Li:inder uetrennt, entsprechend
dem jeweils gellenden Anteilsverhältnis gemäß § 1

des Gesetzes über den Fincmz1msgleich zwischen

Bund und Ländern.
   (2) Werden die nach Absatz l angesammelten Mit-
tel in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung
der den Ländern zustehenden Mittel auf die einzel-
nen Länder entsprechend den Anteilen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern errech-

nen.

                            § 3

       /\ ufhebunq von l)urchfühnmgsvorschriften

  In der Dritten Verordnung zur Durchführung des
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 28. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1377), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Dritten
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 6. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1022), werden die tJberschrift vor § 1 a
und § 1 a qestrichen.

                         Artikel 7

               Verkehrsfinanzgesetz 1971

  Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar
1972 (Bundesgesetzbl. l S. 201) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 2 <-:r:hi:ilt tolgende Fassung:

                             "§ 1

   Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs
       mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer

     (1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird
   eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes
   Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und ver-
   steuertes Erdgas, das

   a) im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-
      fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
      nach den § § 42 und 43 des Personenbeförde-
      rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-
      gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das
      Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
      25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder

b} bei Beförderungen von Schülern nach§ l Nr. 4
   Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4
   Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung
   vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),
   geändert durch Verordnung vom 16. Juni
   1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),
verbraucht worden ist.

Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen

können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalb-
jahres für das zurückliegende Halbjahr (Abrech-
nungszeitraum) gestellt werden.

   (2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden
für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushalts-
plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für

die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begün-

stigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas
und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vor-
angegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für
je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen
1. des Absatzes 1 für Gasöl 49,65 Deutsche Mark,

2. des Absatzes 1 für    Flüssiggas und Erdgas
   61,25 Deutsche Mark

angesetzt.

  (3) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne
des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen

im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf
denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.

  (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung das Nähere über

l. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-
   satzes 1,
2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung
   der Beihilfen sowie

3. das Verfahren. Dabei kann sie den Antrag-
   stellern auferlegen, die Anträge längstens ein

   Jahr nach Entstehung des Anspruchs zu stel-
   len, ausreichende Nachweise zu führen und
   die Nachprüfung der betrieblichen Unter-
   lagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundes-
   regierung kann anordnen, daß Betriebsbei-
   hilfen zu versagen sind, wenn der Antrag-
   steller die ihm nach dem vorstehenden Satz

   auferlegten Pflichten nicht erfüllt.

Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann da-
von abhängig gemacht werden, daß diese einen
Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrech-
nungszeitraum übersteigen.

   (5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Be-
triebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der
Gewährung an mit vier vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bunde,sbank zu ver-
zinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich
oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so ent-
steht für das auf die Antragstellung folgende
Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.
BGBl. 1973, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
                                Ni. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973                         689

                            § 2
                   Ulwr~Jcmgsregelung

    ( J) Für Gdsöl, das vor dem Inkrafttreten dieses
  Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezo-
  gen wurde und für das E~in Verbilligungsbetrag
  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist,
  verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65
  Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt

  nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2
  des Gesetzes zur .Anderung des Mineralölsteuer-
  gesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt-
  weinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 691) nachversteuert wurde.
     (2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem
  Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Bei-
  hilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein
  Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses
  Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilli-
  gungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und
  Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das

  nach Artikel l § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
  rung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
  Gesetzes über das Branntweinmonopol vom

  26. Juni 1973 nachversteuerl: wurde.    11

2. Artikel 3 erhül 1. folgende Fassung:
         „Zweckbindung des Mehraufkommens
                der Mineralölsteuer

     Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer das
  sich infolge der .Anderung des § 2 Abs.         1
                                                des

  Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 die-
  ses GesetzE)S ergibt, ist in Höhe von einem Vier-
  tel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des
  Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung

  des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben

  auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-

  gesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens

  zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übri-
  gen, soweit es ---- mit Ausnahme der Betriebs-
  beihilfen für Fahrzeuge der Deut.sehen Bundes-
  bahn und der Deutschen Bundespost - einen An-
  teil von 43,65 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm
  Gasöl und 61,25 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm
  Flüssiggas oder Erdgas der nach Artikel 2 § 1
  Abs. l zu leistenden Betriebsbeihilfen und einen
  Anteil von 20,90 Deut.sehe Mark je 100 Kilo-
  gramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienen-
  gebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personen-
  nahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach
  § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierung,s-
  gesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
  S. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestim-
  mungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
  gesetzes zu verwenden."

                       Artikel 8
                          § 1
              Verkehrsfinanzgesetz 1955
  Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgeset-
zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des

Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134),
wird wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Nr. 1 wird der Betrag von „22,75 Deut-
sche Mark" ersetzt durch „49,65 Deutsche Mark".

                           § 2

                 Ubergangsregelung

   Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen
wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, wird nur
ein Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für
100 Kilogramm gewährt. Dies gilt nicht für das Gas-
öl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691) nachversteuert wurde.

                      Artikel 9

                           § 1

           Straßenbaufinanzierungsgesetz

  Artikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom
28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt ge-
ändert durch das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom
28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 2 letzter Satz wird der Betrag von
   ,,4,70 Deutsche Mark" ersetzt durch „8,30 Deut-

   sche Mark".
2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,, (4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann

   davon abhängig gemacht werden, daß diese

   einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Ab-
                                   11
   rechnungszeitraum übersteigen.

                           § 2
                 Ubergangsregelung

  Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes von einem Beihilfeberechtigten nach der
Gasöl-Betriebsbeihilf e-VO-Werkf ernverkehr     vom
20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fas-
sung der .Anderungsverordnung vom 18. Dezember
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2505) bezogen wurde und
für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem
Verbilligungssatz von 4,70 Deutsche Mark für 100
Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach
Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über
das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 691) nach versteuert wurde.

                     Artikel 10
       Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
  In § 10 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
des zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BGBl. 1973, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I

- GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501) wird folgen-
der Absatz 3 eingefügt:
 ,,(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können
die Länder bis zu 10 vom Hundert ihres Anteils
nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind."

                     Artikel 11

      Gasöl-Verwendungsgesetz -    Landwirtschaft
                         § 1

   Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -
                 Landwirtschaft
  Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),
zuletzt geändert durch das Verkehrsfinanzgesetz
1971 vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201),
wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Angabe „36,15 Deutsche Mark" er-
setzt durch „41,15 Deutsche Mark".

                         § 2
                 Ubergangsregelung
  (1) Gasöl, das sich im Besitz von nach dem Gasöl-
Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Begünstigten
befindet und das für nach dem genannten Gesetz

begünstigte Arbeiten bestimmt ist, unterliegt nicht
der Nachsteuer nach Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691).
   (2) Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes von einem Begünstigten bezogen wurde und für
das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Ver-
billigungssatz von 36, 15 Deutsche Mark für 100 1
Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilli-
gungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bezogenes Gasöl entsprechend.

                      Artikel 12

                     Berlin-Klausel
   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
des Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-
lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                      Artikel 13
                     Inkrafttreten
  Die Artikel 1 bis 6 und der Artikel 12 treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, die
Artikel 7 bis 11 am 1. Juli 1973 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                               Bonn, den 26. Juni 1973
                                         Der Bundespräsident
                                             Heinemann
                                           Der Bundeskanzler
                                                Brandt
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schmidt
                                  Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Friderichs

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1973 I S. 676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af68925a14ec8cbc….