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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1972, S. 201

BGBl. 1972 I S. 201 · 24.841 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1972, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
                                                                              Teill
  1972                          Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1972

    Tag                                                                         I n h
                                                                                   201

                                                                      Z1997A
                                                                          Nr.14

a lt                                                                       Seite
   28. 2. 72     Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrs-
                 verhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971)                                                            201
                     612-14, 910-6, 612-14-10, 912-3, 611-17
  21. 2. 72      Erste Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . .                                                206
                     71:J.1-l

                                         Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . .

                                               Gesetz
                           über die weitere Finanzierung von Maßnahmen
                     zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
                                   und des Bundesfernstraßenbaus
                                     (Verkehrsfinanzgesetz 1971)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    210
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          210
                                                                    Vom 28. Februar 1972

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
                      § 1

    Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964

  § 2 des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 28. April 1971 zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom
24. April 1967 (Bundesgesetzbl. 1971 I S. 377), wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

     ,, (1) Die Steuer beträgt
  1. für 1 hl Leichtöle oder mittelschwere

      Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00 DM
  2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-
      extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
      Mineralöle der Nummer 27.07 - G
      des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,65 DM
  3. für 100 kg Flüssiggas ............. 52,25 DM

     4. für 100 kg
        a) Petrolkoks der Nummer 27.14 -
            B des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . .              1,50 DM
        b) andere Mineralöle nach § 1
            Abs. 2 Nr. 7

            vom 1. Mai 1971
               bis 31. Dezember 1971                                    2,50 DM

            vom 1. Januar 1972
               bis 31. Dezember 1972                                    2,00 DM
            vom 1. Januar 1973
               bis 31. Dezember 1974                                    1,50 DM.

     Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der
     gleichen Steuer nach Nummer 1 oder Nummer 2
     wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Be-
     schaffenheit am nächsten stehen."
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nm. 2 und
   3" ersetzt durch: ,,Nm. 2 bis 4".

                                           § 2

                        Dbergangsbestimmungen
  (1) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle er-
höhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuer-
sätze nach § 1 ergibt.
BGBl. 1972, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202
202                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I

   (2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder
Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-
liegen einer Nachsteuer. Sie beträgt

1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere
   Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. für    100 kg Schweröle, Reinigungs-
   extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mi-
   neralölsteuergesetzes 1964 und Mine-

   ralöle der Nummer 27.07 -- G des Zoll-
   tarifs

3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . .

   (3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absat-
zes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkraft-

treten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die

sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht

die Steuerschuld mit dem Ubergang des Besitzes

auf den Empfänger über.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an
Mineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10
des Zolltarifs sinngemäß.

   (5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und

der Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-

Nr. 27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer
Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs
in den letzten drei Kalendermonaten vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbrau-
cher ist, wer das Mineralöl oder die Zubereitungen
der Tarif-Nr. 27.10 ausschließlich für eigene Zwecke
verbraucht. Endverbraucher ist nicht, wer im eigenen
Betrieb Mineralöl oder Zubereitungen der Tarif-
Nr. 27.10 zur Herstellung von Treib- oder Schmier-
stoffen verarbeitet.
   (6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder
den Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-
Nr. 27.10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zoll-
stelle anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anfor-
derung bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht
ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem
Ablauf der Anmeldefrist fällig.
   (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
zen kann im Verwaltungswege auf Antrag zulassen,
daß die Nachsteuer von Firmen, die über minde-
stens fünf Betriebsstätten verfügen, für die sie Mine-
ralölsteuer zu entrichten haben, zentral bei der für
den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet
wird. Die zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann
versagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma
kaufmännische Anschreibungen über die beim In-
krafttreten des Gesetzes vorhandenen oder im Ver-
sand befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der
Nachsteuer unterliegen, nicht geführt werden.
  (8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
zen kann in Einzelfällen zulassen, daß bei der Be-
rechnung der Nachsteuer für Mineralöle Durch-
schnittsdichten, bei der Berechnung des Mineralöl-
anteils in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 Durch-
schnittsslitze angewendet werden, wenn sich die tat-
sächlichen, der Nachsteuer unterliegenden Mengen
nur unter unzumutbarem Aufwand feststellen lassen.

                                    § 3
                           Bußgeldvorschriften

             Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichs-
           abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
           fertig entgegen § 2 Abs. 6 dieses Artikels die An-
4,00 DM    meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig abgibt.

                                Artikel 2

4,80 DM      Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs
                           von Mineralölsteuer
7,25 DM.
             (1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine
           Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl, das
           verbraucht worden ist

           1. im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-

              fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach

              den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-

              zes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241),

              zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-
              form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
              gesetzbl. I S. 645), oder bei Beförderungen von
              Schülern nach § 1 der Freistellungs-Verordnung
              vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),

              geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967

              (Bundesgesetzbl. I S. 602),

           2. im öffentlichen Personennahverkehr mit schienen-
              gebundenen Fahrzeugen. Diese Beihilfe wird zu-
              sätzlich zu der Betriebsbeihilfe nach Abschnitt III
              Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Verkehrsfinanzgeset-
              zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I
              S. 166), zuletzt geändert durch das Gasöl-Verwen-
              dungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember
              1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), gewährt.
           Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen kön-
           nen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres
           für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeit-
           raum) gestellt werden.
              (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Deut-
           schen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.
              (3) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für
           jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan
           eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haus-
           haltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Ver-
           brauchergruppen an Gasöl für die begünstigten
           Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei
           werden für je 100 kg des Verbrauchs in den Fällen
           1. des Absatzes 1 Nr. 1           43,65 Deutsche Mark
           2. des Absatzes 1 Nr. 2           20,90 Deutsche Mark
           angesetzt.

            (4) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne des
           Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen
           1. im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf
              denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
              Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt,
           2. im Schienenverkehr mit den für den Nahverkehr
              bestimmten Zügen.

             (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
           verordnung das Nähere über
           1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-
              satzes 1,
BGBl. 1972, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203
                           Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972                           203

2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der
   Beihilfen sowie
3. das V erfahren. Dabei kann sie den Antragstel-
   lern auferlegen, die Anträge längstens ein Jahr

   nach Entstehung des Anspruchs zu stellen, aus-
   reichende Nachweise zu führen und die Nachprü-
   fung der betrieblichen Unterlagen im Betrieb zu
   gestalten. Die Bundesregierung kann anordnen,
   daß Betriebsbeihilfen zu versagen sind, wenn der
   Antragsteller die ihm nach dem vorstehenden
   Satz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.

Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon
abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag
bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeit-
raum übersteigen.

   (6) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebs-
beihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewäh-
rung an mit vier vom Hundert über dem Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Wer-
den Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu
Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die An-
tragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Be-
triebsbeihilfe.

                     Artikel 3
        Zweckbindung des Mehraufkommens
               der Mineralölsteuer

   Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich
infolge der Anderung des § 2 Abs. l des Mineralöl-
steuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes
ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu
den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke
des Straßenwesens zu verwenden, im übrigen, so-
weit es den Betrag der nach Artikel 2 Abs. 1 zu lei-
stenden Betriebsbeihilfen übersteigt, zusätzlich zu
den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-
rungsgesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestimmun-
gen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes.

                     Artikel 4

                   Änderung
   des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

  Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom

18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239) wird wie

folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
   ,,3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibus-
        bahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteige-
        anlagen sowie von Betriebshöfen und zentra-
        len Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen
        Personennahverkehr dienen."

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) Die Förderung eines Vorhabens aus den
   Finanzhilfen ist bis zu 60 vom Hundert, im Zonen-
   randgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen-
   dungsfähigen Kosten zulässig."

3. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „ 1. Januar
   des Vorjahres" durch die Wörter „ 1. Juli des vor-
   vergangenen Jahres" ersetzt.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftf ahr-
   zeuge werden 1,25mal so hoch bewertet wie die
   übrigen Kraftfahrzeuge."

5. § 10 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 10
       Zweckbindung und Verteilung der Mittel

    (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
  kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe
  dieses Gesetzes sind zu verwenden:

  1. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das
     sich auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steuer-
     änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
     1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt
  2. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das
     sich auf Grund von Artikel 1 § 1 des Verkehrs-
     finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bun-
     desgesetzbl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Ar-
     tikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für
     Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

     (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesmini-
  ster für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hun-
  dert im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50
  vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch
  nehmen. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert
  auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
  Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2
  Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung
  oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zu-
  sammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt
  dabei als Teil dieses Vorhabens."

6. Dem§ 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
   soweit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit
   einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar
   1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden."

                     Artikel 5

                Neubekanntgabe
    des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

  Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,

das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der

sich aus Artikel 4 ergebenden Fassung neu bekannt-
zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts zu beseitigen.

                     Artikel 6

                         § 1

    Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes
               - Landwirtschaft
  Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),
BGBl. 1972, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204
204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I

zuletzt gelindert durch das Finanzanpassungsgesetz
vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),

wird wie folgt gelindert:

  In § 3 wird die Angabe „32,15 Deutsche Mark"
  ersetzt durch „36,15 Deutsche Mark".

                          § 2
                 Ubergangsregelung

  Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde

und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei

dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 1001 Gasöl.

Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbe-

trägen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
zogenes Gasöl entsprechend.

                      Artikel 7

                          § 1
  Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
  Artikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der
Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Ab-
gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 995) wird wie folgt geändert:
  In Absatz 2 letzter Satz wird           die   Angabe

  ,,2,35 DM" ersetzt durch ,,4,70 DM".

                          § 2
                  Ubergangsregelung
  Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-
Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März
1961 (Bundesgesetzbl. J S. 260) bezogen wurde und
für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem

Verbilligungssatz von 2,35 DM für l 00 Kilogramm.
Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2
dieses Gesetzes nachversteuert wurde.

                      Artikel 8

                          § 1

      Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  Das Kraftf ahrzeugsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. Januar 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
.Änderung des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom
20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 wird hinter Nummer 7 folgende Nummer

   7 a eingefügt:

   „ 7 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für
          die Zustellung oder Abholung von Behäl-
          tern mit einem Rauminhalt von fünf Kubik-
          metern oder mehr oder von auswechsel-
          baren Aufbauten verwendet werden, die im
          Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder

          mit einem Binnenschiff befördert worden

          sind oder befördert werden. Voraussetzung
          ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese
          Zwecke bestimmt erkennbar sind;".

2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

                         ,,§ 2 a

      Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr

    (1) Die Steuer ist auf Antrag für 'einen Zeitraum
  von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines
  Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das
  Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als
  124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der

  jeweils zurückgelegten Strecke im Huckepackver-

  kehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)

  mit der Eisenbahn befördert worden ist. Eine

  Fahrt ist anderthalbfach zu rechnen, wenn die mit

  der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als

  520 Kilometer ist.

    (2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für
  die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes
  Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über

  die Verwendung im Huckepackverkehr zu erbrin-
  gen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der
  Deutschen Bundesbahn zu bescheinigen ist."
3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
    ,, (4) Bei Elektrofahrzeugen ist zur Berechnung
   der Steuer das verkehrsrechtlich höchstzulässige
   Gesamtgewicht um 50 vom Hundert zu vermin-
   dern."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
      ,,5. alle anderen
           Fahrzeuge mit       nicht mehr   mehr
           als zwei Achsen
           von dem Gesamt-
           gewicht
             bis zu   2 000 kg     22,-         22,-

          über 2 000 kg

             bis zu 3 000 kg       23,50        23,50

          über 3 000 kg
             bis zu 4 000 kg       25,-         25,-
          über 4 000 kg
             bis zu 5 000 kg       26,50        26,50

          über 5 000 kg
             bis zu 6 000 kg       28,-         28,-

          über 6 000 kg

             bis zu 7 000 kg       29,50        29,50

          über 7 000 kg
             bis zu 8 000 kg       32,-         31,-
          über 8 000 kg
             bis zu 9 000 kg       34,50        33,-

          über 9 000 kg

             bis zu 10 000 kg      37,50        34,50

          über 10 000 kg
             bis zu 11 000 kg      40,50        36,50
          über 11 000 kg
             bis zu 12 000 kg      44,50        39,50

          über 12 000 kg

             bis zu 13 000 kg      49,-         42,50

          über 13 000 kg
             bis zu 14 000 kg      54,-         46,-
BGBl. 1972, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205
                            Nr. 14 -   Tag der Ausgabe:

       über 14 000 kg
          bis zu 15 000 kg          89,-        66,-
       über 15 000 kg
          bis zu 16 000 kg         124,-        86,-

       über 16 000 kg

          bis zu 17 000 kg         130,-        90,-

       über 17 000 kg

          bis zu 18 000 kg         136,-        94,-

       über 18 000 kg
          bis zu 19 000 kg         142,-        98,-

       über 19 000 kg
          bis zu 20 000 kg         148,-       102,-
       über 20 000 kg
          bis zu 21 000 kg         154,-       106,-

       über 21 000 kg
          bis zu 22 000 kg         160,-       110,-

      über 22 000 kg               166,-       114,-,

       insgesamt jedoch

       nicht mehr als 11 000 DM."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
     ,, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 25 vom Hun-
   dert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5
   ergibt, für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durch-
   führung von Schwer- und Großraumtranspor-
   ten, für die Ausnahmen von der Vorschrift des
   § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   genehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn
   das Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird,
   für die es der bezeichneten Ausnahmegeneh-
   migung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die
   sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die
   Steuer nach Satz 1."

c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

   „2. bei allen anderen

       Fahrzeugen mit            nicht mehr     mehr
       als zwei Achsen
       und einem zuläs-
       sigen Gesamt-
       gewicht von
       a) nicht mehr als
          7 500 kg . . . . . .    3,- DM       3,-DM

                                 Das vorstehende Gesetz

                             Bonn, den 28. Februar 1972
Bonn, den 29. Februar 1972                          205

            b) mehr als 7 500 kg
               und nicht mehr
               als 15 000 kg .. 9,-DM         8,-DM
            c) mehr als
               15 000 kg und

               nicht mehr als

               20 000 kg         25,-DM      21,-DM

            d) mehr als

               20 000 kg         43,-DM      33,-DM.

        Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zu-
        lässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses
        nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch
        eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die
        Bescheinigung muß die Identität und das zu-
        lässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen;
        sie ist in deutscher Sprache abzufassen."

                           § 2

                   Dbergangsregelung

     Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeug-

  steuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so
  ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des
  Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders fest-
  zusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum ent-
  richtet ist oder zu entrichten war, der vor dem In-
  krafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach
  endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsech-
  zigstel des Betrages anzusetzen, um den die Jahres-
  steuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn
  sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer
  ergibt.
                       Artikel 9

                     Berlin-Klausel
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
  und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
  zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
  im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund

  dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
  Berlin auf Grund des § 14 des Dritten Uberleitungs-
  gesetzes.

                       Artikel 10
                      Inkrafttreten
    Artikel 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972,
  im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1972 in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                                              Der Bundespräsident
                                                  Heinemann
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Brandt
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Finanzen
                                                 Schiller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1972 I S. 201. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 22ce85fc02952123….