Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen und Empfehlungen werden veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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