Gesetze / Stabilitätsratsgesetz
StabiRatG§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
Änderungsverlauf
-
04.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
-
14.08.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.