Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 40 Rechtsmittel
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
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- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
- LG Hamburg, 30.04.2025 – 315 T 6/25
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- AG Düsseldorf, 29.09.2024 – 601 RES 2/23
- LG Nürnberg-Fürth, 17.07.2023 – 4 T 3814/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.