Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 40 Rechtsmittel

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/40#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

§ 39 § 41