Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 39 Verfahrensgrundsätze

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-1 (1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-2 (2) Der Schuldner hat dem Restrukturierungsgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über seine Anträge erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-3 (3) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

§ 38 § 40