Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 39 Verfahrensgrundsätze
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 3
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- LG Hamburg, 20.04.2023 – 304 T 15/23
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-1 (1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-2 (2) Der Schuldner hat dem Restrukturierungsgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über seine Anträge erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/39#abs-3 (3) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.