§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/88?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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