Rechtsprechung / OLG Hamm / 2002

OLG Hamm Beschluss vom 26.02.2002 – 1 Vollz (Ws) 323/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0226.1VOLLZ.WS323.01.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 1 u. 4 StVollzG).

Der Geschäftswert beträgt 100,- Euro.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_1

Der Betroffene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Werl. Anlässlich einer Haftraumkontrolle am 23. August 2000 wurde festgestellt, dass er im Besitz eines Radioweckers der Marke "Y" war, der in der Erlaubniskarte des Betroffenen nicht eingetragen war. Das Gerät wurde daraufhin eingezogen und zur Habe des Betroffenen verfügt. Nach den Feststellungen des zugleich eingeleiteten Disziplinarverfahrens hatte sich der Betroffene diesen Radiowecker offensichtlich "im Tauschwege" von einem Mitgefangenen verschafft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_2

Gegen die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, den Radiowecker zur Habe des Gefangenen zu nehmen, hat der Betroffene Widerspruch eingelegt. Dieser blieb erfolglos, weil nach Auffassung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes ein Gefangener gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG nur solche Sachen annehmen darf, die ihm von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen worden sind. Eine solche Erlaubnis liege nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_3

Der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, weil nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer eine hinrei-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_4

chende Begründung des Antrags nicht vorlag. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung dieser Entscheidung, weil die von dem Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Bezug genommenen weiteren Vollzugsverfahren (hier: Vollz 214 u. 258/2000) von der Strafvollstreckungskammer nicht dargestellt und berücksichtigt

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_5

worden waren. Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 13. Juli 2001 das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_6

Die Strafvollstreckungskammer hat nunmehr mit Beschluss vom 20. November 2001 den Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den am 1. September 2000 zur Habe verfügten Radiowecker der Marke "Y" an den Antragsteller herauszu-

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geben. Die Strafvollstreckungskammer hat dazu u.a. folgendes ausgeführt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_7

"Der vom Antragsteller gestellte Vornahmeantrag im Sinne von § 113 StrVollzG hat Erfolg, weil der Antragsgegner zur Herausgabe des Wecker verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus § 19 StrVollzG. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 StrVollzG darf der Gefangene seinen Haftraum im angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Diese Regelung regelt den Besitz von Gegenständen zur Verbesserung des allgemeinen Lebenskomforts, zu denen auch der Besitz eines Weckers gehört. Die Ausstattung des Haftraumes des Antragstellers mit einem Wecker ist angemessen. Denn sie entspricht demjenigen, was einem Gefangenen zur menschenwürdigen Gestaltung einer Privatsphäre zugestanden werden muß bzw. im Hinblick auf die räumlichen Möglichkeiten der JVA zugestanden werden kann. Es sind auch keine Ausschlußgründe i. S. von § 19 Abs. 2 StrVollzG ersichtlich. Dass der Gegenstand die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden könnte, ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_8

Der Herausgabeverpflichtung der Behörde steht auch nicht die Regelung des § 83 Abs. 1 entgegen. Hiernach darf der Gefangene nur Sachen im Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zu-

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stimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er nur Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_9

Dabei kann offenbleiben, ob hier die Regelung des § 83 Abs. 1 S. 1 StrVollzG einschlägig ist oder es sich um einen Gegenstand im Sinne von § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG handelt, der ohne Zustimmung der Vollzugsbehörde entgegen-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_10

genommen werden darf. Denn jedenfalls wäre die Vollzugsbehörde auch dann zur Zustimmung zur Überlassung des Weckers verpflichtet gewesen, wenn es sich hierbei nicht um einen geringwertigen Gegenstand handelt. Denn die Kriterien, mit deren Hilfe die Anstalt ihre positive oder negative Entscheidung zur Zustimmung zu treffen hat, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften betreffend den Gewahrsam von Sachen. Dazu gehört auch § 19 StrVollzG (vgl. Carlies/Müller, Dietz, Strafvollzugsgesetz § 83 Rdnr. 1). Aufgrund der Regelung des § 19 StrVollzG war der Antragsteller aber gerade nach dem oben gesagten zum Besitz des Weckers berechtigt. Weil der Antragsgegner jedenfalls zu Unrecht die Zustimmung zum Besitz des Weckers versagt hätte, war die Entscheidung, den Wecker an sich zu nehmen und zur Habe zur verfügen rechtswidrig und dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Herausgabe des Weckers zu."

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Das Rechtsmittel war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sowie zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_12

Die Entscheidung der Vollzugsbehörde, den Radiowecker zur Habe des Betroffenen zu nehmen, beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass der Betroffene diesen Gegenstand, der offensichtlich nicht von geringem Wert i.S. von § 83 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist, ohne die Zustimmung der Vollzugsbehörde von einem anderen Gefangenen angenommen hat. Damit hat der Betroffene aber zweifelsfrei gegen

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_13

§ 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verstoßen, denn er darf nur Gegenstände im Besitz oder Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_14

deren vorheriger Zustimmung überlassen werden. Das gilt auch für Gegenstände, die ihm von anderen Gefangenen - ggf. durch Tausch - überlassen werden. Eine solche Zustimmung liegt hier indes nicht vor, so dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen den Besitz des Radioweckers zu Recht entzogen hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_15

Soweit die Strafvollstreckungskammer meint, auf das Fehlen der gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG erforderlichen Zustimmung komme es nicht an, weil diese schon des-

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halb hätte erteilt werden müssen, da aus § 19 StVollzG ein Recht zum Besitz des Radioweckers folge, ist dies rechtsfehlerhaft.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_16

Die Strafvollstreckungskammer geht dabei im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass im Rahmen des § 83 StrVollzG möglicherweise auch die Kriterien des § 19 StVollzG zu berücksichtigen sind, wenn der fragliche Gegenstand der Ausstattung des Haftraumes dienen soll (vgl. Callies/Müller-Dietz, 9. Auflage, RNr. 1 zu § 83 StrVollzG).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_17

Die Strafvollstreckungskammer verkennt aber, dass die Voraussetzungen des § 19 StrVollzG nicht alleiniger Maßstab für die Erteilung oder Verweigerung der Zustim-

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mung sein können, sondern dafür auch andere Kriterien - wie allgemeine Vollzugs-

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ziele, Unterbindung von Schwarzgeschäften und Abhängigkeiten zwischen Gefangenen etc.- maßgeblich sein können.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_18

Vor allem aber lässt die angefochtene Entscheidung außer Betracht, dass die Beurteilung der Voraussetzungen des § 83 StrVollzG wie auch die dabei gege-

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_19

benenfalls mitzuberücksichtigenden Kriterien des § 19 StrVollzG zunächst allein Sache der Vollzugsbehörde ist, der insoweit ein eigenverantwortlicher Beurteilungs-

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_20

spielraum zusteht. Die Strafvollstreckungskammer hat im Verfahren nach § 109 StrVollzG lediglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Beurteilungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_21

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn für die Vollzugsbehörde keine andere als die von der Strafvollstreckungskammer für richtig erachtete Entscheidung in Betracht käme, der Ermessensspielraum des Vollzuges also "auf Null reduziert" wäre.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_22

Dies ist unter den gegebenen Umständen vorliegend aber ersichtlich weder hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des § 83 StrVollzG noch der Voraus-setzungen des § 19 StrVolllzG der Fall.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-02-26/1-vollz-ws-323-01#rd_23

Sofern der Betroffene noch nachträglich auf Erteilung der Zustimmung gem. § 83 StrVollzG anträgt, wird die Vollzugsbehörde darüber unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zu entscheiden haben.

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Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.