§ 71 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 71 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Koblenz, 04.02.2015 – 2 Ws 550/14 Vollz
- OLG Stuttgart, 04.11.2014 – 4 Ws 373/14 (V); 4 Ws 374/14 (V)
- OLG Stuttgart, 13.10.2014 – 4 Ws 337/14 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2012 – 3 VAs 20/12
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2012 – 3 VAs 22/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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