Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 71 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

§ 70 § 72