Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 72 Hilfe bei der Aufnahme

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/72#abs-1 (1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/72#abs-2 (2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

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