§ 38 Unterricht
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/38#abs-1 (1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/38#abs-2 (2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.