Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 40 Abschlußzeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.

§ 39 § 41