§ 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Stand: 10.06.2019
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 26 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.04.2017 – 5 Ws 237/16 Vollz
- LG Stendal, 30.04.2015 – 509 StVK 861/14
- OLG Hamm, 06.09.2018 – 1 Vollz (Ws) 337/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- LG Dortmund, 29.04.2021 – 33 KLs 4/21
- LG Bonn, 29.08.2013 – 54 StVK 84/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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