§ 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- KG, 18.04.2017 – 5 Ws 237/16 Vollz
- LG Stendal, 30.04.2015 – 509 StVK 861/14
- OLG Hamm, 06.09.2018 – 1 Vollz (Ws) 337/18
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- LG Bonn, 29.08.2013 – 54 StVK 84/13
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 08.09.2011 – 159/07
6 Entscheidungen zu § 26 StVollzG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.