Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 161 Hausordnung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-2 (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-3 (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

§ 160 § 162