§ 161 Hausordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.05.2011 – 2 BvR 722/11Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurdeZitiert von 5
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 1 Vollz 361/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2021 – 3 Ws 806/20 (StVollz)
- OVG Niedersachsen, 31.01.2019 – 13 KN 510/18Verwerfung eines Normenkontrollantrags gegen ein Landesgesetz und die Hausordnung einer Maßregelvollzugseinrichtung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 169
- KG, 29.09.2016 – 5 Ws 101/16 Vollz
- OLG Naumburg, 30.01.2015 – 1 Ws (RB) 6/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 26.09.2011 – 2 Ws 257/11 Vollz
- SG Koblenz, 22.06.2010 – S 16 KR 87/09
- OLG Celle, 17.03.2006 – 1 Ws 42/06 (StrVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-2 (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-3 (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.