§ 161 Hausordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-2 (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/161#abs-3 (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 161 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.05.2011 – 2 BvR 722/11Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurdeZitiert von 5
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 1 Vollz 361/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2021 – 3 Ws 806/20 (StVollz)
- OVG Niedersachsen, 31.01.2019 – 13 KN 510/18Verwerfung eines Normenkontrollantrags gegen ein Landesgesetz und die Hausordnung einer Maßregelvollzugseinrichtung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 170
- KG, 29.09.2016 – 5 Ws 101/16 Vollz
- OLG Naumburg, 30.01.2015 – 1 Ws (RB) 6/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 26.09.2011 – 2 Ws 257/11 Vollz
- SG Koblenz, 22.06.2010 – S 16 KR 87/09
- OLG Celle, 17.03.2006 – 1 Ws 42/06 (StrVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.